Wegleitung zur Steuererklärung 2023 (PDF, 52 Seiten, 3,0 MB)
2023
WEGLEITUNG ZUR STEUERERKLÄRUNG
E IN KÜNFTE
ABZÜG E
V E RM ÖGEN
UN TE RJÄHRIGE S TE UE RP FLICHT
Mit EasyTax2023 geht’s leichter! Mit Kursliste. Auch für Mac- und Linux-PC’s. www.ag.ch/steuern
KANTONALES STEUERAMT 5001 AARAU www.ag.ch/steuern
STEUERERKLÄRUNG 2023
Sehr geehrte Damen und Herren
Diese Wegleitung hilft Ihnen, die Steuererklärung 2023 richtig auszufüllen. Wir empfehlen Ihnen, die Steuererklärung mit dem PC-Programm EasyTax2023 auszufüllen. Sie können EasyTax vom Internet herunterladen (www.ag.ch/steuern). Falls Sie Fragen haben oder (weitere) Formulare benötigen, ist Ihnen Ihr Gemeindesteueramt gerne behilflich. Wir wünschen uns, dass Sie die Steuererklärung sorgfältig und vollständig ausfüllen und mit allen erforderlichen Beilagen fristgerecht einreichen. Sie ersparen sich damit spätere Rückfragen und erleichtern uns die Aufgabe. Vielen Dank.
Freundliche Grüsse Steueramt Ihrer Gemeinde / Kantonales Steueramt
HINWEISE FÜR DAS AUSFÜLLEN MIT EASYTAX Sie können EasyTax vom Internet herunterladen (www.ag.ch/steuern). Das Ausfüllen der Steuererklärung mit EasyTax erfolgt in gewohnter Form. Die Dekla rationsdaten aus dem Vorjahr können wie bisher importiert werden. Im Schluss- J ah r 2024 dialog werden Sie gefragt, ob Sie die Steuererklärung elektronisch übermitteln oder ausdrucken möchten. » Steuererklärung 2023 (Bemessung 2023) Elektronische Übermittlung mit EasyTax2023 ohne Unterschrift
» prov. Rechnung 2024 Wir empfehlen Ihnen, dass Sie Ihre mit EasyTax2023 ausgefüllte Steuererklärung Kanton/Gemeinde in elektronischer Form an das zuständige Gemeindesteueramt übermitteln.
» prov. Rechnung 2023 Bei elektronischer Übermittlung kann zusätzlich ausgewählt werden, ob sämtliche oder einzelne Belege ebenfalls elektronisch übermittelt werden sollen (z. B. Bund für Beträge Lohnausweis, Liegenschaftsunterhaltsbelege usw.). ab CHF 300 » Veranlagung mit def. Die Übermittlung erfolgt zur Sicherheit mit Ihrem Zugangscode. Dieser ist auf der Frontseite des Steuererklärungsbogens aufgedruckt. Abrechnung 2023 Kanton/Gemeinde/Bund Nach erfolgter elektronischer Übermittlung der Steuererklärung (mit oder ohne (soweit möglich) Belege) erhalten Sie eine Bestätigung der erfolgreichen Einreichung. Ein Quit- tungsblatt wird nicht mehr erstellt. Ebenfalls ist keine Unterschrift nötig. Sofern Sie die Belege nicht (vollständig) elektronisch übermittelt haben, müssen Sie Ihrem zuständigen Gemeindesteueramt die Belegkopien im Steuererklärungs Jahr 2025 bogen einreichen.
» Steuererklärung 2024 Ausdruck von EasyTax2023 und Einreichung in Papierform (Bemessung 2024) Wir empfehlen Ihnen, dass Sie Ihre mit EasyTax2023 ausgefüllte Steuererklärung » prov. Rechnung 2025 in elektronischer Form an das zuständige Gemeindesteueramt übermitteln. Kanton/Gemeinde » prov. Rechnung 2024 Sofern Sie sich für die Einreichung in Papierform entscheiden, bitten wir Sie um Beachtung der folgenden Hinweise: Bund für Beträge ab CHF 300 » Unterschreiben Sie das Datenblatt (Seite mit den Faktoren und den Barcodes) » Veranlagung mit def. der EasyTax-Steuererklärung (bei verheirateten Personen und eingetragenen Partnerschaften beide Personen). » Bitte reichen Sie alle ausgedruckten EasyTax-Blätter inkl. Barcodes zusammen Abrechnung 2024 Kanton/Gemeinde/Bund mit dem Lohnausweis und den weiteren Belegkopien im adressierten Steuer- (soweit möglich) erklärungsbogen ein. Sie unterstützen den automatisierten Verarbeitungspro- zess, wenn Sie die Belegkopien – möglichst in A4-Form – direkt hinter dem jeweiligen Steuerformular einordnen. Beispiel: Belegkopien für Liegenschafts- unterhalt werden hinter dem Liegenschaftenverzeichnis eingeordnet.
INHALTSVERZEICHNIS
SEIT E
Neuerungen auf den 1. Januar 2023 | 4 | |
Wer füllt eine Steuererklärung 2023 aus? | 4 | |
Grundsatz | 4 | |
Heirat, Scheidung oder Trennung, eingetragene Partnerschaften | 4 | |
Wohnsitzverlegung | 4 | |
Wie gehen Sie beim Ausfüllen vor? | 5 | |
Vorbereitung | 5 | |
Steuererklärung mit EasyTax2023 ausfüllen | 5 | |
Manuelles Ausfüllen der Steuererklärung | 6 | |
Andere PC-Programme | 6 | |
Mahngebühren | 6 | |
Terminprobleme? | 7 | |
Einreichen der Steuererklärung | 7 | |
Zahlung der Kantons- und Gemeindesteuern | 7 | |
Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse | 8 | |
Steuervertretung / Rückfragen | 8 | |
Weitere Angaben | 9 | |
Erbschaften und Schenkungen | 9 | |
Lotteriegewinne | 9 | |
Kapitalzahlungen aus Versicherung und Vorsorge | 9 | |
Nachbesteuerung von bisher nicht deklariertem Einkommen und Vermögen | 9 | |
EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND | 10 | |
Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit | 10 | |
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit | 10 | |
Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen | 12 | |
Einkünfte aus Wertschriften und Kapitalanlagen | 13 | |
Weitere Einkünfte und Gewinne | 14 | |
Einkünfte aus Liegenschaften inkl. Nutzniessung und Wohnrecht | 15 | |
ABZÜGE | 18 | |
Berufskosten bei unselbstständiger Tätigkeit | 18 | |
Schuldzinsen | 20 | |
Liegenschaftsunterhalt siehe "Einkünfte aus Liegenschaften" | 16 | |
Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen | 21 | |
Einkaufsbeiträge an Säule 2 und Beiträge Säule 3a | 21 | |
Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien | 22 | |
Weitere Abzüge | 22 | |
Sonderabzug für zweitverdienenden Ehegatten bzw. PartnerIn | 25 | |
Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten | 25 | |
Selbstbehalt Krankheits- und Unfallkosten | 26 | |
Steuerfreibeträge (Sozialabzüge) | 26 | |
VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND | 28 | |
Bewegliches Vermögen | 28 | |
Liegenschaften | 29 | |
Betriebsvermögen selbstständig Erwerbende | 30 | |
Schulden | 30 | |
DIREKTE BUNDESSTEUER | 31 | |
UNTERJÄHRIGE STEUERPFLICHT | 33 | |
Anhänge | 36 | |
I | Familienbesteuerung | 36 |
II | Steuerberechnung | 37 |
III | Auszug aus dem Einkommenssteuertarif | 38 |
IV | Auszug aus dem Vermögenssteuertarif | 39 |
V | Auszug aus dem Tarif für die direkte Bundessteuer | 40 |
VI | Feuerwehrpflicht-Ersatzabgabe | 41 |
VII Mustersteuererklärung 2023 | 42 | |
VIII | Abschreibungen | 48 |
IX | Tabelle zur pauschalen Ermittlung des Privatanteils an den Autokosten | 50 |
NEUERUNGEN AUF DEN 1. JANUAR 2023
Bei sämtlichen gemäss § 57 Abs. 4 Steuergesetz des Kantons Aargau (StG) be- troffenen Abzügen sowie bei den Tarifen für Einkommen und Vermögen erfolgt ein
Ausgleich der kalten Progression. | bisher | neu |
Kinderabzug bis zum vollendeten 14. Altersjahr | CHF 7'100 | CHF 7'300 |
Kinderabzug bis zum vollendeten 18. Altersjahr | CHF 9'100 | CHF 9'300 |
Kinderabzug in Ausbildung | CHF 11'100 | CHF 11'400 |
Unterstützungsabzug | CHF 2'400 | CHF 2'500 |
lnvalidenabzug | CHF 3'000 | CHF 3'100 |
Betreuungsabzug | CHF 3'000 | CHF 3'100 |
Der Pauschalabzug für Versicherungsprämien (inkl. Krankenkassenprämien) und Sparkapitalzinsen erhöht sich für gemeinsam steuerpflichtige Eheteile bzw. Partne- rinnen von bisher CHF 6'000 auf CHF 6'400 und für die übrigen Steuerpflichtigen
von CHF 3'000 auf CHF 3'200.
