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Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees Vom 10. November 2009 / 18. November 2009
Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) vom 3. Oktober 1975 1), § 2 des luzernischen Gesetzes über die Wasserrechte vom 2. März 1875 2) und § 12 des aargauischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 7. Mai 1980 3),
vereinbaren:
Art. 1
Diese Vereinbarung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Gegenstand Binnenschifffahrt und der darauf beruhenden Vorschriften des Kantons Luzern sowie die Zuständigkeit für die schifffahrtspolizeiliche Überwachung auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees.
Art. 2
Der Regierungsrat des Kantons Aargau regelt die Organisation des Sturm- Sturmwarn- und warn- und Rettungsdienstes auch für den luzernischen Teil des Hallwiler- Rettungsdienst sees.
Art. 3
Der Kantonspolizei des Kantons Aargau obliegen Schifffahrtspolizeiliche
a) die Aufsicht über den Schiffsverkehr, Überwachung AGS 2009 S. 395
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b) die Sachverhaltsaufnahme bei Unfällen und die Erstattung von Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörde des Kantons Luzern.
Diese Zuständigkeit beschränkt sich auf die Wasserfläche.
Art. 4
Prüfungen 1 Dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau obliegen und Saisonbewilligungen a) die Abnahme von praktischen Schiffsführerprüfungen,
die Aufgebote zu Schiffsprüfungen,
die Schiffsprüfungen,
die Delegation von Schiffsprüfungen,
die Erteilung von Saisonbewilligungen.
Bewerberinnen und Bewerber um den Schiffsführerausweis aus dem Kanton Luzern können selbst bestimmen, ob sie die theoretische Schiffsführerprüfung im Kanton Luzern oder Aargau absolvieren wollen.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau erhebt für seine Leistungen gemäss Abs. 1 und 2 die Gebühren nach aargauischem Tarif 1) direkt bei den Kundinnen und Kunden.
Art. 5
Nautische Dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau obliegt Veranstaltungen die Erteilung von Bewilligungen für nautische Veranstaltungen und die Erhebung der entsprechenden Gebühren nach aargauischem Tarif direkt bei den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern.
Art. 6
Übrige Aufgaben Alle in Art. 2–5 nicht ausdrücklich aufgeführten Aufgaben verbleiben beim Kanton Luzern. Dazu gehören namentlich
der Bezug der Schiffssteuern,
die Bewilligungserteilung für Standplätze,
die Erteilung, die Verweigerung oder der Entzug von Schiffsführerausweisen von Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern,
die Erteilung, die Verweigerung oder der Entzug von Schiffsausweisen für Schiffe mit Standort im Kanton Luzern,
die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Signalisationen auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees.
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Art. 7
Für die Amtshandlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kan- Anwendbares tonspolizei des Kantons Aargau auf luzernischem Gebiet gelten die Ver- Recht für die schifffahrtsfahrensvorschriften des Kantons Luzern. polizeiliche Überwachung
Art. 8
Die auf luzernischem Gebiet begangenen Strafhandlungen werden von den Gerichtsstand zuständigen Behörden des Kantons Luzern untersucht und abgeurteilt.
Art. 9
Für das Dienstverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kan- Unterstellung tons Aargau gilt die Gesetzgebung des Kantons Aargau.
Der Kanton Aargau kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Kantons Luzern Weisungen und Richtlinien für die Tätigkeit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf oder am Hallwilersee erlassen.
Polizeiorgane des Kantons Aargau tragen dessen Uniform, Zeichen und Wappen.
Art. 10
Für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Kantons Haftung und Aargau im Rahmen der Dienstausübung im Kanton Luzern Dritten zufügt, Verantwortlichkeit haftet der Kanton Luzern, wenn nach dessen Recht Geschädigten gegen den Staat oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Ersatzanspruch zusteht.
Das direkte Klagerecht gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Aargau ist ausgeschlossen.
Dem Kanton Luzern steht das Rückgriffsrecht gegenüber dem Kanton Aargau zu, soweit dieser nach seinem Recht ersatzpflichtig würde.
Dem Kanton Luzern steht kein direktes Rückgriffsrecht gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Aargau zu.
Das Rückgriffsrecht verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Haftbarkeit des Staates durch Gerichtsurteil, Vergleich, Prozessabstand oder sonst wie anerkannt worden und die oder der Fehlbare ermittelt ist, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren von der Feststellung oder Anerkennung der Haftbarkeit an.
Art. 11
Hat sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Kantons Aargau Beistandspflicht wegen Handlungen im Rahmen der Dienstausübung im Kanton Luzern in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, leisten die Behörden des Kantons Luzern in gleichem Mass Beistand, wie die Mitar-
997.030 Schifffahrtsvorschriften Hallwilersee beiterin oder der Mitarbeiter ihn im Kanton Aargau erhält, und nicht weniger, als er Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Luzern zusteht.
Art. 12
Kostenverteilung Der Kanton Luzern richtet für die Aufwendungen der Polizei des Kantons Aargau einen jährlichen Pauschalbeitrag von Fr. 3'000.– (Indexstand der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik Ende Dezember 2009) aus und übernimmt 15 % der Kosten für den Sturmwarn- und Rettungsdienst. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern sowie das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau legen die Berechnungsgrundlagen und das Abrechnungsverfahren fest. Sie können den Pauschalbetrag der Kostenentwicklung anpassen.
Art. 13
Streitigkeiten Streitigkeiten zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kantone bezeichnen je eine Vertreterin oder einen Vertreter und diese eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Können sie sich nicht einigen, erfolgt die Ernennung durch das Bundesamt für Verkehr.
Art. 14
Kündigung Beide Kantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen.
Art. 15
Aufhebung Die Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den bisherigen Rechts Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees vom 27. Januar 1989/13. März 1989 1) wird aufgehoben.
Art. 16
Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Schifffahrtsvorschriften Hallwilersee 997.030 Luzern, 10. November 2009 Regierungsrat Luzern Regierungspräsident PFISTER Staatsschreiber HODEL Aarau, 18. November 2009 Regierungsrat Aargau Landammann BROGLI Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER 5