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Verordnung über die beim Vollzug des Umweltschutz- und Gewässerschutzrechtes zu erhebenden Gebühren

Vom 01.05.2002 (Stand 30.06.2019)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf §§ 37 Abs. 2 und 40 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt- und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 sowie § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977,

beschliesst:

Art. 1

Diese Verordnung findet Anwendung auf Amtshandlungen, die der Kanton gestützt auf Vorschriften im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes vornimmt.

Die Gebühr für die umweltrechtliche Behandlung von Baugesuchen wird von der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gestützt auf die Verordnung über die von der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu erhebenden Gebühren (GebV AfB) vom 17. August 1994 erhoben. Ausgenommen sind Gebühren für den Erlass von Verfügungen gemäss Ziff. 1 lit. a–e des Anhangs.

Die Gebühr für die umweltrechtliche Behandlung von Gesuchen gemäss Ziff. 1 lit. f des Anhangs wird durch die Abteilung für Baubewilligungen gestützt auf diese Verordnung zusätzlich zur Baubewilligungsgebühr erhoben.

Art. 2

Der Kanton erhebt Gebühren für folgende Amtshandlung:

  1. Erlass von Verfügungen;

  2. Behandlung von Gesuchen (inklusive Änderung, Erweiterung und Erneuerung von Bewilligungen und Genehmigungen);

  3. mündliche und schriftliche Auskünfte und Beratungen;

  4. Aufsichtsfunktionen, Messungen, Analysen, Expertisen, Schulungen, Projektbegleitungen und weitere Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs des Umweltrechtes;

  5. Abgabe von Dokumentationen und Datenauswertungen.

Die Gebühr ist auch geschuldet, wenn einem Gesuch nicht zugestimmt oder von der Bewilligung nicht oder nur teilweise Gebrauch gemacht wird.

Bei Immissionsklagen wird die Gebühr in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens verlegt.

Art. 3

Nicht gebührenpflichtig sind:

  1. Auskünfte und Beratungen, die unter den gesetzlichen Informations- und Beratungsauftrag fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind;

  2. die Bearbeitung von Gesuchen um die Zusicherung von Kantonsbeiträgen.

Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Organisationen werden für Auskünfte und Beratungen keine Gebühren auferlegt.

Art. 4

Die Gebühren bestimmen sich nach dem Aufwand, sofern im Anhang zu dieser Verordnung nicht feste Ansätze festgelegt sind.

Art. 5

Auslagen für Leistungen Dritter (Gutachten, Untersuchungen, Betriebs- und Vollzugsüberwachungen) sind nicht in den Gebühren inbegriffen und werden zu den tatsächlichen Kosten belastet.

Art. 6

Steht die Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Amtshandlung, so kann sie ausnahmsweise angemessen reduziert oder erlassen werden. Anderseits kann die Gebühr bis auf höchstens Fr. 50'000.– erhöht werden, wenn sie die entstandenen Kosten offensichtlich nicht deckt.

Art. 7

Durch diese Verordnung werden aufgehoben:

  1. die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Handlungen auf dem Gebiet von Tank- und anderen Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten (Tankgebührenverordnung) vom 21. Mai 1990;

  2. die Verordnung über die vom Kanton zu beziehenden Gebühren beim Materialabbau vom 29. November 2000.

Art. 8

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt 10 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Aarau, 1. Mai 2002

Regierungsrat Aargau Landammann Hasler Staatsschreiber Pfirter

Veröffentlichung: 20. Juni 2002

2002 S. 160