Auch bei der direkten Bundessteuer erhöhen sich viele Abzüge als Ausgleich der
Folgen der kalten Progression. Eine detaillierte | Übersicht ist | im Rundschreiben |
"Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2023 / | Ausgleich der | Folgen der kal- |
ten Progression bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2023" ersichtlich.
Die wichtigsten Abzüge zur direkten Bundessteuer | sind zudem in | dieser Weg |
leitung auf den Seiten 31 und 32 aufgeführt. | ||
WER FÜLLT EINE STEUERERKLÄRUNG 2023 AUS? | ||
Grundsatz | ||
Eine Steuererklärung 2023 haben alle natürlichen | Personen einzureichen, die am | |
31. Dezember 2023 ihren Wohnsitz im Kanton Aargau hatten. Personen, die im
Jahre 2023 volljährig geworden sind, haben erstmals eine eigene Steuererklärung
4 einzureichen. Steuerpflichtige, die während des Jahres 2023 im | Kanton Aargau | |
Liegenschaftsbesitz oder einen Geschäftsbetrieb, | jedoch am 31. | Dezember 2023 |
keinen Wohnsitz hatten, müssen lediglich eine Kopie der Steuererklärung ihres
Wohnsitzkantons einreichen.
Heirat, Scheidung oder Trennung, eingetragene Partnerschaften | ||
Massgebend ist der Zivilstand am 31. Dezember 2023. Bei Heirat | im Verlauf des | |
Jahres 2023 erfolgt eine gemeinsame Besteuerung für das ganze Jahr. Dement- sprechend haben die Ehepaare eine gemeinsame Steuererklärung 2023 einzurei-
chen. Bei Scheidung oder Trennung im Verlauf des | Jahres 2023 erfolgt eine ge- | |
trennte Besteuerung für das ganze Jahr. Dementsprechend haben beide Personen
je eine eigene Steuererklärung 2023 einzureichen. Eingetragene | Partnerschaften | |
gleichgeschlechtlicher Paare werden steuerlich gleich behandelt wie Ehepaare. Sie füllen eine gemeinsame Steuererklärung aus. Die Deklaration der Einkünfte und Aufwendungen kann in alphabetischer Reihenfolge vorgenommen werden. Sie wer-
den in den Formularen als "Person 1" und "Person | 2" bezeichnet. | |
Wohnsitzverlegung | ||
Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons Aargau erfolgt | die Besteuerung | |
für das ganze Kalenderjahr durch diejenige Gemeinde, in welcher sich der Wohnsitz am 31. Dezember 2023 befand. Bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel er-
folgt die Besteuerung für das ganze Kalenderjahr | in demjenigen | Kanton, in welchem |
sich der Wohnsitz am 31. Dezember 2023 befand. |
Bei einem Wohnsitzwechsel im gleichen Jahr muss nur eine Steuererklärung aus-
gefüllt werden: Die Steuererklärung des Wohnsitzkantons am 31. | Dezember 2023. | |
Davon ausgenommen sind Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. Diese werden im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leis-
tung Wohnsitz hatte, besteuert.
WIE GEHEN SIE BEIM AUSFÜLLEN VOR?
Hinweis Die Steuererklärungen werden mittels Scanning eingelesen. Bitte beachten Sie beim Ausfüllen die Hinweise auf den Seiten 5 und 6 der Wegleitung.
Vorbereitung Bevor Sie mit dem Ausfüllen beginnen: Prüfen Sie, ob Sie alle erforderlichen Unter lagen des Jahres 2023 vor sich haben. Dazu gehören insbesondere M Lohnausweise (auch für Nebenerwerbe); M Bankbelege für Erträge und Vermögen aus Wertschriften wie:
Steuerauszüge / Depotauszüge der Banken,
Kauf- und Verkaufsbelege von Obligationen und Aktien,
Gutschriften von Zinsen und Dividenden usw.;
M Quittungen über Zuwendungen an Institutionen mit gemeinnützigem oder öffent- lichem Zweck; M andere Unterlagen, welche für das Ausfüllen der Steuererklärung benötigt werden. M Bescheinigungen über Renten, Erwerbsausfallentschädigungen usw.; M Bescheinigungen über Einkäufe in die Säule 2 (berufliche Vorsorge), sofern sie nicht im Lohnausweis enthalten sind; M Bescheinigungen über Beiträge an die Säule 3a (gebundene Vorsorge); M Belege über Berufskosten; M Schulden- und Schuldzinsenausweise; M Belege über Krankheitskosten und behinderungsbedingte Kosten; M Unterlagen über Liegenschaftserträge und Liegenschaftsunterhaltskosten; M Geschäftsabschlüsse bei selbstständiger Tätigkeit.
Eingereichte Belegkopien werden nicht retourniert. Belegkopien einreichen, keine Originale (Ausnahme Lohnausweis). Die eingereich- ten Papierbelege werden nach dem Einscannen automatisch und unter Beachtung 5 der datenschutzrechtlichen Vorgaben vernichtet. Eingereichte Papierbelege können aus diesem Grund nicht retourniert werden.
Sie erleichtern uns die Arbeit beim Einscannen, wenn Sie die Belegkopien hinter das entsprechende Formular einsortieren.
Steuererklärung mit EasyTax2023 ausfüllen Das Programm ist kostenlos erhältlich » im Internet unter www.ag.ch/steuern
Für die Anwendung muss Ihr PC folgende Minimalanforderungen erfüllen:
» WINDOWS: Microsoft Windows 11, 10, 8 700 MB freier Festplattenspeicher » APPLE MACINTOSH: MAC OS X 10.14 oder höher, 700 MB freier Festplattenspeicher » LINUX: 600 MB freier Festplattenspeicher » Java-Version: 17 und höher, 64-bit Bildschirmauflösung 1024 x 768 Tintenstrahl- oder Laserdrucker (mindestens 300 dpi) Administratoren-Rechte erforderlich für Installation
Wenn Sie Ihre Steuererklärung mit EasyTax ausfüllen, bitten wir Sie um Beachtung der Hinweise auf Seite 2.
Wenn Sie ein anderes PC-Programm verwenden oder die Steuererklärung 2023 durch eine Treuhandfirma oder eine Bank ausfüllen lassen, verwenden Sie bitte den adressierten Steuererklärungsbogen als Einlagemappe für die Ausdrucke und die Belegkopien. In diesem Fall werden wir Ihnen (auch) künftig nur noch den adres- sierten Steuererklärungsbogen ohne die weiteren Steuerformulare zustellen. Die Wegleitung ist unter www.ag.ch/steuern abrufbar.
