Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RV.1999.50175 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2000-03-09

Rubrum

2000 Kantonale Steuern 435 9. März 2000 in Sachen S., RV.1999.50175/K 7007

Regeste

102 Abzüge vom Roheinkommen; berufliche Vorsorge (§ 26 Abs. 1 StG). - Die (Teil-)Rückzahlung eines Vorbezuges aus der Pensionskasse erlaubt keinen Abzug vom Roheinkommen.

Erwägungen

2. Der Rekurrent hat am 1. April 1997 von der Pensionskasse X. einen Vorbezug für Wohneigentumsförderung von Fr. 99'900.-- gemacht. Am 2. Dezember 1998 hat er Fr. 49'081.85 in seine Pensionskasse einbezahlt. Der Rekurrent beantragt, die Einkaufssumme von Fr. 49'081.85 in die Pensionskasse sei zum Abzug zuzulassen. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich dabei um eine Rückzahlung des Vorbezuges für Wohneigentumsförderung. Sie könne daher nicht zum Abzug zugelassen werden. 3. a) Vom Roheinkommen können die gesetzlichen, reglementarischen oder vertraglichen Beiträge, Einlagen und Prämien der selbständig und unselbständig Erwerbenden an die berufliche Vorsorge abgezogen werden. Als solche gelten Leistungen an die nach der Bundesgesetzgebung anerkannten Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich dem Erwerb von Anwartschaften auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge dienen (§ 26 Abs. 1 StG). Es sind grundsätzlich ohne Beschränkung auch Beiträge zum Einkauf zusätzlicher Beitragsjahre abziehbar (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 14 zu § 26 StG, mit Hinweis auf AGVE 1988 S. 456).

b) Der Rekurrent war vor dem Vorbezug von Fr. 99'900.-- am 1. April 1997 voll eingekauft (vgl. Versicherungsausweis per 1. März 1997 mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 00 Jahren 00 Monaten um maximale Renten zu erreichen"). Durch den Vorbezug hat er Beitragsjahre verloren (vgl. Versicherungsausweis per 1. April 1997 mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 13 Jahren 10 Monaten um maximale Renten zu erreichen"). Durch die Einzahlung von Fr. 49'081.85 am 2. Dezember 1998 hat sich die Anzahl der Beitragsjahre wieder erhöht (vgl. Versicherungsausweis per 1. März 1999 mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 07 Jahren 04 Monaten um maximale Renten zu erreichen"). Obwohl sowohl in der Bestätigung der K. AG vom 21. Dezember 1998 als auch in den erwähnten Versicherungsausweisen von "Einkauf" die Rede ist, liegt dennoch kein solcher vor, denn bei einem vor dem Vorbezug voll eingekauften Versicherungsnehmer kann jede nach dem Vorbezug getätigte Einzahlung nur Rückzahlung des Vorbezuges sein (vgl. auch Bestätigung der Pensionskasse X. vom 4. Dezember 1998 mit dem Titel "Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung"). Die (Teil-) Rückzahlung eines Vorbezuges erlaubt keinen Abzug vom Roheinkommen (vgl. Merkblatt des KStA vom 10. Februar 1997 sowie KS Nr. 23 der EStV vom 5. Mai 1995 betreffend Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge), denn es handelt sich nicht um einen "Neu-Einkauf" zusätzlicher Beitragsjahre, sondern um einen "Wieder-Einkauf" durch den Vorbezug verlorengegangener Beitragsjahre. Würden auch "Wieder-Einkaufs-Beiträge" zum Abzug zugelassen, hätte dies eine vom Gesetzgeber sicher nicht gewollte steuerliche Privilegierung von Vorbezügern zur Folge.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 26 — read in the version of January 1, 2000; the act was consolidated again on September 1, 2000, January 1, 2001, July 1, 2001, January 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, January 1, 2009, January 1, 2010, July 1, 2010, March 1, 2012, December 28, 2012, January 1, 2016, January 1, 2017, March 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, January 1, 2022, January 1, 2023, and January 1, 2024.