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Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen

Vom 11.11.2015 (Stand 01.01.2016)

Zwischen den Kantonen Zug und Aargau wird,

gestützt auf Art. 44 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 19951,

folgende Vereinbarung getroffen:

Art. 1 Zweck

Diese Vereinbarung regelt die Übertragung amtlicher, periodischer Nachprüfungen prüfungspflichtiger Fahrzeuge der Prüfregion Muri und Kelleramt vom Kanton Aargau an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (im Folgenden Strassenverkehrsamt ZG genannt).

Art. 2 Prüforte

Das Strassenverkehrsamt ZG nimmt die Prüfungen auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Zug vor.

Art. 3 Prüfregion Muri und Kelleramt

Die Prüfregion Muri und Kelleramt umfasst die Gemeinden des Bezirks Muri, ausgenommen Bettwil, und die Gemeinden Arni, Islisberg, Jonen, Oberlunkhofen, Oberwil-Lieli, Unterlunkhofen.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im Folgenden Strassenverkehrsamt AG genannt) kann im Einvernehmen mit dem Strassenverkehrsamt ZG die Prüfregion erweitern oder einschränken.

Art. 4 Umfang der Delegation

Die Delegation umfasst alle Fahrzeugkategorien gemäss Art. 33 Abs. 2 VTS2.

Das Strassenverkehrsamt AG bestimmt im Einvernehmen mit dem Strassenverkehrsamt ZG die Fahrzeugkategorien und Fahrzeuge, welche durch das Strassenverkehrsamt ZG geprüft werden sollen.

Art. 5 Verfahren

Die beiden Strassenverkehrsämter AG und ZG regeln gemeinsam das Verfahren unter Beachtung folgender Vorgaben:

  1. Die Prüfungen werden entsprechend dem von den Kantonen gemeinsam festgelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt.

  2. Das Strassenverkehrsamt ZG gewährt bei Prüfungen von zugewiesenen Fahrzeugen aus dem Kanton AG Terminverschiebungen im gleichen Umfang wie das Strassenverkehrsamt AG.

  3. Wird ein Termin für eine Fahrzeugprüfung nicht eingehalten, so orientiert das Strassenverkehrsamt ZG das Strassenverkehrsamt AG. Das Strassenverkehrsamt AG ist für das weitere Verfahren zuständig. Davon ausgenommen ist die Rechnungsstellung des Strassenverkehrsamts ZG an die Kundin beziehungsweise den Kunden.

  4. Für den Fahrzeugausweisentzug nach Art. 106 ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 19763 ist das Strassenverkehrsamt AG zuständig.

Art. 6 Anwendbares Recht

Das Strassenverkehrsamt ZG wendet für Amtshandlungen seine Verfahrensvorschriften an.

Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren sind die Vorschriften des Kantons Zug anwendbar.

Art. 7 Gebühren

Der Prüfungsaufwand des Strassenverkehrsamts ZG ist durch den Bezug von Gebühren abgegolten.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung sind die Gebühren für die reservierte Zeit von der Kundin beziehungsweise vom Kunden zu entrichten. Das Strassenverkehrsamt ZG stellt direkt Rechnung.

Einen allfälligen administrativen Mehraufwand trägt jedes Strassenverkehrsamt für sich.

Art. 8 Haftung

Das Strassenverkehrsamt ZG haftet bei Prüfungen von Fahrzeugen aus dem Kanton Aargau nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Zug vom 1. Februar 19794.

Art. 9 Vollzug

Die beiden Strassenverkehrsämter vollziehen diese Vereinbarung und regeln die Einzelheiten.

Art. 10 Streitigkeiten

Streitigkeiten unter den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem dreiköpfigen Schiedsgericht unterbreitet.

Die Regierungen der Kantone Zug und Aargau bezeichnen je ihre Vertretung. Diese bestimmt gemeinsam den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende. Kommt eine Einigung über den Vorsitz nicht zu Stande, wird der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende durch den Direktor bzw. die Direktorin des Bundesamts für Strassen (ASTRA) ernannt.

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau.

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung5.

Art. 11 Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung gilt während fünf Jahren und wird ohne Kündigung stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert.

Unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, erstmals auf den 31. Dezember 2020, können die Parteien ohne Angabe des Grundes von dieser Vereinbarung zurücktreten.

Eine Auflösung der Vereinbarung ist ferner möglich, wenn die rechtlichen Voraussetzungen ändern oder wegfallen oder wenn aus wichtigen Gründen die Erfüllung der Vereinbarung unzumutbar wird.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Aarau, 11. November 2015/ Zug, 17. November 2015

Regierungsrat Aargau Landammann Hofmann Staatsschreiber Grünenfelder Regierungsrat Zug Landammann Tännler Landschreiber Moser

2015/6-27