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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen

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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen Vom 18./24. Juni / 1. Juli 1997

Zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau wird,

gestützt auf Art. 7 der Bundesverfassung und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 1995 1),

folgende Vereinbarung getroffen:

Art. 1

Der Kanton Aargau überträgt der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel Zweck in Münchenstein (im Folgenden Motorfahrzeug-Prüfstation genannt) zum Abbau seiner Prüfungsrückstände die amtlichen Nachkontrollen der prüfungspflichtigen Fahrzeuge der Prüfregion unteres Fricktal.

Art. 2

Die Prüfregion unteres Fricktal umfasst die Gemeinden des Bezirkes Prüfregion unteres Fricktal Rheinfelden.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im Folgenden Strassenverkehrsamt genannt) kann bei Bedarf nach Rücksprache mit der Motorfahrzeug-Prüfstation die Prüfregion erweitern oder einschränken.

Art. 3

Die Delegation umfasst die amtlichen Nachkontrollen der Fahrzeuge mit Umfang der weissen Kontrollschildern, ausgenommen Motorkarren, Motoreinachser Delegation und Traktoren.

AGS 1997 S. 188

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Das Strassenverkehrsamt bestimmt die prüfungspflichtigen Fahrzeuge.

Art. 4

Prüfkapazität Die Motorfahrzeug-Prüfstation stellt eine jährliche Mindestprüfkapazität von 3'500 Prüfeinheiten zur Verfügung. Die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt können diese Kapazität im beiderseitigen Einvernehmen erhöhen oder senken.

Art. 5

Verfahren 1 Das Strassenverkehrsamt stellt den Haltern und Halterinnen von prüfungspflichtigen Fahrzeugen der Prüfregion unteres Fricktal eine Voranzeige für die periodische Fahrzeugprüfung und eine Anmeldekarte für die Motorfahrzeug-Prüfstation zu.

Die Motorfahrzeug-Prüfstation erlässt die Aufgebote auf Grund der Anmeldungen durch die Halter und Halterinnen, prüft die Fahrzeuge, führt die Nachkontrollen von beanstandeten Fahrzeugen durch, trägt die Nachprüfungsdaten in die Fahrzeugausweise ein, meldet die durchgeführten Prüfungen dem Strassenverkehrsamt und bezieht die Prüfungsgebühren direkt vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahrzeughalterin.

Meldet sich ein Fahrzeughalter oder eine Fahrzeughalterin nicht an oder leistet er bzw. sie dem Aufgebot der Motorfahrzeug-Prüfstation keine Folge, so erlässt das Strassenverkehrsamt das Aufgebot für die amtliche Nachkontrolle in Schafisheim.

Für den Fahrzeugausweisentzug nach Art. 106 ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 1) ist das Strassenverkehrsamt zuständig.

Art. 6

Anwendbares 1 Die amtlichen Nachkontrollen sind nach den bundesrechtlichen Vor- Recht schriften durchzuführen.

Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 2).

Die Motorfahrzeug-Prüfstation wendet für Amtshandlungen ihre Verfahrensvorschriften an.

Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren sind die Vorschriften der Motorfahrzeug-Prüfstation anwendbar.

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Art. 7

Der Prüfungsaufwand der Motorfahrzeug-Prüfstation ist durch den Bezug Gebühren von kostendeckenden Gebühren abgegolten.

Der administrative Mehraufwand der Motorfahrzeug-Prüfstation und des Strassenverkehrsamtes beträgt pro nachgeprüftes Fahrzeug Fr. 5.–. Er wird durch die Motorfahrzeug-Prüfstation zusammen mit den Prüfungsgebühren vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahrzeughalterin eingezogen.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung sind die Gebühren für die reservierte Zeit und für den administrativen Mehraufwand zu entrichten.

Der Ansatz gemäss Abs. 2 basiert auf dem Indexstand von Ende April 1997 (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 1993). Das Strassenverkehrsamt und die Motorfahrzeug-Prüfstation können ihn im beiderseitigen Einvernehmen der Kostenentwicklung anpassen.

Die Aufteilung der Gebühren für den administrativen Mehraufwand erfolgt zu gleichen Teilen. Die Motorfahrzeug-Prüfstation erstellt jährlich eine Abrechnung. Die Überweisung erfolgt nach Rechnungsstellung.

Art. 8

Die Motorfahrzeug-Prüfstation haftet im gleichen Umfang wie das Stras- Haftung senverkehrsamt und schliesst eine Betriebshaftpflichtversicherung ab.

Art. 9

Die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt vollziehen Vollzug diese Vereinbarung und regeln die Einzelheiten.

Art. 10

Streitigkeiten unter den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung Streitigkeiten werden einem dreiköpfigen Schiedsgericht unterbreitet.

Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bezeichnen gemeinsam eine und die Regierung des Kantons Aargau ihre Vertretung. Diese bestimmt gemeinsam den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende. Kommt eine Einigung über den Vorsitz nicht zu Stande, wird der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende durch den Direktor bzw. die Direktorin des Bundesamtes für Polizeiwesen ernannt.

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau.

Für das Verfahren gilt das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit 1).

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Art. 11

Schluss- 1 Diese Vereinbarung gilt während fünf Jahren und wird ohne Kündigung bestimmungen stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert.

Unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, erstmals auf den 30. Juni 2002, können die Parteien ohne Angabe des Grundes von dieser Vereinbarung zurücktreten.

Eine Auflösung der Vereinbarung ist ferner möglich, wenn die rechtlichen Voraussetzungen ändern oder wegfallen oder wenn aus wichtigen Gründen die Erfüllung der Vereinbarung unzumutbar wird.

Innerhalb eines Monates nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung erstellen die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt eine Abrechnung über die Gebühren für den administrativen Mehraufwand.

Art. 12

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

Aarau, 18. Juni 1997 Regierungsrat Aargau Landammann:

i. V. PFISTERER PFIRTER Basel, 24. Juni 1997 Regierungsrat Basel-Stadt Präsident: VISCHER HEUSS

Amtliche Nachkontrollen, Vereinbarung BS / BL / AG 991.173 Liestal, 1. Juli 1997 Regierungsrat Basel-Landschaft Präsident: SCHMID MUNDSCHIN 5