673.343

Tarif für die Gebäudewasserversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherung

Vom 11.08.2011 (Stand 01.07.2012)

Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung,

gestützt auf § 15 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser) vom 27. April 2012,

beschliesst:

Art. 1

Der vorliegende Tarif regelt die Zusammensetzung der Prämie und Abgabe (Beitrag) sowie die Bemessung der Prämie.

Art. 2

Der Beitrag setzt sich zusammen aus

  1. Prämie für die Versicherung des Gebäudewasserrisikos und

  2. Eidgenössische Stempelabgabe auf die Prämie für die Versicherung des Gebäudewasserrisikos.

Art. 3

Die Prämie für die Versicherung des Gebäudewasserrisikos errechnet sich durch Multiplikation von Gebäudeversicherungswert und Prämiensatz. Der Prämiensatz wird durch die Unterzeichnung des Antrages anerkannt.

Art. 4

Die in ‰ des Gebäudeversicherungswerts festgelegten Prämiensätze betragen für Wohngebäude (inkl. Ferienhäuser):

Versicherungswert in Fr.

Prämiensatz in o/oo

Minimalprämie in Fr.

bis und mit 0.5 Mio.

0.33

38.–

über 0.5 Mio.

0.30

165.–

über 1.0 Mio.

0.29

300.–

über 2.0 Mio.

0.23

580.–

über 5.0 Mio.

0.19

1'150.–

über 10.0 Mio.

0.16

1'900.–

über 20.0 Mio.

0.13

3'200.–

über 50.0 Mio.

0.10

6'500.–

Die in ‰ des Gebäudeversicherungswerts festgelegten Prämiensätze betragen für Gastwirtschaftsbetriebe, Hotels, Motels, Gasthäuser, Restaurants:

Versicherungswert in Fr.

Prämiensatz in o/oo

Minimalprämie in Fr.

bis und mit 0.5 Mio.

0.57

57.–

über 0.5 Mio.

0.52

285.–

über 1.0 Mio.

0.48

520.–

über 2.0 Mio.

0.43

960.–

über 5.0 Mio.

0.38

2'150.–

über 10.0 Mio.

0.33

3'800.–

über 20.0 Mio.

0.29

6'600.–

über 50.0 Mio.

0.24

14'500.–

Die in ‰ des Gebäudeversicherungswerts festgelegten Prämiensätze betragen für übrige Gebäude:

Versicherungswert in Fr.

Prämiensatz in o/oo

Minimalprämie in Fr.

bis und mit 0.5 Mio.

0.24

38.–

über 0.5 Mio.

0.21

120.–

über 1.0 Mio.

0.18

210.–

über 2.0 Mio.

0.16

360.–

über 5.0 Mio.

0.14

800.–

über 10.0 Mio.

0.11

1'400.–

über 20.0 Mio.

0.10

2'200.–

über 50.0 Mio.

0.08

5'000.–

Die Prämie für die Zusatzversicherung "Aqua plus" beträgt pro Gebäude Fr. 33.–.

Aus wichtigen Gründen kann die Geschäftsleitung abweichende Prämiensätze festlegen.

Art. 5

Bei ausserordentlich schlechtem Schadenverlauf kann ein angemessener Zuschlag von bis zu 200 % oder ein Selbstbehalt pro Schadenereignis von max. Fr. 10'000.– erhoben werden.

Der Prämienzuschlag beziehungsweise der Selbstbehalt kann mit der Auflage verbunden werden, geeignete Massnahmen zur Risikominderung zu ergreifen.

Der Zuschlag beziehungsweise der Selbstbehalt wird aufgehoben, sobald die beziehungsweise der Versicherte den Nachweis erbracht hat, dass das besondere Risiko durch geeignete Massnahmen eliminiert worden ist.

Das Kündigungsrecht der Parteien gemäss § 10 Abs. 3 GebWVV bleibt von vorstehender Regelung unberührt.

Art. 6

Die Prämie für die Bauzeitversicherung wird vorschüssig als Pauschale entsprechend den bei der Anmeldung deklarierten Baukosten erhoben. Die Pauschalen betragen inkl. Umgebungsarbeiten:

Baukosten bis Fr.

Prämie in Fr.

50'000.–

14.–

250'000.–

29.–

750'000.–

95.–

1'500'000.–

190.–

3'000'000.–

476.–

5'000'000.–

857.–

10'000'000.–

1'143.–

15'000'000.–

1'905.–

20'000'000.–

3'333.–

25'000'000.–

5'524.–

30'000'000.–

6'667.–

Ab 30 Millionen Franken Baukosten wird pro 5 Millionen Franken zusätzlich eine Pauschalprämie von Fr. 950.– erhoben.

Die Pauschale umfasst die Prämie für die Gebäudewasserversicherung und für die Umgebungsversicherung, soweit diese im Zusammenhang mit dem Bauprojekt steht, von der Anmeldung zur Bauzeitversicherung bis zur Schätzung des neuen oder umgebauten Gebäudes. Sind die Bauarbeiten nach drei Jahren noch nicht beendet, wird eine Zwischenschätzung durchgeführt. Für den unfertigen Teil wird eine neue Bauzeitversicherung eröffnet.

Der ordentliche Beitrag wird ab dem Schätzungsdatum erhoben und wird bei der Eröffnung der Schätzung zur Zahlung fällig.

Ergibt die Schätzung des fertigen Gebäudes eine Differenz zwischen den bei der Anmeldung der Bauzeitversicherung angegebenen Baukosten und dem rechtskräftigen Versicherungswert, die ausserhalb der Bandbreite gemäss der Tabelle in Absatz 1 liegt, wird die Beitragsdifferenz zurückgezahlt oder nacherhoben.

Art. 7

Dieser Tarif ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Er tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Aarau, 11. August 2011

Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung Präsident: Würgler Protokollführerin: Troglia

2011/6-12