Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen für die Steuerperiode 2023; Anpassung an Prämienentwicklung gem. § 40 Abs. 2 StG; Berechnungsgrundlagen (PDF, 2 Seiten, 143 KB)

DEPARTEMENT

FINANZEN UND RESSOURCEN

Kantonales Steueramt

1. November 2022

BERICHT

Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen für die

Steuerperiode 2023;

Anpassung an die Prämienentwicklung gemäss § 40 Abs. 2 StG; Berechnungsgrundlagen

1. Ausgangslage

§ 40 Abs. 2 StG sieht eine Anpassung des Pauschalabzugs für Versicherungsprämien und Sparkapi-

talzinsen (§ 40 Abs. 1 lit. g StG) an die Entwicklung der

kantonalen

mittleren Prämie der Kranken-

pflege-Grundversicherung vor. Gemäss § 40 Abs. 4 StG erfolgt eine erste Anpassung der Pauschal-

beträge auf den 1. Januar 2023.

2. Prämienentwicklung 2022/23

Die mittlere monatliche Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Erwachsene be- trug im Jahr 2022 gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) Fr. 346.80. Für das Jahr 2023 erwartet das BAG eine Prämie von Fr. 368.–. Dies entspricht einem Zuwachs um 6,1130 %.

3. Anpassung des Abzugs

Die Pauschalabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen betragen aktuell Fr. 6'000.–

für Verheiratete und Fr. 3'000.– für die übrigen Steuerpflichtigen.

Gemäss § 40 Abs. 2 StG wird für die Anpassung an die Prämienentwicklung der Pauschalbetrag für

die übrigen Steuerpflichtigen um den prozentualen Zuwachs

der mittleren Prämie erhöht. Gestützt

auf die Berechnung in der untenstehenden Tabelle ergibt dies für das

Steuerjahr 2023 einen Betrag

von Fr. 3'183.–. In Anwendung der Rundungsregel von § 40 Abs. 3 StG beträgt der Pauschalabzug

für das Steuerjahr 2023 für die übrigen Steuerpflichtigen

Fr. 3'200.–. Für verheiratete Personen be-

trägt der Abzug Fr. 6'400.–, da er stets doppelt so hoch ist wie der

Abzug für die übrigen Steuer-

pflichtigen (§ 40 Abs. 3 StG).

4. Berechnungsgrundlagen

in Franken

2022

2023

Mittlere monatliche Prämie KVG für Erwachsene*

346.8

368.0

Erhöhung zu Vorjahr

-

6.1130%

Erhöhung zu 2022

-

6.1130%

Versicherungsabzug übrige Steuerpflichtige (ungerundet)

3'000

3'183

Versicherungsabzug übrige Steuerpflichtige (gerundet)

3'000

3'200

Versicherungsabzug Verheiratete

6'000

6'400

* Quelle: Bundesamt für Gesundheit, Tabelle vom September

2022

5. Festlegung des Pauschalabzugs ab Steuerperiode 2023

Gestützt auf § 40 Abs. 2, 3 und 4 StG ergibt sich ab der Steuerperiode 2023 der folgende Pauscha- labzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen (§ 40 Abs. 1 lit. g StG):

1. Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben:

Fr. 6'400.– (bisher: Fr. 6'000.–)

2. Für die übrigen Steuerpflichtigen:

Fr. 3'200.– (bisher: Fr. 3'000.–)

6. Publikation

In der Aargauischen Gesetzessammlung wird auf die Anpassung des Pauschalabzugs mit einer Fussnote zu § 40 Abs. 1 lit. g StG hingewiesen.

Kantonales Steueramt

Daniel Schudel Vorsteher

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