751.120
Dekret über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen
Vom 20.10.1971 (Stand 31.12.2017)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf das Gesetz über den Bau, den Unterhalt und die Finanzierung der National-, Land- und Ortsverbindungen sowie über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes (Strassenbaugesetz) vom 17. März 1969 und das Baugesetz vom 2. Februar 1971,
beschliesst:
1. Planung und Projektierung
Art. 1 a) Umfang
Die Planung und Projektierung der Kantonsstrassen umfassen:
generelle Projekte (Richtpläne) gemäss § 3 Abs. 2 des Strassenbaugesetzes und § 26 Abs. 2 und 3 des Baugesetzes,
kantonale Überbauungspläne,
Bauprojekte.
Die kantonalen Überbauungspläne und die Bauprojekte sollen die für die Strassenbestandteile (§ 2 Abs. 2 des Strassenbaugesetzes und § 11 Abs. 2 des Baugesetzes) erforderlichen Flächen und Rechte sowie allenfalls notwendige Eigentrassen der aargauischen Nebenbahnen enthalten, die Bauprojekte ferner die vorübergehenden Einrichtungen und Landbeanspruchungen beim Bau.
Art. 2 b) Zuständigkeit
Die Bearbeitung der generellen Projekte (Richtpläne), der kantonalen Überbauungspläne und der Bauprojekte ist Sache des Staates.
Das Baudepartement übt die Aufsicht über sämtliche Projektierungsarbeiten aus.
Art. 3 c) Strassenbauprogramme des Grossen Rates
Bei der Vorbereitung der Strassenbauprogramme sind die Regionalplanungsgruppen und die Gemeinden, auf deren Gebiet die auszubauenden Strecken liegen, anzuhören.
Art. 4 d) Generelle Projekte
Die generellen Projekte (Richtpläne) bilden die Grundlage der kantonalen Überbauungspläne.
Art. 5 e) Kantonale Überbauungspläne, Verfahren
Die kantonalen Überbauungspläne werden in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gemeinderat erstellt.
Das Baudepartement übermittelt dem zuständigen Gemeinderat den kantonalen Überbauungsplan mit der Weisung, diesen während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, allfällige Einsprachen entgegenzunehmen und mit seiner Stellungnahme innert 30 Tagen einzureichen.
Zu den Einspracheverhandlungen ist der Gemeinderat beizuziehen.
Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und unterbreitet die bereinigten kantonalen Überbauungspläne dem Grossen Rat zur Genehmigung.
Art. 6 f) Bauprojekte
Für die Bauprojekte gelten die Vorschriften des § 29 des Baugesetzes.
2. Landerwerb
Art. 7 a) Allgemeines, Zuständigkeit
Der Staat erwirbt die für die Kantonsstrassen nötigen Flächen und Rechte zu Lasten der Strassenbaurechnung; für Innerortsstrecken wird der Landerwerb in Zusammenarbeit mit der Gemeinde durchgeführt.
In das Budget ist ein Betrag für vorsorglichen Landerwerb zu Lasten der Strassenbaurechnung aufzunehmen.
Im Rahmen der bewilligten Kredite ist für den Abschluss von Verträgen bis Fr. 200'000.– das Baudepartement, im Übrigen der Regierungsrat zuständig.
Art. 8 b) Enteignungsrecht
Mit dem Beschluss des Regierungsrates über das Bauprojekt ist das Enteignungsrecht erteilt.
Bei Parallelstrassen und Anlagen, die nach Bauausführung in das Eigentum der Gemeinde übergehen, legt der Regierungsrat im Beschluss über das Bauprojekt die Kompetenz zur Einleitung des Enteignungsverfahrens fest.
3. Bau
Art. 9 a) Grundsätze und Zuständigkeiten
Die Strassenbauprogramme bezeichnen die auszubauenden Strassenstrecken.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, den Ausbau von in den Strassenbauprogrammen nicht enthaltenen Innerortsstrecken zu beschliessen, sofern es die Gemeinde verlangt und ihren Kostenanteil übernimmt.