Andere PC-Programme Bei Verwendung eines anderen PC-Programmes sind grundsätzlich die Original- formulare zu bedrucken und einzureichen. Ausdrucke auf neutrales Papier werden nur akzeptiert, wenn sie identisch mit den Originalformularen sind. Die Ausdrucke sind zusammen mit den Belegkopien in den adressierten Original- Steuererklärungsbogen zu legen. Die Seite 4 mit der Erklärung, dass die Formulare vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt wurden, ist zu unterzeichnen (bei Verhei- rateten und Partnerschaften von beiden Personen). Das Wertschriftenverzeich- nis muss scantauglich sein (Originalformular oder genehmigter PC-Ausdruck, erkennbar durch den Aufdruck "scantauglich" im Bereich der Auszahladresse).
Manuelles Ausfüllen der Steuererklärung Bearbeiten Sie zuerst die Kopie der Steuererklärung und übertragen Sie an- schliessend die definitiven Zahlen auf das Originalformular. Füllen Sie zuerst die Hilfsblätter (Wertschriftenverzeichnis, Liegenschaftenverzeichnis, Renten und Versi- cherungen, Berufskosten usw.) aus, und erstellen Sie erst dann das Hauptformular.
Die Steuererklärung (und allfällige Geschäftsabschlüsse) muss unterzeichnet werden (bei Verheirateten und Partnerschaften von beiden Personen). 6 Damit die Steuererklärung scantauglich ist und möglichst rationell verarbeitet wer- den kann, beachten Sie bitte beim Schreiben folgende Hinweise:
» Blauen oder schwarzen Schreibstift verwenden (keinen Bleistift). » Zahlen rechtsbündig in die vorgesehenen Zahlenfelder eintragen (beim Ausfüllen mit Schreibmaschine nicht zwingend erforderlich).
z.B. 2547 » Das Verbinden oder Überschneiden von Ziffern vermeiden. » Keine 1000er Trennzeichen ( ' ) anbringen. » Nur ganze Franken (ohne Rappen) eintragen. » Nicht benötigte Felder leer lassen (keine "0" oder " -- " eintragen).
Mahngebühren Der Grosse Rat hat die Einführung von kostendeckenden Gebühren für Mahnungen und Betreibungen im Steuerwesen beschlossen. Auf folgenden Verwaltungshandlun- gen werden nachfolgende Gebühren erhoben:
Erste Mahnung Steuererklärung: CHF 35
Zweite Mahnung Steuererklärung: CHF 50
Mahnung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv): CHF 35
Betreibung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv): CHF 100
TERMINPROBLEME?
Einreichen der Steuererklärung Reichen Sie die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung mit sämtlichen Belegen dem zuständigen Gemeindesteueramt gemäss Aufdruck auf der Steuererklärung ein. Je schneller Sie Ihre Steuererklärung einreichen, desto eher kann die Veranlagung mit der definitiven Abrechnung erfolgen.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen, können Sie in begründeten Fällen ein Fristerstreckungsgesuch beim Ge- meindesteueramt stellen. Bitte scannen Sie dazu den QR-Code auf der Seite 1 Ihrer Steuererklärung / Ihres Steuererklärungsbogens und Sie gelangen automa- tisch zur Webseite "Fristerstreckungen beantragen". Sie können die Frist auch unter www.ag.ch/efristerstreckung beantragen. Dabei benötigen Sie zur Iden- tifikation und Sicherheit die Adressnummer sowie Ihren Zugangscode oder Ihr Geburtsdatum. Den Zugangscode finden Sie auf Seite 1 Ihrer Steuererklärung / Ihres Steuererklärungsbogens in der Mitte links aufgedruckt. Es gilt folgende Regelung:
» Fristerstreckungsgesuche bis 30. Juni 2024 von Steuerpflichtigen mit Abgabe termin der Steuererklärung am 31. März 2024 (unselbstständig Erwerbende, Rentnerinnen und Rentner): Es erfolgen keine Mahnungen vor dem 30. Juni 2024. Entsprechend müssen für Fristerstreckungen bis 30. Juni 2024 keine Gesuche gestellt werden.
» Fristerstreckungsgesuche bis 31. Oktober 2024 von Steuerpflichtigen mit Abga- betermin der Steuererklärung am 30. Juni 2024 (selbstständig Erwerbende, Aktionärinnen und Aktionäre von Familiengesellschaften) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.
Darüber hinausgehende Fristerstreckungsgesuche werden bewilligt, wenn sie stich- haltig begründet sind. Der Entscheid – Gutheissung oder Ablehnung – wird in 7 jedem Fall schriftlich mitgeteilt.
ZAHLUNG DER KANTONS- UND GEMEINDESTEUERN
Für das laufende Jahr erhalten Sie immer eine provisorische Steuerrechnung. Diese wird auf der Grundlage der letzten Veranlagung erstellt. Änderungen der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse werden berücksichtigt, soweit sie bekannt Jahr 2024 sind.
Es besteht kein Einspracherecht gegen die provisorische Steuerrechnung. Sie » Anfang Jahr erhalten kann jedoch nachträglich erhöht oder vermindert werden, wenn sie voraussichtlich Sie die provisorische wesentlich vom definitiven Steuerbetrag abweicht. Verwenden Sie dazu das Hilfs- Steuerrechnung 2024 blatt für die Anpassung der provisorischen Steuerrechnung (Formular 114.05), » Vorauszahlungen wer- welches unter www.ag.ch/steuern publiziert ist. den bis zur Fälligkeit Die provisorische Steuerrechnung ist zahlbar bis Ende Oktober. Zahlungen verzinst vor diesem Zeitpunkt werden verzinst. Beachten Sie, dass auch provisorische Rech- » Ende Oktober Fällig- nungen betrieben werden können. keit der provisorischen Zusammen mit der Steuerveranlagung wird eine definitive Abrechnung erstellt. Rechnung Mehrbeträge gegenüber der provisorischen Steuerrechnung werden nachgefordert. » im Verlauf des Jahres Zu viel bezahlte Beträge werden mit Vergütungszins zurückbezahlt. erhalten Sie mit der Unsere Internetseite www.ag.ch/steuern › Natürliche Personen › Steuererklärung/ Veranlagung die defini- EasyTax enthält eine Tabelle "Budgetvorlage", die Sie beim Erstellen Ihres persön tive Abrechnung 2023 lichen Budgets verwenden können. Weitere Informationen und Hilfe finden Sie auch (soweit möglich) bei der Fachstelle Schuldenberatung Aargau-Solothurn unter www.schulden-ag- so.ch.
PERSONALIEN, BERUFS- UND FAMILIENVERHÄLTNISSE
Wir bitten Sie, auch die Angaben zu den Berufs- und Familienverhältnissen, Erb- schaften, Schenkungen und Kapitalzahlungen sorgfältig und vollständig zu machen. Sie ersparen uns damit Abklärungen und helfen mit, das Veranlagungsverfahren von Anfang an richtig durchzuführen.
Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern mit gemeinsamen Kindern (getrennte, ge- schiedene oder unverheiratete Eltern inkl. Konkubinatspaare) benötigen wir zusätz- liche Angaben. Bitte beantworten Sie diesfalls auch die Zusatzangaben bezüglich Unterhaltsbeiträge und Sorgerecht in den dafür vorgesehenen Eingabefeldern.
Das gemeinsame Sorgerecht für minderjährige Kinder wird entweder gerichtlich im Scheidungs- oder Trennungsurteil oder bei unverheirateten Eltern von der Vor- mundschaftsbehörde auf beide Elternteile übertragen. Das Feld ist nur anzukreuzen, wenn eine solche Übertragung vorliegt.
