633.250

Vereinbarung zwischen dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und dem Regierungsrat des Kantons Aargau betreffend Befreiung gewisser Zuwendungen von sämtlichen Erbschafts- und Schenkungssteuern

Vom 10. Dezember 1971/4. Januar 1972

1.

Der Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und der Regierungsrat des Kantons Aargau vereinbaren, die Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder durch Schenkung zu Gunsten folgender Institutionen, welche ihren Sitz im andern vertragsschliessenden Kanton haben, von jeglicher kantonaler und kommunaler Erbschafts- und Schenkungssteuer oder deren entsprechenden Abgaben zu befreien: a) Den Staat und seine Anstalten; b) die Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sowie ihre Anstalten; c) die juristischen Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen und sie im andern Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllen; d) die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christ-katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden.

2.

Die vorliegende Vereinbarung ist nicht anwendbar, wenn und insoweit als der Erblasser ausdrücklich die Bezahlung von Erbschaftssteuern nicht dem Empfänger der Vermögenszuwendung, sondern den gesetzlichen oder eingesetzten Erben auferlegt hat.

3.

Die vorliegende Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1971 in Kraft. Sie kann von beiden Parteien jederzeit, unter Beobachtung einer Frist von sechs Monaten, gekündigt werden.

AGS 1996 S. 241

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633.250 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Neuenburg, den 4. Januar 1972 Im Namen des Staatsrates

Der Präsident: JACQUES BÉGUIN

Der Staatskanzler: JEAN-PIERRE PORCHAT

Aarau, den 10. Dezember 1971 Im Namen des Regierungsrates

Der Landammann: DR. L. WEBER

Der Staatsschreiber: DR. H. SUTER

Vereinbarung zwischen dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und dem Regierungsrat des Kantons Aargau betreffend Befreiung gewisser Zuwendungen von sämtlichen Erbschafts- und Schenkungssteuern – Aargau, 633.250 | Lexipedia