Der Regierungsrat kann überdies Verbesserungen an Ausserortsstrecken beschliessen.
Für Arbeitsvergebungen im Rahmen der bewilligten Kredite ist bis zum Kostenbetrag von Fr. 200'000.– des Einzelfalles das Baudepartement zuständig.
Art. 10 b) Aufsicht
Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus.
Art. 11 c) Bewilligungsverfahren
Gesuche im Sinne der §§ 75 Abs. 1 und 152 Abs. 2 des Baugesetzes sind, soweit sie Kantonsstrassen betreffen, dem Gemeinderat zuhanden des Kreisingenieurs einzureichen.
Der Entscheid des Baudepartementes über das Gesuch wird durch den Gemeinderat eröffnet.
Die eigene Beurteilung des Gesuches durch den Gemeinderat auf Grund des kommunalen Rechtes bleibt vorbehalten.
4. Unterhalt
Art. 12 a) Zuständigkeit, Umfang
Das Baudepartement besorgt den Unterhalt der Kantonsstrassen, soweit der Staat dazu verpflichtet ist.
Der Unterhalt umfasst bauliche und betriebliche Massnahmen.
Art. 13 b) Haftpflicht
Die Haftung für Werk- und Unterhaltsmängel trifft den Strasseneigentümer.
Der Strasseneigentümer kann auf Dritte zurückgreifen, denen der Unterhalt kraft gesetzlicher Vorschrift oder vertraglicher Abmachung obliegt.
Art. 14 c) Weisungen
Das Baudepartement kann Weisungen über den Unterhalt und den Betrieb der Kantonsstrassen erlassen.
5. Kostenverteilung
5.1. Neubau und Ausbau
Art. 15 a) Grundsätze
Die Gemeinden haben an den Neubau und Ausbau der Innerortsstrecken der Kantonsstrassen und deren Bestandteile Beiträge zu leisten.
Knotenpunkte an Ausserortsstrecken der Kantonsstrassen, die wegen der Erschliessung des angrenzenden Landes neu angelegt oder ausgebaut werden müssen, werden in Bezug auf die Kostenverteilung den Innerortsstrecken gleichgestellt.
Zusätzlich sind die Gemeinden für folgende Anlagen an Ausserortsstrecken beitragspflichtig:
Gehwege,
Bushaltestellen als nachträgliche Einzelanlagen,
Personenüber- und -unterführungen, einschliesslich der Beleuchtung.
Die besonderen Vorschriften des Baugesetzes bezüglich Kreuzungen, Über- und Unterführungen usw. sowie bezüglich Beleuchtung bleiben vorbehalten (§§ 24, 25 und 37 des Baugesetzes).
Art. 16 b) Massgebliche Kosten
Für die Beitragsberechnung sind die Gesamtkosten der Projektierung und Bauleitung, des Landerwerbes sowie der Bauausführung massgebend.
Vorgängig sind allfällige Beiträge Dritter (Beiträge des Bundes oder der Bahnen usw.) abzuziehen.
Art. 17 c) Beitragshöhe
Die Gemeinden leisten nach Massgabe ihres Interesses und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3, Beiträge von 20–60 %. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Abstufung der Beiträge.
Würde eine Gemeinde infolge besonders grosser Aufwendungen, die auf den starken Durchgangsverkehr oder besondere bauliche Schwierigkeiten zurückzuführen sind, durch den Ansatz übermässig belastet, so kann der Regierungsrat den Beitrag ermässigen.
Umgekehrt können die Beiträge der Gemeinden auf mehr als 60 % angesetzt werden für Anlagen, die ihnen oder an Anstössern Sondervorteile bringen, wie Geh- und Radwege, Bushaltestellen, Personenüber- und -unterführungen, Knotenpunkte, Entwässerungen.
Art. 18 d) Parallele Erschliessungsstrassen
An die Erstellung von parallelen Strassen und anderen Anlagen, die der unmittelbaren Entlastung des Kantonsstrassennetzes dienen, kann der Regierungsrat Beiträge bis höchstens 50 % der Baukosten aus Strassenbaukrediten beschliessen.