STEUERVERTRETUNG/RÜCKFRAGEN
Wenn Sie das Feld Rückfragen in dieser Steuersache … ankreuzen und eine Adresse angeben, gilt dies nur für Rückfragen zur vorliegenden Steuererklärung. Korrespondenzen (z.B. Auflagen), die Veranlagungsverfügung sowie die Steuerrech- nung und die nächstfolgende Steuererklärung werden an Sie persönlich zugestellt.
Wenn Sie das Feld Eingeschränkte Vollmacht … ankreuzen und eine Vertretungs adresse einsetzen, gilt dies gegenüber den Steuerbehörden als eingeschränkte Vollmachterteilung für das Steuerveranlagungs- und Einspracheverfahren aller 8 offener und künftiger Steuerperioden bis zum Widerruf. Korrespondenzen (z.B. Aktennachforderungen) und eine Kopie der Veranlagungsverfügung werden der Ver- treterin bzw. dem Vertreter zugestellt. Die Veranlagungsverfügung, die Steuerrech- nung sowie die nächstjährigen Steuererklärungsformulare werden demgegenüber direkt an Sie persönlich zugestellt. Im Rechtsmittelverfahren kann eine Vertretungs- vollmacht verlangt werden.
Wenn Sie eine generelle Vollmachterteilung an eine Vertreterin oder einen Ver- treter wünschen, bitten wir Sie um Einreichung einer schriftlichen Vollmacht, soweit eine solche nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt eingereicht wurde.
WEITERE ANGABEN
Erbschaften und Schenkungen Aufzuführen sind sämtliche im Jahr 2023 erhaltenen Erbanfälle und erworbenen Ansprüche aus unverteilten Erbschaften. Zu deklarieren sind ferner alle erhal- tenen oder von Ihnen ausgerichteten Erbvorbezüge und Schenkungen.
Nicht deklarieren müssen Sie Geschenke, die bei einer Gelegenheit wie Geburts tag, Weihnachten, Hochzeit, Prüfungserfolg oder Taufe ausgerichtet werden und den Wert von jeweils CHF 2'000 nicht übersteigen (Gelegenheitsgeschenke).
Anzugeben sind Namen und Adresse der ausrichtenden bzw. empfangenden Per- son sowie der Verwandtschaftsgrad.
Vermögenszugänge aus Erbschaft oder Schenkung unterliegen nicht der Einkom- mens-, sondern der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Vermögensanfälle, welche die steuerpflichtige Person vom anderen Eheteil oder von den Eltern, Gross- eltern, Urgrosseltern oder den eigenen Kindern erhalten haben, sind steuerfrei.
Diese Erbschaften und Schenkungen sind auch zu deklarieren, wenn sie keine Erb- schafts- und Schenkungssteuern auslösen. Mit Ihren Angaben zu diesen Erbschaf- ten und Schenkungen lassen sich Vermögenszunahmen oder Vermögensabnahmen erklären und sie verhindern unnötige Rückfragen durch das Gemeindesteueramt.
Lotteriegewinne Auszuführen sind auch die erzielten Gewinne aus Lotterien und weiteren Geldspie- len. Mit Ihrer Deklaration lassen sich Vermögenszunahmen erklären und sie verhin- dert unnötige Rückfragen durch das Gemeindesteueramt. Hinweise zur steuerlichen Behandlung dieser Gewinne aus Geldspielen sind auf Seite 13 dieser Wegleitung aufgeführt. 9
Kapitalzahlungen aus Versicherung und Vorsorge Kapitalzahlungen sind zu deklarieren und mit Bescheinigungen auszuweisen. Vor- sorgeleistungen (z.B. aus der beruflichen Vorsorge Säule 2 und der gebundenen Vorsorge Säule 3a) werden mit einer getrennt vom übrigen Einkommen be- rechneten Jahressteuer zu einem reduzierten Satz von 30 % des Tarifs er- fasst. Der Minimalsatz beträgt 1 % der einfachen Steuer (100 %).
Bei der direkten Bundessteuer wird auf Vorsorgeleistungen eine Jahressteuer zu einem Fünftel des Tarifs berechnet.
Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen aus den Säulen 2 und 3a sowie die Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter an allein stehende Personen oder gemeinsam steuerpflichtige Personen werden addiert und zusammen versteu- ert.
Bei Zuzug aus einem anderen Kanton sind auch Kapitalzahlungen, die Sie vor dem Zuzug erhalten und bereits versteuert haben, zu deklarieren (siehe Hinweis auf Seite 4).
Nachbesteuerung von bisher nicht deklariertem Einkommen und Vermögen In dieser Rubrik können bisher nicht versteuerte Einkommens- und Vermögensbe- standteile zur Nachbesteuerung angemeldet werden. Wir bitten Sie, bisher nicht deklarierte Einkünfte und Vermögenswerte (ab Bemessungsjahr 2013) mit den entsprechenden jährlichen Beträgen aufzulisten und zu belegen.
Einkünfte im In- und Ausland
1. Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit
1.1 Haupterwerb
Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung und die Form der Ausrichtung. Dazu gehören insbesondere auch » Entschädigungen für Sonderleistungen, Tag- und Sitzungsgelder, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen; » als Spesenvergütungen bezeichnete Leistungen, denen keine entsprechenden Ausgaben gegenüber stehen; » Naturalleistungen wie Kost und Logis usw.; » Gehaltsnebenleistungen wie private Nutzung eines Geschäftsautos usw.; » Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiteraktien oder -optionen usw.); » Vom Arbeitgebenden direkt vergütete Lebenshaltungskosten.
Alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind durch Lohnausweis lückenlos zu belegen. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen, auf welchem sämtliche Bezüge aufgeführt sind. In der Steuererklärung einzutragen ist der Nettolohn.
Wurde während eines bestimmten Zeitabschnittes weder ein Erwerbs- noch ein Erwerbsersatzeinkommen erzielt, sind die Gründe darzulegen.
1.2 Nebenerwerb
Anzugeben sind sämtliche Nebeneinkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit wie z.B. Vergütungen für die Tätigkeit in Behörden, für journalistische, künstlerische, 10 wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeit, Privatunterricht, Buchhaltungsarbeiten, handwerkliche Arbeit, Hausverwaltungen, Hauswart- und Reinigungsarbeiten. Der Nebenerwerb ist genau zu bezeichnen und zu belegen.
1.3 Weitere Vergütungen
Hier sind alle unter den vorangegangenen Ziffern nicht ausgewiesenen Vergütun- gen auszuweisen. Zu deklarieren sind z.B. Verwaltungsratshonorare, Tantiemen, Sitzungsgelder, Entschädigungen für die Leitung von Vereinen. Steuerfrei sind der Feuerwehrsold (bis max. CHF 10'000), Militär- und Zivilschutzsold, nicht aber der Erwerbsersatz. Lohnzahlungen von einem Arbeitgebenden, welcher die Sozialversi- cherungsleistungen und die Steuern über das vereinfachte Abrechnungsverfahren abgewickelt hat, sind in der Vorspalte mit dem ausbezahlten Betrag unter Angabe des Arbeitgebenden zu deklarieren. Diese Lohnzahlungen werden bei der Ermitt- lung des steuerbaren Einkommens nicht mehr berücksichtigt, da die Steuern bereits im Quellensteuerverfahren abgerechnet worden sind.
2. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
Steuerpflichtige, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben ihre Ein- nahmen, Ausgaben, das Vermögen und die Schulden vollständig aufzu- zeichnen. Aufzeichnungspflichtig sind generell alle selbstständig Erwerbenden, auch solche mit Roheinnahmen unter CHF 100'000 jährlich.
