4-BE.2011.18 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2013-12-18
Rubrum
2014 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 391 Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 18. Dezember 2013 in Sachen Erbengemeinschaft J.A.M. gegen Einwohnergemeinde Z. (4-BE.2011.18).
Regeste
79 Parteientschädigung Keine Zusatzentschädigung für private Fachberater
Erwägungen
12.3.4. 12.3.4.1. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin brachte vor, dass er R. P. als technischen Berater hinzugezogen habe und machte deshalb dessen Honorar ebenfalls als Parteikostenersatz geltend. (…) 12.3.4.2. § 29 VRPG versteht unter dem Begriff Parteikosten diejenigen Kosten, welche aufgrund der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehörden zugelassene Vertretungen (…) notwendigerweise entstanden sind (…). Nach dieser Bestimmung ist es ausgeschlossen, dass im Rahmen der Parteikosten Kostenersatz für Fachberater (vorliegend Ingenieure), welche als Vertretungen vor Verwaltungsjustizbehörden eben nicht zugelassen wären, geltend gemacht wird. Zusätzliche Sachverständige sind nur zu entschädigen, soweit sie das Gericht für notwendig hält und sie entsprechend beauftragt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der Sachkunde der eingesetzten Fachrichter fällt für die vorliegend zu beurteilenden Fragen ein solcher Beizug ausser Betracht.
Im Übrigen kann der Kostenersatz für privat beigezogene Sachverständige nicht weiter gehen als die Praxis zur Berücksichtigung der von diesen eingereichten Gutachten, inkl. deren Berücksichtigung bei den Kosten, was bei unverlangt eingereichten Eingaben nur der Fall ist, wenn sich das Gericht in seinem Entscheid darauf stützt. Eine Entschädigung für private Fachberater muss daher sehr restriktiv gehandhabt werden. Der Beizug und damit die Verfahrenskosten würden ausarten, wenn es dem Willen der Parteien überlassen bliebe, wen sie beiziehen wollen. Die Kostenrisiken würden gänzlich unkalkulierbar und könnten sich sogar geradezu prohibitiv auswirken. Eine Zusatzentschädigung für private Fachberater ist daher abzulehnen und das entsprechende Begehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen. (…)