633.090

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Vom 19. November 1990/19. März 1991

Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierungsrat des Kantons Solothurn

vereinbaren:

1.

Die Regierungen der Kantone Aargau und Solothurn verpflichten sich, Zuwendungen aus Verfügungen von Todes wegen oder aus Schenkung zu Gunsten a) des anderen Kantons und seiner Anstalten, b) seiner Gemeinden sowie ihrer Anstalten und Stiftungen und c) von juristischen Personen mit Sitz im anderen Kanton, die sich öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, Schuloder Kultuszwecken widmen, ohne wirtschaftliche Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.

2.

Die Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung mit Wirkung auf den 1. Januar 1991 in Kraft. Sie ersetzt die Gegenrechtsvereinbarung vom 20. November 1931 1). Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone, unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr, gekündigt werden.

AGS Bd. 13 S. 473 1) Nicht in der AGS publiziert.

1

633.090 Erbschafts- und Schenkungssteuer

Aarau, den 19. November 1990 Regierungsrat Aargau

Landammann: SIEGRIST

Staatsschreiber: SIEBER

Solothurn, den 19. März 1991 Regierungsrat Solothurn

Landammann: FÜEG

Staatsschreiber: SCHWALLER