Für die Aufzeichnungen gelten folgende Mindestanforderungen: » Lückenlose und fortlaufende, jeweils auf Monatsende abgeschlossene Auf zeichnungen über Einnahmen und Ausgaben (Kassabuch).
» Vollständige Aufstellungen über Warenvorräte und Geschäftseinrichtungen (Inventare), ausstehende Kundenguthaben (Debitoren), sonstige Guthaben (Bank, Postkonto usw.) sowie sämtliche Schulden auf Ende jedes Geschäftsjahres.
Einkünfte im In- und Ausland
» Von grosser Bedeutung ist bei der erstmaligen Eröffnung einer Buchhaltung die Erstellung einer vollständigen und richtig bewerteten (Verkehrswert im Zeitpunkt der Eröffnung) Eingangsbilanz. Darin sind alle geschäftlichen Aktiven und Passi- ven aufzunehmen. Die Eingangsbilanz muss einem erstmals erstellten Jahresab- schluss beigelegt werden.
Urkunden und sonstige Belege, die mit der selbstständigen Tätigkeit in Zusammen- hang stehen (Verträge aller Art, wichtige Schriftstücke, Einkaufsfakturen, Kopien ausgestellter Rechnungen, Kontokorrentabrechnungen und Auszüge von Kreditins- tituten, Postbelege, Quittungen aller Art usw.), müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden.
Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bemisst sich nach dem Ergebnis des oder der im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäftsjahre(s).
Es sind auch sämtliche Einkünfte aus selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit zu deklarieren. Dazu gehören auch Gewinne aus der Veräusserung von Wertschrif- ten und Liegenschaften ausserhalb eines eigentlichen Gewerbes oder Unter nehmens, sofern sie aus einer Tätigkeit stammen, welche über die Vermögensver- waltung hinausgeht (gewerbsmässiger Wertschriften- oder Liegenschaftenhandel).
2.1 Einzelpersonen
Der Fragebogen für selbstständig Erwerbende ist vollständig und wahrheits- getreu auszufüllen, soweit die betreffenden Angaben nicht aus den Geschäftsab- schlüssen ersichtlich sind.
Mit der Steuererklärung einzureichen sind: » Geschäftsabschlüsse (Bilanzen und Erfolgsrechnungen); 11 » Kopien des Eigenkapital- und Privatkontos (woraus Privatbezüge und -einlagen sowie verbuchte Privat- und Geschäftsanteile ersichtlich sind); » Abschreibungstabellen.
Die vorstehenden Ausführungen zur Aufzeichnungspflicht gelten auch für Land- wirte. Es wird auf den Fragebogen für Landwirte verwiesen.
2.2 Personengesellschaft
Für Anteile am Einkommen von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften gibt die Wegleitung zum Fragebogen für Kollektiv- und Kommanditgesell- schaften Auskunft.
Das Einkommen aus einfacher Gesellschaft ist anteilsmässig zu deklarieren. Bilanz und Erfolgsrechnung sind beizulegen.
2.3 Familienzulagen
Die erhaltenen Familienzulagen stellen steuerbares Einkommen dar und sind hier zu deklarieren, soweit sie nicht bereits im Geschäftsabschluss als Ertrag verbucht wurden.
Einkünfte im In- und Ausland
3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen
Die Renten sind wie folgt steuerbar:
zu 100 %: AHV- und IV-Renten (ordentliche, ausserordentliche und Zusatzrenten sowie Rentennachzahlungen) und gleichgestellte Renten wie beispiels- weise Renten der DBVA (Deutsche Bundesversicherungsanstalt), der INP DAI (italienische staatliche AHV/IV) oder Renten aus den USA ge- mäss Social Security Act (letztere sind nur zu 2/3 steuerbar);
steuerfrei: kantonale Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Hilflosenent- schädigungen und Kostenbeiträge der IV für medizinische und be- rufliche Eingliederungsmassnahmen sowie für Sonderschulung und Anstaltsaufenthalte;
zu 80 %: Renten aus der Pensionskasse (Säule 2), wenn die Rente aus einem vor dem 1.1.1987 begründeten Vorsorgeverhältnis stammt, mindestens 20 % der Einlagen, Beiträge und Prämien von der steuerpflichtigen Per- son erbracht worden sind und die Rente vor dem 1.1.2002 zu laufen begann;
zu 100 %: alle übrigen Renten aus der Pensionskasse (Säule 2);
zu 100 %: Renten aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a);
zu 40 %: Leibrenten aus privaten Versicherungen und Verpfründung;
zu 100 %: Leibrenten, die auf einen Rentenkauf aus unversteuerten Leistungen der Säule 2, 3a oder 3b zurückgehen und die Rente bereits nach altem Recht vollumfänglich der Einkommenssteuer unterlag (§ 23 lit. k 12 des Steuergesetzes vom 13.12.1983);
zu 100 %: Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung;
steuerfrei: Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Militärversicherung, die vor dem 1.1.1994 zu laufen begannen, sowie Integritätsschadensrenten, Genug- tuungsleistungen sowie Schadenersatzleistungen (Sachleistungen und Kostenvergütungen) der Militärversicherung;
zu 100 %: Renten der SUVA und andere Renten aus der Berufs- und Nicht- berufsunfallversicherung, Renten aus Risikoversicherungen;
zu 100 %: alle übrigen Renten (z.B. von den Arbeitgebenden ausgerichtete Renten oder Erwerbsausfallrenten).
Bei nicht zu 100 % steuerbaren Renten ist nur der steuerbare Teilbetrag in der Hauptkolonne einzusetzen.
Für die Erwerbsausfallentschädigungen und Sozialzulagen gilt Folgendes:
» Als Erwerbsausfallentschädigung zu 100 % steuerbar sind die Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Sie sind insoweit zu deklarieren, als sie im Lohn- ausweis nicht ausgewiesen sind.
» Zu 100 % steuerpflichtiges Einkommen stellen auch die Erwerbsausfallent- schädigungen für Militär-, Feuerwehrdienst und Zivilschutz sowie die Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung dar. Bei Auszahlung an den Arbeitgebenden sind die ausgerichteten Vergütungen im Lohnausweis enthalten.
» Zu 100 % steuerbar sind ferner Taggelder aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Haftpflichtversicherungen, soweit sie nicht auf dem Lohnausweis bescheinigt werden. Die übrigen Leistungen aus den aufgeführten Versicherungen sind nur so weit anzugeben, als sie die von den Steuerpflichtigen zu tragenden Arzt-, Spital- und Heilungskosten übersteigen. Entsprechende Bescheinigungen sind beizubringen.
Einkünfte im In- und Ausland
4. Einkünfte aus Wertschriften und Kapitalanlagen
Als Einkommen aus Wertschriften sind alle Zinsen und Gewinnanteile aus Gut- haben und Beteiligungen anzugeben. Bei Produkten, welche nicht eindeutig als Produkte ohne steuerbaren Ertrag identifizierbar sind, erfolgt eine ermessensweise Ertragsfestsetzung. Gewinne aus Geldspielen sind im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren. Sie werdensteuerlich wie folgt behandelt: » Gewinne, die in konzessionierten Spielbanken erzielt werden, sind steuerfrei, sofern sie nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen. » Einzelne Gewinne aus Grossspielen (Lotterien, Sportwetten usw.) sowie aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen sind ab CHF 1 Million steuerbar. » Einzelne Gewinne aus Kleinspielen (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere) sind steuerfrei, sofern sie nach dem Geldspielgesetz zugelassen sind. » Einzelne Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförde- rung, die nicht dem Geldspielgesetz unterstehen (Gratiswettbewerbe usw.), sind steuerfrei, sofern sie die Grenze von CHF 1'000 nicht übersteigen. » Gewinne aus ausländischen Geldspielen (Casino, Lotterien usw.) sind vollum- fänglich steuerbar. » Gewinne aus privaten Geldspielen sind vollumfänglich steuerbar.
Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht steuer frei sind, werden 5 %, jedoch höchstens CHF 5'000, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen werden die vom Online-Spielkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, je- doch höchstens CHF 25'000 abgezogen. 13 Dividenden und weitere Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften werden privilegiert zu 50 % besteuert, wenn die steuerpflichtige Person mit mindestens 10 % am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. Zur Geltendmachung der reduzierten Besteuerung sind die betreffenden Positionen in der Vorspalte des Wertschriftenverzeichnisses mit "D" zu bezeichnen und es ist das Formular Dividendenentlastung auszufüllen. Das Formular steht im Internet zur Verfügung unter www.ag.ch/steuern.
Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der Rückseite des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses. Das Wertschriftenverzeichnis dient gleich- zeitig als Antrag zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
» Das Wertschriftenverzeichnis muss scantauglich sein (Originalformular oder genehmigter PC-Ausdruck, erkennbar durch den Aufdruck "scantauglich" im Bereich der Auszahladresse). Bei ungenügendem Platz kann das Beiblatt zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis unter www.ag.ch/steuern heruntergeladen werden.
» Mangelhafte Auszahladressen sowie nicht korrekt ausgefüllte Rücker- stattungsanträge führen zu Verzögerungen bei der Auszahlung des Verrech- nungssteuerguthabens. Sofern Sie die Rückerstattung auf ein neues Bank- oder Postkonto wünschen, ist die Angabe des Inhabers oder der Inhaberin des Kontos sowie die IBAN-Nummer zwingend notwendig.
» Auch bei Lotteriegewinnen ist nur eine Kopie des Gewinnbeleges beizulegen. Die separate Einforderung und Prüfung durch das Kantonale Steueramt bleibt vorbehalten. Verrechnungssteuerguthaben, die zur Hauptsache auf Lotterie gewinne zurückzuführen sind, werden zur Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern an die Finanzverwaltung der zuständigen Gemeinde überwiesen.
Einkünfte im In- und Ausland
» Als Grabfonds anerkannt und steuerfrei sind für den Grabunterhalt angelegte Bankkonti mit einem Bestand bis zu CHF 6'000 (für ein Einzelgrab). Die daraus resultierenden Erträge sind in der Regel nicht verrechnungssteuerpflichtig, da sie
den Betrag von CHF 200 nicht | übersteigen. Sofern | trotzdem eine Verrech- |
nungssteuer belastet wurde, kann diese zurückgefordert werden, indem die verwaltende Person Bestand und Ertrag mit dem Vermerk "Grabfonds" und unter Beilage des Zinsbeleges in Rubrik A des persönlichen Wertschriftenverzeichnis-
ses aufführt und in Rubrik B | wieder in Abzug bringt. | |
5. Weitere Einkünfte und Gewinne
5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder getrennt lebenden
Ehegatten oder PartnerIn | ||
Unter dieser Ziffer sind die vom geschiedenen oder | getrennt lebenden Eheteil be- | |
zahlten Unterhaltsbeiträge in Rentenform (Alimente) einzutragen. Erhaltene Kapital- abfindungen und güterrechtliche Abfindungen sind nicht steuerbar. Wurden die Unterhaltsbeiträge ausnahmsweise für Eheteil und Kinder gesamthaft zugespro-
chen, erfolgt nachstehende Aufteilung: | ||
Eheteil | Kind/Kinder | |
bei 1 Kind | 2/3 | 1/3 |
bei 2 Kindern | 1/2 | 1/2 |
bei 3 Kindern | 2/5 | 3/5 |
bei 4 und mehr Kindern | 1/3 | 2/3 |
14 5.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder
Zum steuerbaren Einkommen gehören auch die für minderjährige Kinder erhaltenen Unterhaltsbeiträge (Kinderalimente). Nicht mehr als Einkommen zu deklarieren sind die Alimente, welche ab dem folgenden Monat nach dem 18. Geburtstag des Kin-
des bezahlt worden sind.
5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften | ||
Jede erbberechtigte Person hat | ihren Anteil am Einkommen einer unverteilten Erb- | |
schaft zu versteuern und der Steuererklärung eine genaue Zusammenstellung bei- zufügen. Falls auf der unverteilten Erbschaft Erträge angefallen sind, auf welchen
die Verrechnungssteuer erhoben | wurde, kann jede erbberechtigte Person die Ver- | |
rechnungssteuer auf ihrem Anteil durch entsprechende Deklaration auf dem Wert- schriften- und Guthabenverzeichnis zurückfordern (siehe Rückseite des Formulars
Wertschriften- und Guthabenverzeichnis).
5.4 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
Steuerbar sind Kapitalabfindungen, die anstelle von wiederkehrenden Leistungen ausbezahlt werden. Als solche gelten z.B. Lidlohnansprüche für geleistete Arbeit. Nicht unter diese Ziffer fallen die Vorsorgeleistungen, welche einer getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer unterliegen (z.B. Kapitalzahlungen
aus beruflicher oder gebundener Vorsorge).
5.5 Übrige Einkünfte | ||
Hier sind weitere Einkünfte zu | deklarieren, die der Steuerpflicht unterliegen und | |
unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie Provisionen, Erträge aus Paten-
ten und Lizenzen oder wiederkehrende Zahlungen bei | Tod oder für bleibende kör- | |
perliche oder gesundheitliche Nachteile. | ||
Einkünfte im In- und Ausland
6. Einkünfte aus Liegenschaften inkl. Nutzniessung und Wohnrecht
6.1 Eigenmietwert Eigenheim
Bei selbst bewohnten Eigenheimen stellt der Wert der Eigennutzung (Eigenmiet- wert) steuerbares Einkommen dar. Einzusetzen sind die Eigenmietwerte gemäss aktueller Schätzung.
Für nicht vermietete Ferienhäuser bzw. Ferienwohnungen ist auch dann der volle Eigenmietwert einzusetzen, wenn sie nur sporadisch genutzt werden. Bei Liegen- schaften in einem anderen Kanton sind die dort geschätzten Werte anzugeben.
Nutzniessung an einer Liegenschaft wird steuerlich wie Eigentum behandelt. Nutz- niessungsberechtigte versteuern deshalb den Eigenmietwert. Ebenfalls den Eigen- mietwert versteuern müssen Personen, denen ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt wurde.
6.2 Miet- und Pachtzinseinnahmen
Steuerbar sind sämtliche Miet- und Pachtzinseinnahmen. Entschädigungen der Mieterschaft für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung sind nur steuer- bar, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen.
Einnahmen aus Stromverkauf: Entschädigungen aus kostendeckender Einspei- severgütung (KEV) resp. Direktvermarktung des Stroms oder durch Überlassung von Liegenschaftsteilen für den Betrieb einer Solaranlage stellen steuerbares Ein- kommen aus unbeweglichem Vermögen dar.
Die Gutschrift für die gesamte Energiemenge, welche an das Netz abgegeben wird, 15 stellt steuerpflichtiges Einkommen dar. Ein Abzug für später aus dem Netz zuge- kauften Strom für den Eigenbedarf kann nicht vorgenommen werden. Soweit der Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage direkt und zeitgleich selber konsumiert wird, erfolgt hingegen keine Besteuerung.
Von den Bruttoeinnahmen aus der Vermietung möblierter Ferienwohnungen sind nur 4/5 anzugeben (wenn die vermietende Person auch die Wäsche zur Verfü- gung gestellt hat, nur 2/3). Damit wird der Abnützung der Wohnungseinrichtung und den höheren Unterhaltskosten Rechnung getragen. Vorbehalten bleibt die Ein- reichung einer Liegenschaftsbuchhaltung.
6.3 Weitere Liegenschaftseinkünfte
Steuerbar sind auch alle übrigen Einkünfte aus Liegenschaften, die unter den beiden obigen Ziffern nicht ausgewiesen worden sind (z.B. Baurechtszinsen und Zinszuschüsse). Einzusetzen sind die Bruttoeinnahmen.
