671.611

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung des Salzregals

Vom 14.05.1919 (Stand 01.01.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau

beschliesst:

Art. 1

Gesuche für Erlangung einer Konzession zur Salzausbeutung (§ 2 des Gesetzes) sind bei dem Regierungsrate anzubringen und durch den Grossen Rat zu erledigen.

Sie sollen die Stelle, an welcher nach Salz gegraben werden will, genau bezeichnen und mit den entsprechenden Ausweisen über den Besitz der nötigen finanziellen Hilfsmittel begleitet sein.

Die weiteren, an die Ausbeutungsbewilligung zu knüpfenden Bedingungen sind durch die Konzession zu regeln.

Art. 2

Die Lieferung des benötigten Salzes hat aus den Salinen in Säcken von 50 und 100 kg netto Gewicht, gut verpackt, jeweilen auf Verlangen an die betreffenden Bahndepots stattzufinden.

Art. 3

Salzdepots werden errichtet auf Stationen der Schweizerischen Bundesbahnen, der Bremgarten–Dietikon-Bahn, der Wynental- und Suhrentalbahn und der Seetalbahn gemäss den zwischen den Direktionen dieser Bahnen und des Departements Finanzen und Ressourcen abgeschlossenen Verträgen.

Art. 4

Die Vorstände der Bahnstationen, auf denen Salzdepots errichtet werden, besorgen die Abgabe des Salzes an die Abwägereien und die nötige Rechnungsführung gemäss den mit den betreffenden Bahndirektionen vertraglich vereinbarten Bestimmungen.

Art. 5

Für den Kleinverkauf des Salzes bestehen, je nach Bedürfnis, in jeder Gemeinde eine oder mehrere Salzauswägereien (§ 5 des Gesetzes).

In der Regel sind nur solchen Bewerbern Salzauswägepatente zu erteilen, welche sich über den Besitz der hiezu erforderlichen, trockenen Räumlichkeiten zu ebener Erde ausweisen können.

Die Salzauswäger sind verpflichtet, stets den benötigten Salzvorrat zur Verfügung zu halten und die erforderlichen Waagen und Gewichte, letztere bis auf 100 kg, gehörig geeicht, auf eigene Kosten anzuschaffen und in gutem und reinlichem Zustande zu erhalten.

Art. 6

Art. 7

Die Salzauswägereien beziehen das Salz sackweise bei den Bahndepots gegen bare Bezahlung des festgesetzten Verkaufspreises.

Das Departement Finanzen und Ressourcen bezeichnet die Bahndepots, bei welchen die einzelnen Salzauswäger das Salz zu erheben verpflichtet sind.

Die Frachtvergütung, welche ihnen für den Transport des Salzes an den Verkaufsort verabreicht werden soll, wird durch das Departement Finanzen und Ressourcen bestimmt.

Art. 8

Für den Verkauf des Salzes erhalten die Salzauswäger eine vom Grossen Rate festzusetzende Provision.

Die Säcke, in denen das Salz bezogen wird, verbleiben in der Regel Eigentum der Salzauswäger; bei zentnerweisem (50 kg) Ankauf des Salzes von Seite der Konsumenten gehören die Säcke in der Regel den letztern.

Art. 9

Die Frachtvergütung sowohl als die Verkaufsprovision sind dem Salzauswäger beim Salzbezuge in Rechnung zu bringen bzw. an dem durch ihn zu bezahlenden Kaufpreise abzurechnen.

Art. 10

Der Wahlbehörde steht das Recht zu, die Auswäger, welche sich Unordentlichkeiten oder Pflichtwidrigkeiten bei dem Salzverkaufe zu Schulden kommen lassen, von ihren Stellen abzuberufen.

Art. 11

Die Buch- und Rechnungsführung über den Salzverkehr besorgt die Staatsbuchhaltung.

Art. 12

Um die in § 4 des Gesetzes vorgesehene Bewilligung zu erhalten, ist in den an die zuständige Regierungsdirektion zu richtenden Gesuchen die Quantität und Art der zu beziehenden Salzstoffe sowie deren Zweckbestimmung genau anzugeben.

Die Salinengesellschaften sind verpflichtet, über derartige Bezüge eine bessere Kontrolle zu führen, in welcher der Name des Bezügers, das Quantum und die Art des bezogenen Produktes, sowie das bewilligte Quantum einzutragen sind.

Die Kontrolle ist jederzeit der Regierungsdirektion, welcher die Aufsicht über den Salzverkauf übertragen ist, zur Einsicht offen zu halten.

Art. 13

Alles Salz und alle Salzprodukte, welche durch den Kanton geführt werden, sind mit einem Frachtbrief zu versehen, in welchem der Name und Wohnort des Versenders, die Art und Quantität des Produktes, dessen Herkunft und Bestimmungsort angegeben sein müssen.

Die Produkte dürfen im Innern des Kantons nicht abgeladen werden.

Widerhandlungen sind als Salzschmuggel nach § 11 des Gesetzes zu bestrafen.

Art. 14

Gegenwärtige Vollziehungsverordnung, durch welche diejenige vom 15. September 1873 aufgehoben wird, ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Aarau, den 14. Mai 1919

Im Namen des Regierungsrates Der Landammann Schmidt Der Staatsschreiber Dr. Renold

Bd. 2 S. 189