851.214
Verordnung betreffend schutzbedürftige Personen aus der Ukraine
Vom 06.04.2022 (Stand 10.03.2023)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die Art. 80a, 81, 82 Abs. 1, 3 und 3bis, 82a sowie 85 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998, Art. 30 Abs. 1 lit. l des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005, Art. 8 Abs. 1 lit. c und 9 der Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG) vom 24. Oktober 2007, die Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022, § 91 Abs. 4 der Kantonsverfassung, die §§ 16 Abs. 1, 17 und 63 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 und die §§ 11 Abs. 1 und 13 lit. c und f der Vollziehungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsrecht (VAIR) vom 14. November 2007,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand
Schutzbedürftigen Personen gemäss der Allgemeinverfügung des Bundesrats vom 11. März 2022 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird bei Bedürftigkeit Sozialhilfe gemäss dieser Verordnung gewährt.
Soweit diese Verordnung nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen gemäss dem Sozialhilfe- und Präventionsgesetz und der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002 auch für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung.
Diese Verordnung regelt den Verzicht auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Zulassung zum Arbeitsmarkt für die schutzbedürftigen Personen gemäss Absatz 1.
Art. 2 Zuständigkeit
Die Gemeinden sind in der Regel zuständig für Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von schutzbedürftigen Personen.
Die Zuständigkeit gemäss Absatz 1 gilt unabhängig von der Art und Weise der Unterbringung. Sie gilt insbesondere für von Gemeinden angemietete Wohnräume (Gemeindeunterkünfte), Wohnraum bei Privatpersonen oder in Institutionen.
Von der Zuständigkeit der Gemeinde gemäss Absatz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, insbesondere
wenn der Bund oder der Kanton die Personen nicht direkt in die Gemeinden platzieren kann und diese sich in einer ersten Phase vorübergehend in einer kantonalen Unterkunft befinden,
bei Personen, für welche die Unterbringung und Betreuung durch den Kanton aufgrund von in der Person liegenden Gründen zweckmässig ist,
bei unbegleiteten minderjährigen schutzbedürftigen Personen, sofern sie in geeigneten kantonalen Unterkünften untergebracht werden können.
Art. 3 Zuweisung an die Gemeinden
Der Kanton weist den Gemeinden die schutzbedürftigen Personen zu.
Im Übrigen gelten die §§ 18 Abs. 1bis–4 SPG.
Art. 4 Aufnahmepflicht
2. Sozialhilfe
Art. 5 Bemessung
Schutzbedürftige Personen werden nach den Ansätzen gemäss § 17 SPG in Verbindung mit den §§ 17e und 17f SPV materiell unterstützt.
Art. 6 Anrechnung von Vermögen
Effektiv verfüg- und verwendbare Geldmittel von schutzbedürftigen Personen sind bei der Bedarfsprüfung anzurechnen.
Verfügbare Wertgegenstände und andere persönliche Effekten sind bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.
Vermögenswerte in der Ukraine sind bei der Bedarfsprüfung anzurechnen, ausgenommen:
nahestehende Personen bestreiten damit ihren Lebensunterhalt und/oder
die Rückkehr sowie die Reintegration in die Ukraine würde dadurch erschwert.
Autos werden 12 Monate nach Einreise unter Berücksichtigung der geltenden Einfuhr- und Zollbestimmungen bei der Bedarfsprüfung angerechnet, wenn der Erlös die Kosten der Einfuhr- und Zollkosten übersteigt.
Art. 7 Einkommensfreibetrag, Integrationszulage
Schutzbedürftige Personen erhalten im Rahmen der Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstständigung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, einen Einkommensfreibetrag beziehungsweise eine Integrationszulage gemäss den Ansätzen der §§ 20a–20c SPV.
Art. 8 Entschädigung der Gemeinden
Für die von ihnen betreuten schutzbedürftigen Personen erhalten die Gemeinden eine Abgeltung gemäss § 17g SPV.
Art. 9 Entschädigung der Gastgeber
Bei Privatplatzierungen entschädigt die Gemeinde die Gastgeber auf Gesuch hin für die Unterbringung.
3. Gebühren für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit
Art. 10 Gebühren für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit
Für die Bewilligung des Stellenantritts, des Stellen- oder Berufswechsels und für die arbeitsmarktliche Begutachtung von Gesuchen von schutzbedürftigen Personen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
3bis. Separative Lernangebote
Art. 10a Pauschalbeitrag des Kantons an die Infrastruktur, die Lehrmittel und das Schulmaterial
Der Kanton kann den Schulträgern zur Erteilung des Volksschulunterrichts an schutzbedürftige Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine bis Ende 2023 einen Pauschalbeitrag an die zusätzlich erforderliche Infrastruktur, die zusätzlich erforderlichen Lehrmittel und das zusätzlich erforderliche Schulmaterial bezahlen, sofern ein oder mehrere separative Lernangebote an der jeweiligen Volksschule geführt werden und die kommunalen Verhältnisse eine Beschulung in separaten Räumlichkeiten ausserhalb der schulischen Strukturen vor Ort bedingen.
Der Pauschalbeitrag beträgt pro schutzbedürftige Schülerin beziehungsweise schutzbedürftigen Schüler aus der Ukraine Fr. 500.– pro Monat.
Die Pauschalbeiträge durch den Kanton werden nur für schutzbedürftige Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine gesprochen, die den Anteil von 5 Prozent an der Gesamtschülerzahl des jeweiligen Schulstandorts oder der jeweiligen Schulstufe (Primarstufe inklusive Kindergarten oder Oberstufe) eines Schulträgers übersteigen.
4. Schlussbestimmung
Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 8. April 2022 in Kraft.
Sie gilt für die Dauer von längstens zwei Jahren ab Inkrafttreten. Der Regierungsrat hebt sie ganz oder teilweise auf, sobald die Bestimmungen nicht mehr nötig sind.
Aarau, 6. April 2022
Regierungsrat Aargau Landammann Hürzeler Staatsschreiberin Filippi
2022/09-01