651.313

Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen

Vom 06.11.2013 (Stand 01.01.2023)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 223a Abs. 4 und 224a Abs. 4 des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998,

beschliesst:

Art. 1

Die Zinssätze werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Die Verzinsung der Steuerforderungen, Bussen und Guthaben der Steuerpflichtigen erfolgt nach Massgabe der in den einzelnen Kalenderjahren geltenden Zinssätze.

Art. 2

Soweit für die Vorauszahlung von Gewinn- und Kapitalsteuern früherer Steuerjahre noch ein Skonto vergütet wird, ist dieser gleich hoch wie der Ausgleichszins.

Art. 3

Der Verzugszinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt bis zu dessen Abschluss.

Art. 4

Für die periodisch geschuldeten Steuern der früheren Steuerjahre gilt das bisherige Recht.

Art. 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Aarau, 6. November 2013

Regierungsrat Aargau Landammann Hürzeler Staatsschreiber Grünenfelder

2013/7-26