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Vereinbarung betreffend den integralen Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990
Vom 1. November 1989
Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), die Schweizerischen PTT- Betriebe (PTT), die Basler Verkehrs-Betriebe (BVB), die BLT Baselland Transport AG (BLT) sowie die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel- Stadt, Bern, Jura und Solothurn
vereinbaren:
1. Ziele und Zweck
11.
Diese Vereinbarung, zu welcher der Kommentar zur Ziffer 32 1) ein integrierender Bestandteil bildet, ermöglicht die Weiterführung des integralen Tarifverbundes Nordwestschweiz mit dem Ziel der Verbesserung des modal split zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs.
12.
Durch den integralen Tarifverbund soll der Kostendeckungsgrad sämtlicher beteiligter Transportunternehmen mittelfristig verbessert werden.
13.
Die Vertragspartner verpflichten sich, für Fahrten im Verbundgebiet (bezeichnet in Ziffer 21) ausschliesslich Fahrausweise gemäss Verbundtarif auszugeben.
14.
Die Verbundfahrausweise ermöglichen innerhalb des Gültigkeitsbereiches die freie Wahl des Transportunternehmens.
2. Anwendungsbereich
21. Das Tarifverbundgebiet umfasst:
– Kanton Aargau: Bezirke Laufenburg und Rheinfelden sowie die Gemeinden Bözen, Densbüren, Effingen, Elfingen und Hottwil – Kanton Basel-Landschaft: ganzes Territorium – Kanton Basel-Stadt: ganzes Territorium
AGS Bd. 13 S. 219 1) Dieser Kommentar wird in der AGS nicht veröffentlicht; er kann beim
Baudepartement des Kantons Aargau bezogen werden.
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– Kanton Bern: Amtsbezirk Laufen – Kanton Jura: Gemeinde Ederswiler und Ortsteil Löwenburg der Gemeinde Pleigne – Kanton Solothurn: Bezirke Dorneck und Thierstein sowie die Einwohnergemeinde Kienberg
22 | Der Kanton Basel-Landschaft vertritt die Autobus AG (AAGL) und |
die Waldenburgerbahn AG (WB) im Tarifverbund Nordwestschweiz, der Kanton Aargau die Stadtbus AG Rheinfelden.
23 | Vom öffentlichen Verkehr erschlossene Gemeinden oder Transportunternehmen, die am 1. Januar 1990 nicht dem Tarifverbundgebiet |
angehören, können nur mit Zustimmung aller Vertragspartner in das Tarifverbundgebiet integriert werden. Bei Integration von Gemeinden sind die Folgekosten vom entsprechenden Kanton zu übernehmen.
24 | Für Verkehrsverbindungen, welche die Tarifverbundgrenzen überschreiten, gelten die Tarife des betreffenden Transportunternehmens. |
25 | Wenn eine oder mehrere Gemeinden des in Ziffer 21 definierten |
Gebietes dem Tarifverbund nicht beitreten bzw. aus dem Verbund ausscheiden, können hinterliegende Gebiete vom Verbund ausgeschlossen werden.
3 Tarif 31 Der Verbundtarif Nordwestschweiz enthält die besonderen Bestimmungen für den Anwendungsbereich, den Verkauf und die Kontrolle der Fahrausweise. Er ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Wesentliche Änderungen der Abonnementsstruktur sind auf Antrag der Transportunternehmen von allen TNW-Partnern (Kantone und Transportunternehmen) gemeinsam zu beschliessen. 32 Tarifanpassungen zum Ausgleich der Teuerung (siehe Kommentar) werden von den Transportunternehmen gemeinsam beschlossen. Liegen die im TNW gemeinsam beschlossenen Tarifmassnahmen unterhalb der gesamtschweizerischen Tarifanpassung oder werden diese zeitlich verzögert eingeführt, werden die daraus entstehenden effektiven Einnahmenausfälle gemäss Kommentar abgegolten. SBB und PTT geben dem Tarifverbund ihre gesamtschweizerischen Tariferhöhungen spätestens 6 Monate im Voraus bekannt.
4 Beiträge der öffentlichen Hand 41 Die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura und Solothurn verpflichten sich, für jedes Monatsabonnement, das von Einwohnern ihrer im Verbundgebiet liegenden Gemeinden gekauft wird, einen Beitrag von Fr. 22.50 an den Tarifverbund zu entrichten.
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Dieser Beitrag wird für Jugend-Jahresabonnemente für 11 Monate, für alle übrigen Jahresabonnemente für 12 Monate geleistet.
42.
Die finanzielle Beteiligung der im Verbundgebiet liegenden Gemeinden ist Sache der Kantone.
5. Bezugsberechtigung
51.
Verbundabonnemente werden nur an Einwohner von Gebietskörperschaften abgegeben, die dieser Vereinbarung angehören. Für Einwohner nicht beteiligter Gemeinden oder Gebiete erhöht sich der Preis um den Beitrag der öffentlichen Hand gemäss Ziffer 41 (Sonderlösungen für Grenzgänger aus Frankreich und Deutschland bleiben vorbehalten).
52.
