Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen für die Steuerperiode 2023; Anpassung an Prämienentwicklung gem. § 40 Abs. 2 StG; Berechnungsgrundlagen (PDF, 2 Seiten, 143 KB)
DEPARTEMENT | ||
FINANZEN UND RESSOURCEN | ||
Kantonales Steueramt |
1. November 2022
BERICHT
Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen für die | Steuerperiode 2023; | |
Anpassung an die Prämienentwicklung gemäss § 40 Abs. 2 StG; Berechnungsgrundlagen
1. Ausgangslage
§ 40 Abs. 2 StG sieht eine Anpassung des Pauschalabzugs für Versicherungsprämien und Sparkapi-
talzinsen (§ 40 Abs. 1 lit. g StG) an die Entwicklung der | kantonalen | mittleren Prämie der Kranken- |
pflege-Grundversicherung vor. Gemäss § 40 Abs. 4 StG erfolgt eine erste Anpassung der Pauschal-
beträge auf den 1. Januar 2023.
2. Prämienentwicklung 2022/23
Die mittlere monatliche Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Erwachsene be- trug im Jahr 2022 gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) Fr. 346.80. Für das Jahr 2023 erwartet das BAG eine Prämie von Fr. 368.–. Dies entspricht einem Zuwachs um 6,1130 %.
3. Anpassung des Abzugs
Die Pauschalabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen betragen aktuell Fr. 6'000.–
für Verheiratete und Fr. 3'000.– für die übrigen Steuerpflichtigen.
Gemäss § 40 Abs. 2 StG wird für die Anpassung an die Prämienentwicklung der Pauschalbetrag für
die übrigen Steuerpflichtigen um den prozentualen Zuwachs | der mittleren Prämie erhöht. Gestützt | |
auf die Berechnung in der untenstehenden Tabelle ergibt dies für das | Steuerjahr 2023 einen Betrag | |
von Fr. 3'183.–. In Anwendung der Rundungsregel von § 40 Abs. 3 StG beträgt der Pauschalabzug
für das Steuerjahr 2023 für die übrigen Steuerpflichtigen | Fr. 3'200.–. Für verheiratete Personen be- | |
trägt der Abzug Fr. 6'400.–, da er stets doppelt so hoch ist wie der | Abzug für die übrigen Steuer- | |
pflichtigen (§ 40 Abs. 3 StG). | ||
4. Berechnungsgrundlagen | ||
in Franken | 2022 | 2023 |
Mittlere monatliche Prämie KVG für Erwachsene* | 346.8 | 368.0 |
Erhöhung zu Vorjahr | - | 6.1130% |
Erhöhung zu 2022 | - | 6.1130% |
Versicherungsabzug übrige Steuerpflichtige (ungerundet) | 3'000 | 3'183 |
Versicherungsabzug übrige Steuerpflichtige (gerundet) | 3'000 | 3'200 |
Versicherungsabzug Verheiratete | 6'000 | 6'400 |
* Quelle: Bundesamt für Gesundheit, Tabelle vom September | 2022 | |
5. Festlegung des Pauschalabzugs ab Steuerperiode 2023
Gestützt auf § 40 Abs. 2, 3 und 4 StG ergibt sich ab der Steuerperiode 2023 der folgende Pauscha- labzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen (§ 40 Abs. 1 lit. g StG):
1. Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben:
Fr. 6'400.– (bisher: Fr. 6'000.–)
2. Für die übrigen Steuerpflichtigen:
Fr. 3'200.– (bisher: Fr. 3'000.–)
6. Publikation
In der Aargauischen Gesetzessammlung wird auf die Anpassung des Pauschalabzugs mit einer Fussnote zu § 40 Abs. 1 lit. g StG hingewiesen.
Kantonales Steueramt
Daniel Schudel Vorsteher
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