3-RV.2016.26 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2016-05-26
Rubrum
374 Spezialverwaltungsgericht 2016 Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Mai 2016 in Sachen T.S. (3-RV.2016.26).
Regeste
68 Schuldzinsenabzug (§ 40 lit. a StG) Der hälftige Miteigentümer einer Liegenschaft kann bei Solidarhaftung auch die über seinen Miteigentumsanteil hinaus selbst bezahlten Hypothekarschuldzinsen abziehen.
Erwägungen
4. 4.1.
Der Vertreter beantragt weiter, es seien die vom Rekurrenten beglichenen Hypothekarzinsen von CHF 9'058.00 für die sich je hälftig in seinem und im Miteigentum seiner Konkubinatspartnerin befindenden, selbstbewohnten Liegenschaft in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen. 4.2. Die Vorinstanz hat lediglich die Hälfte der geltend gemachten Hypothekarschuldzinsen zum Abzug zugelassen, weil sich die fragliche Liegenschaft je zur Hälfte im Miteigentum des Rekurrenten und dessen Konkubinatspartnerin befinde. Abzugsfähig seien aber nur die Schuldzinsen, welche eine eigene Schuld respektive einen eigenen Schuldanteil betreffen. Schuldzinsleistungen, welche in der Eigenschaft als Solidarschuldner für nicht eigene Schuldanteile geleistet werden, seien steuerlich nicht abzugsfähig (Einspracheentscheid, S. 2 f.). 4.3. 4.3.1. Von den Einkünften werden die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 29 und 30 StG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer CHF 50'000.00 abgezogen (§ 40 lit. a StG; ebenso Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG sowie Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG). Schuldzins ist die Vergütung, die für die Gewährung oder Vorenthaltung einer Geldsumme zu entrichten ist, falls dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals regelmässig in Prozenten berechnet wird. Rechtlich ist das Vorhandensein einer Geldschuld Voraussetzung für die Entstehung einer steuerlich relevanten Zinsschuld. Deshalb sind stets nur Zinszahlungen für eigene Schulden der steuerpflichtigen Person abziehbar. Übernimmt der oder die Steuerpflichtige für einen Dritten die Zahlung von Schuldzinsen, wird er bzw. sie dadurch nicht zur Schuldnerin im Sinne von § 40 lit. a StG (bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG) und kann daher die entsprechende Zahlung steuerlich nicht absetzen (VGE vom 17. Dezember 2013 in Sachen KStA/H.S. [WBE.2013.294]).
4.3.2. Das Bundesgericht hat zur Frage des Vorliegens einer "eigenen" Schuld das Folgende ausgeführt (Urteil vom 13. April 2015 in Sa- "3.4.2 Wenn auch der steuerrechtliche Begriff der Schuldzinsen einen wirtschaftlichen Gehalt aufweist (vorne E. 2.3.1 ff.), entbindet dies nicht von der Prüfung dessen, ob überhaupt Zinsen im zivilrechtlichen Sinne vorliegen (vorne E. 2.2.4), ob die Zinsen tatsächlich entrichtet worden sind (vorne E. 2.3.2) und wer – zivilrechtlich – als Schuldner zu gelten hat. Das Steuerrecht folgt der Idee nach dem Zivilrecht, herrscht doch das Gebot der Einheit der Rechtsordnung. Dem Einheitsgebot kommt im Abgaberecht, das in enger Wechselwirkung zu vielfältigen weiteren Rechtsgebieten steht, besonders hohe Bedeutung zu (BGE 140 I 153 E. 2.2 S. 155 f. [IVG/MWSTG]; 139 II 460 E. 3.3 S. 467 [BVG/MWSTG]; 138 II 32 E. 2.3.1 S. 39 [BGBB/StHG], 300 E. 3.6.2 S. 308 [ZGB/DBG]; 136 V 258 E. 4.7 S. 266 f. [OR/AHVV]). 3.4.3 Im konkreten Fall ist unstreitig, dass die hypothezierende Bank sowohl in der 'Vereinbarung für die Immobilienfinanzierung' als auch in den Verträgen 'für Ihre UBS-Festhypothek' ausdrücklich beide Konkubinatspartner als Kreditnehmer aufführt. Sie beide haften der Bank gegenüber solidarisch. Solidarität setzt indes voraus, dass tatsächlich mehrere zivilrechtliche Schuldner vorliegen. Die bisherigen Alleinschuldner werden einzig aufgrund dessen solidarisch haftbar, dass sie erklären, dem Gläubiger gegenüber 'jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld' haften zu wollen (Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann alsdann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Spiegelbildlich hat dies zur Folge, dass sämtliche Schuldner so lange verpflichtet bleiben, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 Abs. 1 OR). 3.4.4 Es zielt am Kern vorbei, wenn das Steueramt den Standpunkt einnimmt, solidarische Haftung genüge nicht, um eine eigene Schuld zu begründen. Gegenteils ist die Solidarität die Folge dessen, dass die Schuldnereigenschaft mehreren Personen zukommt, die dem Gläubiger gegenüber den Willen zur Bildung einer Solidargemeinschaft äussern. Nichts Anderes ergibt sich aus dem bundesgerichtlichen Präjudiz, welches das Steueramt anruft (Urteil 2A.508/2001 vom 26. Juni 2002 E. 2.1 in: StR 57/2002 S. 564).
