661.153
Verordnung über die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen
Vom 22.03.2001 (Stand 01.07.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 45 des Organisationsgesetzes vom 26. März 19851,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich
Gebäude und Anlagen der kantonalen Verwaltung, der unselbständigen Staatsanstalten und der Gerichte können von Dritten benutzt werden, sofern es der Betrieb zulässt.
Dritte haben keinen Rechtsanspruch auf die Benutzung kantonaler Gebäude und Anlagen.
Gesuche um Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen sind der zuständigen Amtsstelle schriftlich einzureichen.
Verträge über die gemeinsame Finanzierung und Nutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen werden durch diese Verordnung nicht berührt. Fehlen entsprechende vertragliche Regelungen, finden die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.
Für militärische Nutzungen gelten die Weisungen und Entschädigungsansätze des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Truppenrechnungswesen.
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Art. 2 …
Art. 2a …
Art. 2b …
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 Vollzug
Die Staatskanzlei, die Departemente und die Justizleitung (im Folgenden als Departemente bezeichnet) sind für den Vollzug dieser Verordnung verantwortlich.
Sie bestimmen die für den Vollzug zuständigen Amtsstellen.
Die Departemente erlassen die notwendigen Benutzungsreglemente und regeln deren Vollzug.
Art. 8 Zuständigkeiten der Amtsstellen
Die von den Departementen bezeichneten Amtsstellen erstellen die Belegungspläne, erteilen die Benutzungsbewilligungen und sind für die organisatorischen Anordnungen sowie für das Inkasso der Gebühren und der Hauswartsentschädigungen zuständig.
Art. 9 Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten
Die Nutzungsberechtigten haben das Recht, die kantonalen Gebäude und Anlagen im bewilligten Umfang zu benutzen. Sie haben dabei die erforderliche Sorgfalt aufzubringen.
Hausordnung und weitere schriftliche Weisungen sind einzuhalten. Den Anordnungen der Anlagenverantwortlichen ist Folge zu leisten.
Wer eine Anlage regelmässig nutzt, übernimmt in Absprache mit den Anlageverantwortlichen soweit möglich Aufgaben des Hauswartsdienstes, wie Aufsicht, Schlüsseldienst, Lichterlöschen, Aufräumen usw.
Werden die vereinbarten Aufgaben nicht oder nur unzureichend erfüllt oder sind weitere Massnahmen erforderlich, so werden die entsprechenden Mehrkosten den Nutzungsberechtigten auferlegt.
Das Nichtbefolgen von Anordnungen kann die Verweigerung von weiteren Benutzungsbewilligungen auf unbestimmte Zeit nach sich ziehen.
Art. 10 Haftung
Die Haftung für Schäden aus der Benutzung richtet sich nach den Bestimmungen des Bundeszivilrechts.
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Die Benutzungsbewilligung kann vom Vorliegen einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
Art. 11 Rechtsmittel
Gegen Entscheide über die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim zuständigen Departement Einsprache erhoben werden.
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 Übergangsbestimmung
Bestehende Vereinbarungen und Verträge mit nutzungsberechtigten Dritten sind innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder auf den nächstmöglichen Kündigungstermin anzupassen. Ausgenommen sind Verträge über die gemeinsame Finanzierung und Nutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen gemäss § 1 Abs. 4.
Art. 16 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Anhänge
Anhang 1 : Ausser Kraft Anhang 2 : Ausser Kraft
Aarau, 22. März 2001
Regierungsrat Aargau Landammann Wertli Staatsschreiber Pfirter
2001 S. 87