Beiträge werden nur geleistet, wenn diese Verbindungen der Kantonsstrasse den Fussgänger- und Radfahrerverkehr abnehmen.
Art. 19 e) Besondere Aufwendungen
Mehrkosten gegenüber sonst üblicher und den Bedürfnissen entsprechender Ausführung, die infolge besonderer Begehren einer Gemeinde entstehen, gehen ganz zu deren Lasten.
5.2. Baulicher Unterhalt
Art. 20 a) Begriff und Grundsätze
Der bauliche Unterhalt der Kantonsstrassen umfasst sämtliche Arbeiten zu deren Instandhaltung und die Ausbesserung von Schäden (§ 41 des Baugesetzes).
Die Kosten des baulichen Unterhalts der Kantonsstrassen werden zwischen dem Kanton und den Gemeinden gemäss den §§ 15 und 17 sowie gemäss § 99 des Baugesetzes aufgeteilt, mit folgenden Ausnahmen:
Kosten für die Ausbesserung von Schäden, das heisst, Werkreparaturen im Gesamtumfang von weniger als Fr. 50'000.– im Einzelfall, trägt der Kanton allein,
Kosten für die in § 21 geregelten Sonderfälle tragen der Kanton oder die Gemeinden jeweils allein.
Der Regierungsrat kann die Beiträge von den Gemeinden pauschal erheben.
Art. 21 b) Sonderfälle
Der Staat trägt allein die Kosten des baulichen Unterhaltes für folgende Anlagen:
Gehwege an Ausserortsstrecken,
Bushaltestellen an Ausserortsstrecken,
die Signale und Markierungen der durchgehenden Fahrbahn auf Innerortsstrecken.
Die Gemeinden kommen allein für die Kosten des baulichen Unterhaltes folgender Anlagen auf:
Signale und Markierungen für Personenüber- und -unterführungen, sowie Fussgänger- und Parkstreifen,
Signale und Markierungen der Einmündungen von Gemeindestrassen in Kantonsstrassen (z.B. Stop, Vortritt usw.).
Vorbehalten bleibt die Belastung des Verursachers nach den §§ 24 und 44 Abs. 2 des Baugesetzes.
5.3. Betrieb
Art. 22 Begriff und Grundsätze
Der Betrieb der Kantonsstrassen umfasst:
den Winterdienst,
die Reinigung der Verkehrsflächen, der Signalisationen und der Entwässerungsanlagen,
den Unterhalt der Grünflächen,
die Überwachung und Wartung der Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen,
die Stromlieferung für Beleuchtung, Signale- und Lichtsignalanlagen.
Staat und Gemeinden tragen die Kosten für den Winterdienst der Kantonsstrassen nach Massgabe ihrer Unterhaltspflicht gemäss den §§ 42–46 des Baugesetzes.
Der Staat beteiligt sich nach den Grundsätzen von § 17 des Dekretes an den Kosten der Tagbeleuchtung von Tunnels auf Innerortsstrecken.
Die Gemeinden haben für die Beleuchtung von Personenüber- und -unterführungen inner- und ausserorts aufzukommen.
In allen anderen Fällen tragen die Gemeinden die Betriebskosten der Innerortsstrecken, der Staat jene der Ausserortsstrecken.
6. Schlussbestimmungen
Art. 23 a) Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Dekretes wird das Dekret über den Ausbau und den Unterhalt der Land- und Ortsverbindungsstrassen vom 1. Dezember 1952 aufgehoben.
Art. 24 b) Inkrafttreten, Vollzug
Die Bestimmungen über die Kostenverteilung treten, soweit sie die Befreiung der Gemeinden von den Perimeterbeiträgen an den Bau von Land- und Ortsverbindungsstrassen im Ausserort betreffen, rückwirkend auf den 1. März 1962 in Kraft.
Im Übrigen tritt das Dekret nach Erlass durch den Grossen Rat in Kraft.
Aarau, den 20. Oktober 1971
Präsident des Grossen Rates Metzger Staatsschreiber i.V. Salm
Bd. 8 S. 260