Zum Grundsatz erwog das Bundesgericht in diesem Urteil: 'Cette déduction suppose l'existence d'une dette dont le contribuable répond personnellement et définitivement.' Den Aspekt der Solidarhaftung greift das Bundesgericht im nachfolgenden Satz auf, wobei es ausführt: 'Lorsque le contribuable est codébiteur solidaire, il ne peut déduire les intérêts passifs qu'à concurrence de la part de la dette dont il répond définitivement'. Das Bundesgericht bezieht sich an dieser Stelle auf Locher, a.a.O., N. 5 zu Art. 33 DBG (vorne E. 2.3.2). Dieser führt dort freilich nichts weiter aus, als dass (einzig) der Schuldner zum Abzug der Schul[d]zinsen berechtigt sei. 3.4.5 Für die auf dem Hypothekenvertrag ruhende Grundforderung haben mithin die Konkubinatspartner gleichermassen geradezustehen, wogegen die davon zu unterscheidende Sicherungsforderung einzig auf den Konkubinatspartner zielt, und zwar in dessen Eigenschaft als Alleineigentümer des Pfandobjekts. Die beiden Forderungen stehen nebeneinander (vorne E. 2.2.3). Dies alles verdeutlicht, dass die Steuerpflichtige, obwohl weder Eigentümerin noch Pfandschuldnerin, durchaus als Schuldnerin der Bank qualifiziert. Ihre Schuld ist eine 'eigene' im Sinne des Zivilrechts und daher auch des Steuerrechts. Nichts daran ändert die Tatsache, dass die Steuerpflichtige überdies Mitbewohnerin des Pfandobjekts ist. Schuldzinsen können steuerlich zum Abzug gebracht werden, gleichviel, ob die Schuld zur Beschaffung von Wohneigentum oder zu anderen Zwecken eingegangen wurde. Entsprechend kann es auch kein massgebliches Kriterium sein, ob das Wohneigentum alleine oder gemeinsam bewohnt wird. Die streitbetroffenen, der Bank tatsächlich erbrachten Passivzinsen sind daher abzugsfähig. Zahlungsrythmus, Zahlungsmodus, die Überweisung auf ein gemeinsames Konto und dergleichen sind dem Bereich der Abwicklung zuzuordnen. Für die Beurteilung dessen, ob eine 'eigene' Schuld vorliege, kommt diesen Gesichtspunkten lediglich die Wirkung von Indizien zu. 3.4.6 Von Bedeutung ist alsdann, in welcher Weise der Zinsaufwand im Innenverhältnis verteilt worden ist." Daraus folgt, dass von einem Steuerpflichtigen effektiv bezahlte Hypothekarschuldzinsen bei Bestehen einer Solidarhaftung auch ohne Eigentum an einer Liegenschaft abzugsfähig sind (vgl. auch SGE vom 21. Februar 2013 in Sachen H.Q. [3-RV.2011.196]; ZStP
2013 Nr. 6). Es besteht kein Grund, diese Rechtsprechung nicht auch auf Fälle von hälftigem Miteigentum anzuwenden. Die vom
Kantonalen Steueramt vertretene Auffassung, es seien bei Mit- und Gesamteigentumsverhältnissen weiterhin die Eigentumsanteile für den Abzug der Schuldzinsen massgebend (Konferenz der Sektion natürliche Personen vom 25. September 2015, S. 10), ist abzulehnen. 4.4. Der Rekurrent und S.J. sind Miteigentümer zu je ½ der selbstbewohnten Liegenschaft GB K. Nr. 1363, Kat.-Plan 66, Parzelle 1874 (vgl. Grundbuchmeldung Grundbuchamt Z. vom 15. August 2011). Die auf dieser Liegenschaft lastende Hypothekarschuld beläuft sich im Jahr 2012 auf CHF 520'000.00, das Total der Hypothekarschuldzinsen auf CHF 9'058.00 (vgl. Hypothekarkonto Nr. X der Zürcher Kantonalbank, lautend auf den Rekurrenten und S.J., Auszug per 31. Dezember 2012). Der Rekurrent und S.J. haben den "Darlehensvertrag für ZKB Variable Hypothek" von CHF 520'000.00 vom 14. Juli 2011 als "Darlehensnehmer" bzw. "Solidarschuldner" gemeinsam unterzeichnet. Darin wird der Bank der Auftrag erteilt, "Zinsen, Gebühren usw. jeweils dem Konto Nr. Y, ltd. auf T.S., zu belasten" (Ziff. 1 [Konditionen]). Den "Kontobuchung Details" betreffend diesem auf den Rekurrenten lautenden Konto kann entnommen werden, dass per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 2012 je CHF 2'264.50, total also CHF 9'058.00, belastet wurden. Damit ist nachgewiesen, dass der Rekurrent als Solidarschuldner die geltend gemachten Schuldzinsen von CHF 9'058.00 beglichen hat. Sie sind daher steuerlich vollumfänglich (und nicht nur hälftig) zum Abzug zuzulassen.
II. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen
A. Enteignungsrecht