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Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

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Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom 23. Oktober 1998

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, tech- Zweck und Inhalt nische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.

Die Vereinbarung regelt:

  1. die Zusammenarbeit der Kantone;

  2. die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;

  3. die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.

Art. 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als: Begriffe

  1. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten auf Grund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, auf Grund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder auf Grund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen 1);

  2. Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich: 1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten;

AGS 2005 S. 297 1) Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) vom 6. Oktober 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 946.51)

950.050 Interkantonale Vereinbarung technischer Handelshemmnisse (IVTH) 2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten; 3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens 1).

c. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch Normen schaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen 2).

2. Abschnitt: Interkantonales Organ

Art. 3

Organisation 1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert.

Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.

Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte

  1. einen leitenden Ausschuss

  2. ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,

  3. ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement.

Art. 4

Aufgaben und Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für: Kompetenzen

  1. den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6);

  2. den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);

  3. den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9);

  4. die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.

1) Art. 3 lit. b THG 2) Art. 3 lit. c THG

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Art. 5

Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von Beschlussfassung

Stimmen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.

3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke

Art. 6

Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Grundsätze Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.

Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geografischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.

Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.

Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.

4. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 7

Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des lei- Grundsätze tenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat.

Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.

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Art. 8

Richtlinien 1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des im Bereich des Inverkehrbringen Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich: s von a. der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine Bauprodukten untergeordnete Rolle spielen 1);

b. Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind 2).

Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.

5. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 9

Grundsätze 1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.

Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.

Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.

6. Abschnitt: Finanzen

Art. 10

Verteilung Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats der Kosten und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.

1) Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993 (Abl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.) 2) Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie

Interkantonale Vereinbarung technischer Handelshemmnisse (IVTH) 950.050 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11

Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ Publikation der Vorschriften und erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen. Richtlinien

Art. 12

Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Inter- Beitritt und kantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Austritt Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.

Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

Art. 13

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind Inkrafttreten und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.

Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen in Bern am 23. Oktober 1998.

Bern, 23. Oktober 1998 Der Präsident : ANNONI Der Sekretär: BALTENSPERGER Der Grosse Rat hat am 27. Juni 2000 den Beitritt beschlossen.

Inkrafttreten: 4. Februar 2003 5