Alle Abonnementstypen lauten auf einen Namen. Durch die Ausgabe der Abonnemente nach dem Einzahlungsschein-System (ESR) ist die Erfüllung der Bedingung gemäss Ziffer 51 gewährleistet.
6. Initialkosten
61.
Sämtliche bei den Transportunternehmen anfallenden Initialkosten gehen zu deren Lasten. Sie umfassen insbesondere – die Beschaffung von Billettautomaten und Entwertern – die Vorbereitung von Inkasso und Abrechnung – die Instruktion des Verkaufspersonals.
7. Mehreinnahmen, Mehrausgaben
71.
Allfällige Mehreinnahmen verbleiben den Transportunternehmen, allfällige Mehrausgaben gehen zu deren Lasten.
8. Bundesbeiträge
81.
Die beteiligten Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür ein, dass die bisherigen und zusätzlichen Bundesbeiträge an die im Tarifverbund Nordwestschweiz zusammengefassten Transportunternehmen ausgerichtet werden und nicht zu Lasten des Tarifverbundes reduziert werden.
9. Abrechnung
91.
Das geschäftsführende Transportunternehmen (BVB/BLT) stellt den Kantonen für den zu leistenden Beitrag der öffentlichen Hand an den Tarifverbund Rechnung.
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92 Die Transportunternehmen stellen den Kantonen die für die finanzielle Beteiligung der Gemeinden sowie die für den Tarifverbund notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung. Die Verkehrsabrechnung des Tarifverbundes ist den Kantonen offen zu legen. 93 Die Aufteilung der Verkehrseinnahmen sowie der Beiträge der öffentlichen Hand gemäss Ziffer 41 wird in der Vereinbarung zwischen den Transportunternehmen geregelt.
10 Dauer und Kündigung 101 Diese Vereinbarung ist jeweils auf den 31. Dezember kündbar; erstmals auf den 31. Dezember 1991. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate. Die Kündigung ist allen Vertragspartnern zuzustellen. 102 Tritt ein Kanton aus dem Tarifverbund aus, so übernimmt er die dadurch bei den Transportunternehmen entstehenden Folgekosten.
11 Schlussbestimmungen 111 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1990 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung zwischen den SBB, den PTT, den BVB, der BLT und den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura und Solothurn betreffend den integralen Tarifverbund Nordwestschweiz vom 1. Juni 1987 1). 112 Mit Rechtskraft dieser Vereinbarung wird der Tarifverbund-Vertrag BVB/BLT vom 17. Dezember 1979/29. Juli 1980 aufgehoben. 113 Das von allen Vertragspartnern unterzeichnete Original wird beim geschäftsführenden Transportunternehmen hinterlegt. Die übrigen Vertragspartner erhalten eine Kopie des Originalschriftstückes. 114 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura und Solothurn sowie der Transportunternehmen. 115 Das Bundesamt für Verkehr beaufsichtigt die Tarifpolitik des Tarifverbundes Nordwestschweiz im Rahmen der Bundesgesetzgebung. Innerhalb des Tarifverbundes nimmt das Bundesamt ein Mitspracherecht wahr. Das Bundesamt für Verkehr genehmigt die Vereinbarung und die notwendig werdenden Änderungen. 116 Gerichtsstand ist das Geschäftsdomizil des geschäftsführenden Transportunternehmens.
1) Nicht in der AGS publiziert.
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117.
Bei Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung dieser Vereinbarung, die sich nicht auf dem Verhandlungsweg zwischen den Vertragspartnern beilegen lassen, entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst, jeder Vertragspartner delegiert einen Vertreter. Kann sich das Schiedsgericht nicht auf einen Vorsitzenden einigen, bestimmt das Bundesamt für Verkehr einen neutralen Vorsitzenden.
Aarau, den 12. September 1989 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau
Landammann: RICKENBACH
Staatsschreiber: SIEBER
Liestal, den 27. Juni 1989 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Der Präsident: SPITTELER
Der Landschreiber: GUGGISBERG
Basel, den 21. Februar/30. Mai 1989 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident: FACKLAM
Der Staatsschreiber: WEISS
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Bern, den 27. September 1989 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Der Präsident: AUGSBURGER
Der Staatsschreiber: NUSPLIGER
Delémont, le 24 octobre 1989 République et canton du Jura
le président: BEURET
le chancellier: BOINAY
Solothurn, den 8. August 1989 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Solothurn
Der Landammann: EGGER
Der Staatsschreiber: SCHWALLER
Bern, den 4. Juli 1989 Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Departement Marketing und Produktion
Der Generaldirektor: EISENRING
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Bern, den 26. Juli 1989 Generaldirektion der PTT- Betriebe Postdepartement
Der Generaldirektor: CLIVAZ
Basel, den 30. Mai 1989 Basler Verkehrs-Betriebe
Der Vorsteher der BVB: FELDGES
Der Direktor: OERTLI
Oberwil, den 29. Mai 1989 BLT Baselland Transport AG
Der Verwaltungsratspräsident: NYFFELER
Der Delegierte des Verwaltungsrates: MESSMER
Vom Bundesamt für Verkehr genehmigt am 1. November 1989.
Bern, den 1. November 1989 Bundesamt für Verkehr
Der Direktor: BÜRKI