Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RV.2001.50032 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2001-10-11

Rubrum

2001 Kantonale Steuern 409 11. Oktober 2001 in Sachen R., RV.2001.50032/K 6279

Regeste

91 Sofortabschreibung auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens (§ 24 lit. b Ziff. 2 aStG, § 15 aStGV) - Sind die Buchungsvorschriften gemäss § 15 Abs. 2 aStGV erfüllt und liegt die Abschreibungstabelle vor, ist die Sofortabschreibung zu gewähren. Weitergehende formelle Anforderungen müssen nicht erfüllt werden.

Erwägungen

2. a) Vom Roheinkommen werden die zur Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Aufwendungen abgezogen, zu denen bei selbstständig Erwerbenden insbesondere die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen gehören (§ 24 lit. b Ziff. 2 aStG). Einzelheiten sind in den §§ 14 und 15 der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Juli 1984 (aStGV) geregelt. b) Auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens kann die Differenz zwischen dem Anlagewert und dem Endwert sofort abgeschrieben werden. Endwert ist der Wert, den der abzuschreibende Gegenstand in dem Zeitpunkt haben wird, in welchem er aus dem Betrieb ausscheidet, in der Regel 20 % des Anlagewertes (§ 15 mentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N, 153d zu § 24 aStG; Mühlebach/Bürgi, Kommentar zum aargauischen Aktiensteuergesetz, Brugg 1982, S. 163; Altorfer, Abschreibungen auf Aktiven des Anlagevermögens aus steuerlicher Sicht, Schriftenreihe der Treuhand-Kammer, Band 105, S. 88/89). c) Gemäss § 15 Abs. 2 aStGV sind Gegenstände, für welche die Sofortabschreibung beansprucht wird, auf separatem Konto zu verbuchen, das Anlagewert und Endwert jedes einzelnen Postens im Detail ausweist. Den Steuerbehörden ist nebst der Bilanz eine Abschreibungstabelle zur Verfügung zu stellen. Steuerpflichtige, welche diese buchmässigen Anforderungen nicht erfüllen, können die Sofortabschreibung nicht geltend machen.

3. a) Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass aus der Bilanz ersichtlich sein muss, auf welchen Positionen eine Sofortabschreibung vorgenommen wurde (Einspracheentscheid vom 2. November 2000, Vernehmlassung vom 28. Februar 2001). Damit ist offensichtlich gemeint, dass die Vornahme einer Sofortabschreibung im Text der Bilanz zum Ausdruck kommen muss. Das geht jedoch über die in § 15 Abs. 2 aStGV formulierten Anforderungen hinaus, wo lediglich eine Verbuchung auf einem separaten Konto verlangt wird, das Anlage- und Endwert jedes einzelnen Postens im Detail ausweist. b) Die Rekurrenten haben im Abschluss 1996 ein neues Konto "1111 Laser" eröffnet (neben dem bestehenden und weitergeführten Konto 1110 Maschinen + Apparate). Dieses Konto stellt sich wie folgt dar:

KONTO-AUSZUG Kontoauszug . Silvia 96 01.01.1996 bis 31.12.1996 . 04.10.1997 . Seite 1

Datum Beleg Set-Id Text GegKto Wäh RefW-Soll RefW-Haben %N RefW-Saldo

• 1111 - Laser

31.12.1995 CHE

23.12.1996 1.562 Polymed/Laser 2000 CHE 48'990.00 48'990.00

31.12.1996 1.907 Sofortabschr.Laser:80% 4400 CHE 39'990.00 9'000.00 48'990.00 39'990.00 9'000.00

Anlage- und Endwert des Lasers können dem Konto ohne weiteres entnommen werden. Die Vornahme der Sofortabschreibung von 80 % der Anlagekosten ist im Buchungstext ausdrücklich erwähnt (wie übrigens auch im Konto 4400 Abschreibungen). Damit ist den Anforderungen von § 15 Abs. 2 aStGV Genüge getan. Wohl mag es für die Steuerbehörden wünschbar sein, die Sofortabschreibung direkt aus der Bilanz ersehen zu können, doch reicht dies nicht aus, um die Gewährung einer an sich zulässigen Sofortabschreibung zu verweigern. Dass die Abschreibungstabelle nicht bereits mit der Steuer-

erklärung, sondern erst im Einspracheverfahren eingereicht wurde, hat die Veranlagungsarbeit ebenfalls nicht erleichtert. Auf der anderen Seite ist nicht recht einzusehen, weshalb die Abschreibungstabelle nicht im Veranlagungsverfahren einverlangt wurde, als ihr Fehlen festgestellt wurde. Nachdem die Buchungsvorschriften im Sinne von § 15 Abs. 2 aStGV erfüllt waren und die Abschreibungstabelle vorlag, hätte die Sofortabschreibung im Einspracheverfahren gewährt werden müssen.