3-RV.2017.178 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2019-03-21
Rubrum
2019 Steuern 255 Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 21. März 2019, in Sachen A. (3-RV.2017.178)
Regeste
im Jahr 2015 realisiert wurde. Mangels selbständiger Erwerbstätigkeit kann der Rekurrent keine Passive Rechnungsabgrenzung bilden.
Erwägungen
2. 2.1. Der Rekurrent und seine drei Geschwister sind mit Anteilen von je 25 % an der Erbengemeinschaft B. beteiligt, die Eigentümerin der Liegenschaft GB X. Parzelle Nr. 94 ist. 2.2. Mit der "Schlussabrechnung Parz. 94 Kiesgrube X." vom 23. Juli 2015 vereinbarten die Erbengemeinschaft B. und die "Gesellschaft C.X.", dass für den verbleibenden Kiesabbau ab dem Jahr 2013 bis zur Beendigung des Abbaus eine Entschädigung von CHF 171'978.10 ausbezahlt werde. Dabei wurde festgehalten, dass der Kiesabbau "im Laufe der nächsten drei bis vier Jahre beendet werden kann" (Schlussabrechnung, Bemerkung 2). 2.3. Der Rekurrent deklarierte seinen Anteil der Kiesabbauentschädigung von CHF 42'994.00 als Ertrag aus Liegenschaft. In einem "Steuerausweis" vom 30. November 2016 wurde durch den Rekurrenten ausgeführt, dass in den Jahren 2013 und 2014 nur eine unbedeutende Menge Kies abgebaut worden sei. Daher sei die Entschädigung für die Jahre 2015 bis 2018 ausbezahlt worden. Der Anteil des Rekurrenten sei dementsprechend gestützt auf § 44 StG beim satzbestimmenden Einkommen nur zu einem Viertel mit CHF 10'748.65 zu berücksichtigen. 2.4. Die Steuerkommission X. erfasste die Kiesabbauentschädigung sowohl beim steuerbaren als auch beim satzbestimmenden Einkommen vollumfänglich. Sie führt dazu im Einspracheentscheid aus, dass
die Voraussetzungen für die Anwendung von § 44 StG nicht erfüllt seien, da es sich beim Kiesabbau nicht um eine wiederkehrende Leistung handle und die jährliche Leistung nicht ohne Zutun des Rekurrenten unterblieben sei. 2.5. Der Rekurrent macht im Rekurs zu Recht nicht mehr geltend, dass die Kiesabbauentschädigung gestützt auf § 44 StG privilegiert zu besteuern sei (vgl. dazu VGE vom 7. Dezember 2011 (WBE.2011.125)). 2.6. Neu wird geltend gemacht, die Entschädigung von CHF 42'994.00 sei nicht vollumfänglich dem Jahr 2015 zuzurechnen, sondern anteilsmässig auf die Jahre 2015 bis 2018 zu verteilen. Es handle sich um eine Vorauszahlung für künftige Jahre, weshalb für die Entschädigung eine Passive Rechnungsabgrenzung zu bilden sei. Im Jahr 2015 seien CHF 10'748.00 als Einkommen zu erfassen und der Rest von CHF 32'246.00 als Passive Rechnungsabgrenzung bei den Schulden. (…) 3. 3.1. Gemäss § 36 Abs. 1 StG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäftsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören auch die geschäftsmässig begründeten Passiven Rechnungsabgrenzungen (vgl. Handbuch der Wirtschaftsprüfung 2014, Zürich 2014, Band 1, S. 171 f.). 3.2. Der Rekurrent ist unselbständig erwerbender technischer Angestellter. Die Einkünfte aus der Liegenschaft GB X. Parzelle Nr. 94 wurden als Einkünfte aus privater Liegenschaft deklariert. Aus den Akten ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Parzelle Nr. 94 um Geschäftsvermögen des Rekurrenten handelt. Dies wird im Rekurs zu Recht auch nicht geltend gemacht. Damit kann der Rekurrent (…) mangels selbständiger Erwerbstätigkeit keine Passive Rechnungsabgrenzung bilden. Insoweit erweist sich der Rekurs als unbegründet.
4. 4.1. Einkommen gilt in dem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Steuerpflichtige einen definitiven Anspruch auf die steuerbare Leistung erworben hat, über den er tatsächlich verfügen kann. Voraussetzung des steuerauslösenden Zuflusses ist demnach ein abgeschlossener Rechtserwerb, welcher Forderungserwerb oder Eigentumserwerb sein kann, wobei der Forderungserwerb in der Regel die Vorstufe des Eigentumserwerbs (Geldzahlung) darstellt. Fälligkeit ist nicht in jedem Fall Voraussetzung des Einkommenszuflusses; allerdings ist sie bei Forderungen dann massgeblich, wenn die Zahlung später erfolgt (VGE vom 6. Mai 2008 (WBE.2008.24); Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 25 StG N 23 mit Hinweisen, § 26 StG N 51; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 16 DBG N 18 f.). Ausnahmsweise ist auf die tatsächliche Zahlung, also die Erfüllung der Forderung abzustellen, wenn wegen Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Schuldners die Erfüllung besonders unsicher ist, ebenso dort, wo die Verbuchung nach der sog. Ist-Methode anerkannt wird (VGE vom 6. Mai 2008 (WBE.2008.24); Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 25 StG N 24 mit Hinweisen; Kommentar zum DBG, a.a.O., Art. 16 DBG N 21 f.). Bei bedingten Forderungen gilt es zu unterscheiden: Bei suspensiv (d.h. aufschiebend) bedingten Forderungen kann die Besteuerung erst beim Eintritt der Bedingung erfolgen. Eine auflösende (Resolutiv-)Bedingung steht dagegen der sofortigen Besteuerung nicht entgegen (AGVE 2004, S. 119; VGE vom 6. Mai 2008 (WBE.2008.24); VGE vom 31. August 2006 (WBE.2005.398); Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 25 StG N 24; Kommentar zum DBG, a.a.O., Art. 16 DBG N 22). 4.2. Da die Kiesabbauentschädigung von (total) CHF 171'978.10 gemäss der "Schlussabrechnung Parz. 94 Kiesgrube X." vom 23. Juli 2015 nicht unter einer Bedingung stand, wurde der gesamte Betrag im Jahr 2015 realisiert. Insbesondere wurde nicht vereinbart, dass eine (Teil-)Rückzahlung durch die Erbengemeinschaft B. an die "Ge-
sellschaft C.X." zu erfolgen habe, wenn tatsächlich weniger Kies abgebaut werden sollte, als die Messungen ergeben hatten und entschädigt wurde. Die Steuerkommission X. hat den Anteil des Rekurrenten an der Kiesabbauentschädigung von CHF 42'994.00 demnach zu Recht im Jahr 2015 erfasst. 5. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.