6.5 – 6.7 Liegenschaftsunterhalt Für jede Liegenschaft des Privatvermögens kann zwischen dem Abzug der effekti- ven Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden. Für Liegenschaften des Ge- schäftsvermögens können nur die effektiven Kosten geltend gemacht werden.
Pauschalabzug Die Pauschalbeträge sind wie folgt festgesetzt: » 10 % des gesamten Mietrohertrages oder Eigenmietwertes für Gebäude, die am 1. Januar 2023 bis und mit 10 Jahre alt sind; » 20 % des gesamten Mietrohertrages oder Eigenmietwertes für Gebäude, die am
1. Januar 2023 über 10 Jahre alt sind.
Einkünfte im In- und Ausland
Effektive Kosten Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten grundsätzlich nur die wert erhaltenden Aufwendungen. Den Unterhaltskosten gleich gestellt sind die Investitionen, die dem Energiespa- ren und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbei- ten, welche die steuerpflichtige Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat. Kein Abzug wird auf subventionierte oder von Dritten (z.B. Versicherungen) getra- genen Arbeiten gewährt.
Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden an energetische Sanierungen von Lie- genschaften (Gebäudeprogramm der Stiftung Klimarappen, nationales Gebäudepro- gramm von Bund und Kantonen usw.) sind von den ausgewiesenen Kosten in Abzug zu bringen.
Generell nicht abziehbar sind die wertvermehrenden Aufwendungen (mit Ausnahme der Aufwendungen für Energie- und Umweltschutzmassnahmen).
Seit dem 1. Januar 2020 können Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden übertragen werden, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden konnten. Das selbe gilt für Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Bei Geltendma- chung von Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau muss das Hilfsfor- mular "Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau" vollständig ausgefüllt 16 und der Steuererklärung beigelegt werden. Das entsprechende Hilfsformular finden Sie unter www.ag.ch/steuern. Für die Übertragung auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden von Investitions- kosten, die beim Energiesparen und dem Umweltschutz dienen sowie Rückbaukos- ten im Hinblick auf einen Ersatzneubau, muss das entsprechende Hilfsformular "Übertragung von Liegenschaftskosten auf Folgeperiode" (www.ag.ch/steuern) ausgefüllt und mit der Steuererklärung eingereicht werden.
Das Merkblatt Liegenschaftsunterhalt kann unter www.ag.ch/steuern eingese- hen oder beim Gemeindesteueramt bezogen werden.
In den nachfolgenden Aufzählungen werden die abzugsfähigen und die nicht ab- zugsfähigen Aufwendungen beispielhaft aufgeführt. Die Aufzählungen sind nicht abschliessend.
Einkünfte im In- und Ausland
Abzugsfähig sind: » Kosten für Reparaturen und Ersatz an Gebäuden und an damit fest verbundenen Bestandteilen (ohne Mobiliar und dergleichen); » Aufwendungen für den Unterhalt des Umschwungs wie z.B. Betriebs- und Unter- haltskosten des Rasenmähers, Schneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen (ohne Obstbäume, Beerensträucher und dgl.); der Abzug ist auf Kosten be- schränkt, die notwendig sind, um Garten und Hausplatz im ursprünglichen Zu- stand zu erhalten; » Beiträge in den Erneuerungsfonds von Eigentumswohnungen, sofern reglemen- tarisch und tatsächlich jede andere Verwendung als zur Deckung von Reparatur- und Instandstellungskosten ausgeschlossen ist. Werden später aus dem Erneu- erungsfonds Unterhaltsarbeiten bezahlt, kann dafür nicht noch einmal ein Abzug vorgenommen werden; » Sachversicherungsprämien für Brand-, Wasserschaden-, Glas-, Haushaftpflicht- versicherung usw. (ohne Hausrat- und Mobiliarversicherung); » wiederkehrende Beiträge für Strassenunterhalt; » Kaminfegerkosten (ohne Feuerungskontrolle); » Kosten von Serviceabonnementen für Heizungsanlagen, Waschmaschinen, Wasserenthärtungsanlagen usw.; » Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau; » Bei vermieteten Objekten (sofern die Bruttomieterträge vor Abzug der Neben- kosten versteuert werden):
Grund- und Mengengebühr für Wasserversorgung, Strom, Kehricht, Abwasser- reinigung;
Gebühr für Feuerungskontrolle und die Einleitung von Abwasser in öffentliche Gewässer; 17
Energiekosten, Wasserzins, Beiträge für Hauswart, Kosten der gemeinschaft- lich genutzten Räume;
Strassenbeleuchtung, Strassenreinigung, Winterdienst;
Kaminfegerarbeiten.
Nicht abzugsfähig sind: » Investitionen (mit Ausnahme von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen); » Anschaffung und Ersatz von Vorhängen, Möbeln, Beleuchtungskörpern; » Anschaffung und Ersatz von Werkzeugen, Maschinen, Mobiliar, Leitern usw.; » Heizungskosten für die eigene Wohnung; » Wasserbezugskosten; » Gemüse-, Beeren-, Obst- und Früchtepflanzungen inkl. Pflege/Unterhalt; » Wert der eigenen Arbeit; » Feuerungskontrolle; » Benützungsgebühren für Kanalisations- und Gewässerschutzanlagen; » Gebühren für Kehrichtbeseitigung.
Abzüge
10. Berufskosten bei unselbstständiger Tätigkeit
Als Berufskosten abziehbar sind die zur Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Auslagen, soweit sie nicht von den Arbeitgebenden getragen werden.
1. Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
Aufgrund der FABI-Beschränkung (Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfra- struktur) können Fahrtkosten bis maximal CHF 7'000 abgezogen werden (direkte Bundessteuer maximal CHF 3'200). Für die Kosten der Fahrt zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte können in Abzug gebracht werden: » Bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Tram, Bus usw.): die tatsächlichen Kosten, in der Regel Streckenabonnemente. » Bei Benützung eines eigenen Fahrrads oder Kleinmotorrads bis 50 cm3: im Jahr pauschal CHF 700. » Bei ständiger Benützung eines Motorrads oder Autos: die Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrsmittels.
Ausnahmsweise können die Kosten für die Benützung eines Autos oder Motorrads geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Auto oder Motorrad tatsächlich für den Arbeitsweg benützt wird und einer der nachfolgenden Gründe gegeben ist: » Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere bei Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des Autos. » Berufliches Erfordernis gemäss Aufstellung der beruflich bedingten Fahrten sowie Spesenabrechungen des Arbeitgebenden. Die steuerpflichtige Person 18 benützt das private Motorfahrzeug auf Verlangen des Arbeitgebenden tatsäch- lich ständig während der Arbeitszeit und erhält für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung (Bestätigung der Arbeitgebenden ist beizulegen). » Gesundheitliche Gründe: Die steuerpflichtige Person ist infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen (Be- scheinigung des Arztes oder der Ärztin ist beizulegen).
Bei Benützung des Privatautos beträgt der Abzug 70 Rp. pro km und bei einem Motorrad sind es 40 Rp. pro km.
Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können als Arbeitswegkosten höchstens die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung in Abzug gebracht werden.
2. Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung
Verpflegungskosten sind grundsätzlich nicht abziehbare private Lebenshaltungs- kosten. Sofern aus beruflichen Gründen eine Heimkehr über Mittag nicht möglich ist, können jedoch die daraus entstehenden Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause als Berufskosten abgezogen werden. Der kausale Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit muss gegeben sein. Nach der Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsgerichts ist es bei flexiblen Ar- beitszeiten und kurzem Arbeitsweg zumutbar, die Hauptmahlzeit zuhause einzuneh- men. Dies unabhängig von der Dauer der selbstgewählten Mittagspause (Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 16.06.2010, WBE.2009.382).
