913.111
Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
Vom 15.12.1993 (Stand 01.09.2005)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 90 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991,
beschliesst:
Art. 1
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, soweit er kantonalen Verwaltungsbehörden übertragen ist.
Art. 2
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung, Erlass einer Feststellungsverfügung oder Schätzung des Ertragswertes i.S. von Art. 80 Abs. 1 BGBB sind bei der Abteilung Landwirtschaft einzureichen.
Diese ist insbesondere zuständig,
Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot zu bewilligen (Art. 60 BGBB);
den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes zu bewilligen (Art. 63, 64 und 65 BGBB);
die Errichtung von Pfandrechten für Darlehen zu bewilligen, mit denen die Belastungsgrenze überschritten werden darf (Art. 76 Abs. 2 BGBB);
eine Anmerkung nach Art. 86 BGBB zu verlangen;
die Schätzung des Ertragswertes durchzuführen oder zu genehmigen (Art. 87 BGBB).
Art. 3
Kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und Art. 90 lit. b BGBB ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres.
Art. 4
Gegen Verfügungen der Abteilung Landwirtschaft kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
Art. 5
Die Verordnung über die Gebühren auf dem Gebiet des bäuerlichen Bodenrechts vom 18. November 1992 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 6
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben:
die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 10. Januar 1947;
die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 6. Dezember 1952.
Art. 7
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Aarau, den 15. Dezember 1993
Regierungsrat Aargau Landammann Siegrist Staatsschreiber Gut
Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 23. Dezember 1993.
Bd. 14 S. 525