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Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung

Vom 12.03.2003 (Stand 01.01.2007)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001,

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Zweck dieser Richtlinien ist die einheitliche Geltendmachung von Ansprüchen aus Verwandtenunterstützungspflicht durch die Gemeinden, welche Sozialhilfe gewähren.

Diese Richtlinien sollen der Gemeinde als Hilfestellung für die Berechnung des geltend zu machenden Verwandtenunterstützungsbeitrags dienen. Die Beurteilung durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Soweit diese Richtlinien keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gilt Kapitel F.4 der von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vom 18. September 1997 mit den bis zum 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen.

Art. 2 Leistungsumfang; Grundsatz

Der geltend zu machende Verwandtenunterstützungsbeitrag besteht höchstens im Umfang der gewährten materiellen Hilfe.

Art. 3 Einkünfte

Als Verwandtenunterstützungsbeitrag aus den Einkünften soll höchstens die Hälfte der Differenz zwischen den anrechenbaren Einkünften gemäss Absatz 2 und dem anrechenbaren Bedarf gemäss Absatz 3 geltend gemacht werden.

Die Bestimmung der anrechenbaren Einkünfte richtet sich nach § 11 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002.

Der anrechenbare Bedarf setzt sich wie folgt zusammen:

  1. doppelter Grundbedarf I (inklusive Zuschlag) und II gemäss § 10 Abs. 2, 2bis und 3 SPV;

  2. Wohnkosten (inklusive Wohnnebenkosten);

  3. Versicherungskosten;

  4. Krankheitskosten;

  5. Erwerbsunkosten;

  6. familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;

  7. Steuern;

  8. Schuldzinsen und Schuldentilgungen;

  9. Liegenschaftsunterhalt;

  10. Motorfahrzeugskosten.

Die Berücksichtigung situationsbedingter Aufwendungen richtet sich nach dem Einzelfall.

Art. 4 Vermögen

Als Verwandtenunterstützungsbeitrag aus dem Vermögen gemäss Absatz 2 soll höchstens der jährliche Vermögensverzehr gemäss Absatz 3 geltend gemacht werden.

Massgebliche Grundlage für die Berechnung des Vermögensverzehrs ist das steuerbare Vermögen.

Der jährliche Vermögensverzehr beträgt:

Alter der verwandtenunterstützungspflichtigen Person

Vermögensverzehr

vom 18. bis zum vollendeten 30. Altersjahr

1/60 des Vermögens

vom 31. bis zum vollendeten 40. Altersjahr

1/50 des Vermögens

vom 41. bis zum vollendeten 50. Altersjahr

1/40 des Vermögens

vom 51. bis zum vollendeten 60. Altersjahr

1/30 des Vermögens

ab dem 61. Altersjahr

1/20 des Vermögens

Art. 5 Publikation und Inkrafttreten

Diese Richtlinien sind in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie treten 10 Tage nach der Publikation in Kraft.

Aarau, 12. März 2003

Regierungsrat Aargau Landammann Hasler Staatsschreiber Pfirter

Veröffentlichung: 19. Mai 2003

2003 S. 113