Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

3-RV.2013.117 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2013-10-24

Rubrum

2013 Abteilung Steuern 435 Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. Oktober 2013 in Sachen U. + A.W. (3-RV.2013.117).

Regeste

87 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Dauerverlustbetrieb; Revers (§ 23 Abs. 1 StG) Wird ein Landwirtschaftsbetrieb als Dauerverlustbetrieb qualifiziert, kann die steuerpflichtige Person die Beibehaltung des Geschäftsvermögens mittels Revers erklären. Verbleibt eine Liegenschaft nach der Geschäftsaufgabe im Geschäftsvermögen, können die Schuldzinsen und Liegenschaftsunterhaltskosten weiterhin abgezogen werden, selbst wenn sie höher sind als der Ertrag.

Erwägungen

3.2. Die Rekurrenten bestreiten im Grundsatz nicht, dass seit dem Jahr 2001 jedes Jahr ein Verlust aus dem Landwirtschaftsbetrieb resultierte, der zwischen CHF 1'222.00 und CHF 118'228.00 lag (einzig im Jahr 2007 konnte ein Gewinn von CHF 200.00 erzielt werden). Damit liegt, wie die Steuerkommission T. korrekt ausführt, ein sogenannter Dauerverlustbetrieb vor, und die Tätigkeit ist als Liebhaberei zu qualifizieren. (…)

Die Steuerkommission T. hat damit zu Recht den Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zum Abzug zugelassen. 4. 4.1. Zu prüfen sind die weiteren Folgen der Qualifikation des Landwirtschaftsbetriebes als Liebhaberei. 4.2. Mit dieser Qualifikation auf den 1. Januar 2011 wird ein mit einer Geschäftsaufgabe vergleichbarer Sachverhalt gesetzt. Damit ist grundsätzlich das Geschäfts- in das Privatvermögen zu überführen und steuerlich darüber abzurechnen (RGE vom 22. Oktober 2009 in Sachen B. + M.B.; RGE vom 24. Mai 2007 in Sachen H.M.). Eine ausdrückliche Überführungserklärung ist unter diesen Umständen nicht erforderlich. Zu beachten ist jedoch das Recht der Rekurrenten, die Beibehaltung des Geschäftsvermögens mittels Revers zu erklären (§ 23 StG; RGE vom 24. Mai 2007 in Sachen H.M.). 4.3. In der Abweichungsbegründung zur Steuerveranlagung 2010 hat die Steuerkommission T. noch korrekt ausgeführt, dass bei einer "Qualifikation als Dauerverlustbetrieb (…) davon ausgegangen (wird), dass die Liegenschaft ins Privatvermögen überführt wird. Ein Verbleib im Geschäftsvermögen muss verlangt werden". Dagegen wurde in der Abweichungsbegründung zur Steuerveranlagung 2011 - zu Unrecht - direkt festgehalten: "Die Liegenschaft befindet sich weiterhin im Geschäftsvermögen". Es obliegt nicht der Steuerkommission T., die Beibehaltung der Liegenschaft im Geschäftsvermögen festzustellen. Vielmehr sind die Rekurrenten aufzufordern, sich zur Qualifikation der Liegenschaft eindeutig zu äussern bzw. gegebenenfalls einen Revers zu unterzeichnen. In der Folge ist entweder über die Privatentnahme abzurechnen oder nicht. 4.4. Es ist nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichtes, diese Untersuchungen erstinstanzlich vorzunehmen. Die Angelegenheit ist daher an die Steuerkommission T. zurückzuweisen.

4.5. 4.5.1. Bereits an dieser Stelle kann darauf hingewiesen werden, dass unabhängig von der Qualifikation der Liegenschaft deren Eigenmietwert gestützt auf § 30 Abs. 1 lit. b StG zu versteuern ist. 4.5.2. Zudem sind - je nach Qualifikation der Liegenschaft als Privat- oder Geschäftsvermögen - die für die Liegenschaft bezahlten Schuldzinsen und die Liegenschaftsunterhaltskosten entweder gestützt auf § 39 StG und 40 StG (bei Privatvermögen) oder gestützt auf § 36 StG (bei Geschäftsvermögen; vgl. zur Festsetzung der Liegenschaftsunterhaltskosten bei Geschäftsliegenschaften: RGE vom 17. Dezember 2009 in Sachen H. + H.S.) zum Abzug zuzulassen. Entgegen der Ansicht der Steuerkommission T. bzw. des Landwirtschaftsexperten des Kantonalen Steueramtes ist bei einem Verbleib der Liegenschaft im Geschäftsvermögen gestützt auf einen Revers die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen und Liegenschaftsunterhaltskosten nicht ausgeschlossen. Aufgrund der Qualifikation der Tätigkeit als Liebhaberei ist bei diesen Kosten zu prüfen, in welchem Umfang es sich um Aufwand der Einnahmen der Liegenschaft des Geschäftsvermögens, also des Eigenmietwertes und allfälliger Mietzinsen, handelt. Eine Verweigerung des Abzuges des Aufwandüberschusses mit der Begründung, es handle sich um einen Dauerverlustbetrieb, ist in diesem Fall nicht möglich, da es sich eben gerade nicht mehr um einen Betrieb, sondern "nur" noch um die im Geschäftsvermögen verbliebene Liegenschaft handelt. Das Vorgehen der Steuerkommission T., lediglich den Eigenmietwert von CHF 7'790.00 durch einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 7'790.00 zu kompensieren, erweist sich damit als nicht korrekt.

II. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen

A. Enteignungsrecht

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 23, Art. 30, Art. 36, and Art. 39 — read in the version of December 28, 2012; the act was consolidated again on January 1, 2016, January 1, 2017, March 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, January 1, 2022, January 1, 2023, and January 1, 2024.