Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

3-RV.2016.149 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2017-01-26

Rubrum

2017 Steuern 327 Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Januar 2017 in Sachen R.B. (3-RV.2016.149).

Regeste

67 Veranlagungsverfahren, Doppelbesteuerung (§ 17 Abs. 1 lit. b StG) Aufgrund des fortbestehenden Eigentums an einem Grundstück (wirtschaftliche Zugehörigkeit) findet trotz Wegzug nach Frankreich eine ganzjährige Veranlagung statt.

Erwägungen

4. 4.1. Die Steuerkommission X. hat mit dem Einspracheentscheid anerkannt, dass die unbeschränkte Steuerpflicht der Rekurrentin in X. am 30. Juni 2015 endete. Aufgrund des Liegenschaftsbesitzes in X. sei die Rekurrentin ab dem 1. Juli 2015 in X. jedoch weiterhin beschränkt steuerpflichtig. Gestützt darauf hat die Steuerkommission X. die vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ausbezahlte AHV-Rente im Betrag von CHF 14'100.00 beim Einkommen nur satzbestimmend berücksichtigt. Die Rekurrentin macht geltend, die AHV-Rente dürfe "nicht zum Einkommen vom ersten Halbjahr dazu gerechnet werden". Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass "die satzbestimmende Berechnung von Einkünften nach dem 1.7.2015" nicht statthaft sei.

(…) 5.4. Unbestritten ist mit dem Einspracheentscheid, dass das Hauptsteuerdomizil (Ansässigkeit) der Rekurrentin ab dem 1. Juli 2015 in Frankreich liegt. Damit untersteht die Rekurrentin ab dem 1. Juli 2015 der unbeschränkten Steuerpflicht in Frankreich, weshalb sie sich auf das zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen berufen kann (Art. 1 und Art. 4 5.5. Die Rekurrentin bleibt jedoch ab dem 1. Juli 2015 in der Schweiz wegen ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Eigentum an der Liegenschaft in X.) beschränkt steuerpflichtig (Art. 6 DBA CH/F; § 17 StG). Die Steuerkommission X. hat damit im Einspracheentscheid zum einen zu Recht den Eigenmietwert vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 und den erzielten Mietzins ab dem 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 besteuert und ist zum anderen zu Recht von einer ganzjährigen – wenn auch ab dem 1. Juli 2015 nur noch beschränkten – Steuerpflicht ausgegangen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 58 StG N 18).

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 17 and Art. 58 — read in the version of January 1, 2017; the act was consolidated again on March 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, January 1, 2022, January 1, 2023, and January 1, 2024.