Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

3-RV.2013.84 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2014-02-20

Rubrum

2014 Abteilung Steuern 357 Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 20. Februar 2014 in Sachen P. + R.E (3-RV.2013.84).

Regeste

69 Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung (§ 35 Abs. 1 lit. b StG) Das Spezialverwaltungsgericht verfolgt eine grosszügige Praxis und geht davon aus, dass eine Aufenthaltsdauer zu Hause von 42 Minuten auch dann nicht ausreichend ist, wenn das Mittagessen nicht selber zubereitet werden muss.

Erwägungen

3.2. 3.2.2. (…) Das Aargauische Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass allfällige veränderte Alltagsgewohnheiten bezüglich der Einnahme des Mittagessens steuerrechtlich unbeachtlich seien. Es entschied, dass einem alleinstehenden Steuerpflichtigen mit flexiblen Arbeitszeiten und kurzem Arbeitsweg ohne weiteres eine Rückkehr über Mittag zugemutet werden könne (VGE vom 16. Juni 2010 in Sachen R.G. [WBE.2009.382] = AGVE 2010 S. 118). Die gängige Praxis des Spezialverwaltungsgerichts, wonach die Heimkehr über Mittag als zumutbar gilt, wenn der Aufenthalt zu Hause mindestens 75 Minuten (Mahlzeit muss selber zubereitet werden) bzw. 45 Minuten (Mahlzeit muss nicht selber zubereitet werden) beträgt (vgl. RGE vom 26. April 2007 in Sachen E. + S.K., unter anderem mit Hinweis auf AGVE 1981 S. 338), wurde dabei nicht in Frage gestellt, ist indes im Lichte der oberinstanzlichen Rechtsprechung als grosszügig zu bezeichnen. (…) 4.2.4. 4.2.4.1. Die Mittagspause der Rekurrentin von 60 Minuten verkürzt sich nach dem Gesagten mindestens wie folgt:

Umziehen, Hände waschen (...) 6 Minuten Fahrten über Mittag (...)12 Minuten

Damit verbleiben der Rekurrentin zu Hause höchstens 42 Minuten. Diese Dauer ist für die Zubereitung und Einnahme des Mittagessens selbst im Lichte der gegenüber der Praxis des Spezialverwaltungsgerichts strengeren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr als zumutbar zu betrachten. So anerkennt denn auch die Steuerkommission L., dass der Rekurrentin vom Januar – April 2011, während der Zeit als (auch) der Rekurrent noch gearbeitet hatte, die Heimkehr über Mittag nicht zumutbar war (…). Fraglich ist, wie es sich für den Zeitraum von Mai – Dezember 2011, als der Rekurrent arbeitslos war, verhält. 4.2.4.2. Das Spezialverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Aufenthaltsdauer zu Hause von 42 Minuten auch dann nicht ausreichend ist, wenn das Mittagessen nicht selber zubereitet werden muss (...). Es kann daher offen bleiben, ob der Rekurrent für die Bereitstellung des Essens hätte besorgt sein können bzw. müssen. 4.2.4.3. Der Rekurrentin war damit im Jahr 2011 eine Heimkehr über Mittag nicht zumutbar.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 35 — read in the version of December 28, 2012; the act was consolidated again on January 1, 2016, January 1, 2017, March 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, January 1, 2022, January 1, 2023, and January 1, 2024.