913.751

Verordnung über Beitragsleistungen der Gemeinden an Bodenverbesserungsunternehmen

Vom 17.11.1986 (Stand 01.01.1987)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 27 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 11. November 1980,

beschliesst:

Art. 1

Der prozentuale Beitrag einer Gemeinde an Bodenverbesserungen entspricht dem Total der Punktezahlen aus der Bewertung der Faktoren Interesse und Finanzkraft. Das Interesse wird mit 4 bis 10 Punkten, die Finanzkraft mit 6 bis 20 Punkten bewertet.

Art. 2

Das Interesse wird auf Grund der land- und forstwirtschaftlichen Vorplanung nach folgender Skala bewertet:

  • a) Unvermessenes Gebiet 2 Punkte

  • b) Wegverhältnisse

  • 1. schlecht 4 Punkte

  • 2. mittel 3 Punkte

  • 3. gut 2 Punkte

  • c) Parzellierungsverhältnisse

  • 1. schlecht 4 Punkte

  • 2. mittel 3 Punkte

  • 3. gut 2 Punkte

Art. 3

Die Finanzkraft einer Gemeinde wird gemäss § 2 des Gesetzes über die Leistungen des Staates für das Volksschulwesen vom 10. November 1919/14. März 1978 ermittelt.

Der Anteil des Beitragssatzes aus der Finanzkraft wird nach folgender Skala berechnet:

Finanzkraft

Punkte

168 und mehr

20

153–167

19

139–152

18

126–138

17

114–125

16

103–113

15

93–102

14

84–92

13

76–83

12

69–75

11

63–68

10

58–62

9

54–57

8

51–53

7

50 und weniger

6

Art. 4

Der Regierungsrat legt die Höhe des Beitragssatzes im Einzelfall fest.

Der Beitragssatz bestimmt sich nach den Verhältnissen im Jahre der Unternehmensgründung.

Art. 5

Der Gemeindebeitrag wird mit der Genehmigung der Schlussabrechnung des Bodenverbesserungsunternehmens durch den Regierungsrat fällig. Während der Dauer des Unternehmens hat die Gemeinde entsprechend dem Arbeitsfortschritt Teilzahlungen zu leisten.

Art. 6

Sind mehrere Gemeinden am Unternehmen beteiligt, wird der Gesamtbeitrag der Gemeinden nach dem Beitragssatz jener Gemeinde berechnet, die den grössten Anteil am Bodenverbesserungsperimeter hat.

Art. 7

Diese Verordnung findet auf Bodenverbesserungsunternehmen Anwendung, die nach ihrer Inkraftsetzung beschlossen werden.

Art. 8

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

Aarau, den 17. November 1986

Regierungsrat Aargau Landammann Siegrist Staatsschreiber i.V. Salm

Bd. 12 S. 105