Wird die Verpflegung durch die Arbeitgebenden verbilligt (Kantine, Personalrestau- rant, Beiträge in bar, Abgabe von Lunch-Checks usw.), ist der halbe Abzug zulässig. Ist die Verbilligung so bemessen, dass keine Mehrkosten gegenüber der Verpfle- gung zu Hause entstehen, kann kein Abzug gewährt werden.
Abzüge
Die gleichen Ansätze gelten auch bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit. Bei einem Normalpensum kann der Abzug für Schicht- und Nachtarbeit nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung beansprucht werden.
3. Pauschalabzug
Zur Abgeltung der allgemeinen Berufskosten des Haupterwerbs wird ein Pauschalabzug von 3 % des Nettolohnes gewährt. Der Abzug beträgt pro Jahr mindestens CHF 2'000 und maximal CHF 4'000. Im Pauschalabzug sind insbesondere enthalten: Kosten für Berufswerkzeuge (inkl. Informatikhilfsmittel), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonde- rer Schuh- und Kleiderverschleiss, Kosten der Schwerarbeit. Wer geltend macht, dass die tatsächlichen Auslagen die anrechenbare Pau schale übersteigen, muss die Berufskosten in vollem Umfange nachweisen. Mit der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen inkl. der entsprechenden Belege einzureichen.
3.1 Homeoffice
Für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers kann ein Abzug nur gewährt wer- den, wenn regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erle- digt wird und in der Privatwohnung ein besonderer Raum vorhanden ist, welcher zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient. Für die Berechnung des Mietanteils eines Arbeitszimmers wird der prozentuale An- teil der Raumeinheiten (RE) des beruflich genutzten Raumes an den gesamten RE des Hauses oder der Wohnung ermittelt. Im selben Verhältnis wird die Eigenmiete oder der Mietzins aufgeteilt. Liegt ein Mietvertrag vor, wird der Mietzins durch die 19 Zimmerzahl plus zwei (für die Küche und das Bad) geteilt. Ansonsten wird auf die Anzahl Raumeinheiten gemäss Schätzungsprotokoll abgestellt. Für die Nebenkosten eines Arbeitszimmers (Heizung, Reinigung, Beleuchtung) können CHF 30/m2/Jahr in Abzug gebracht werden. Der dabei berechnete Abzug für das private Arbeitszimmer kann im Verhältnis redu- ziert werden, wenn das Zimmer nicht ausschliesslich für geschäftliche Zwecke ge- nutzt wird, das Homeoffice nicht das ganze Jahr andauerte oder der Anteil Home office am Arbeitspensum nicht 100 % beträgt. Wenn der berechnete Abzug für das Homeoffice mit allfällig weiteren übrigen Be- rufskosten den Pauschalabzug übersteigt, kommen die effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs zum Abzug. Eine Kumulation von effektiven Kosten mit dem Pauschalabzug ist nicht möglich. Beispiel: In einer 4.5-Zimmerwohnung wird ein Büro hauptsächlich für berufliche Tätigkeit benutzt. Die Jahresmiete beträgt CHF 24'000 inkl. Nebenkosten. Weitere übrige Kosten fallen keine an. Der Pauschalabzug (3 % vom Nettolohn) liegt bei CHF 3'800. Der maximal mögliche Arbeitszimmerabzug beträgt CHF 3'692 (CHF 24'000 : 6.5 Zimmer). Die effektiven übrigen Berufskosten liegen damit unter dem Pauschalab- zug. Es wird der Pauschalabzug gewährt.
4. Auswärtiger Wochenaufenthalt
Wer infolge grosser Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort nur über das Wochen- ende nach Hause zurückkehren kann (Wochenaufenthalt am Arbeitsort), ist berech- tigt, die beruflich notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft sowie die Kosten für die wöchentliche Heimfahrt (max. CHF 7'000 / direkte Bundessteuer max. CHF 3'200) in Abzug zu bringen.
Abzüge
Als beruflich notwendig werden in der Regel nur die Kosten für ein Zimmer (nicht für eine ganze Wohnung) anerkannt. Bei Miete einer Wohnung darf nur der anteilige Mietzins für ein Zimmer in Abzug gebracht werden.
5. Mitgliederbeiträge an Berufsverbände
Der maximale Abzug beträgt – auch bei Mitgliedschaft in mehreren Organisationen
CHF 300 pro Jahr. Die Zahlungen sind anhand einer Aufstellung mit Kopien der
Zahlungsbelege nachzuweisen.
6. Auslagen bei Nebenerwerb
Bei gelegentlicher nebenberuflicher Tätigkeit können ohne besonderen Nachweis 20 % der Einkünfte, mindestens CHF 800, höchstens CHF 2'400 pro Jahr, abge zogen werden. Wer höhere Abzüge geltend machen will, hat diese vollumfänglich nachzuweisen. Betragen die Einkünfte weniger als CHF 800 pro Jahr, kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden. Soweit Spesen den Charakter von Berufs- kostenersatz haben (z.B. Beiträge an Büro – Infrastruktur oder Vergütung für die Zurücklegung des Arbeitswegs), sind diese Spesen bei der Festlegung des Brutto- einkommens dazuzurechnen. Soweit Spesen Auslagenersatz darstellen (z.B. Zah- lungen für Aussendienstfahrten), sind diese Spesen nicht dazuzurechnen. Bei regelmässiger Teilzeittätigkeit, welche zeitlich 20 % bzw. besoldungsmässig 30 % eines Vollpensums übersteigt, kommt die Berufskostenpauschale gemäss Ziffer 10.3 (Pauschalabzug) der Wegleitung zur Anwendung. Auf Vergütungen an Mitglieder des Grossen Rates oder einer kantonalen, Bezirks-, kommunalen oder Kirchenbehörde oder Kommission, die ihren Grund nicht in einer 20 haupt- oder nebenberuflich ausgeübten Erwerbstätigkeit haben, beträgt der pau- schale Gewinnungskostenabzug 20 % des Totals aller Bezüge (ohne Spesen). Der Abzug beträgt für alle Mandate zusammengerechnet mindestens CHF 2'400, höchstens CHF 3'600 pro Jahr. Betragen die Einkünfte weniger als CHF 2'400 pro Jahr, kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden.
11. Schuldzinsen
Abzugsfähig sind die im Jahr 2023 fällig gewordenen Schuldzinsen. Kopien der Zinsquittungen sind mit der Steuererklärung einzureichen.
Nicht abzugsfähig sind: » Amortisationsraten (Kapitalrückzahlungen); » Leasingraten (Mietzinsen); » Eigenkapitalzinsen (Zins für das in eigene Grundstücke oder Betriebe investierte Eigenkapital).
Der Abzug von privaten Schuldzinsen ist auf den Betrag der Vermögenserträge (Ziffern 4 und 6.4) und weiteren CHF 50'000 beschränkt. Schuldzinsen, die in der Erfolgsrechnung oder in anderen Einkommensberechnungen schon berücksichtigt worden sind, dürfen hier nicht nochmals eingesetzt werden.
Abzüge
12. Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen
12.1 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt leben- den Eheteile oder an PartnerIn Abziehbar sind die nachweislich bezahlten periodisch in Rentenform fliessenden Unterhaltsbeiträge. Kapitalabfindungen und güterrechtliche Abfindungen können nicht abgezogen werden.
12.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder
Für den Unterhalt von Kindern bezahlte Alimente können bis und mit dem Monat abgezogen werden, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet. Für die Auf- teilung von gesamthaft zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen gilt der Aufteilungs- schlüssel unter Ziffer 5.1. Unterhaltsbeiträge für Kinder, die das 18. Altersjahr er- reicht haben, können nicht mehr abgezogen werden. An die Stelle des Alimentenab- zuges kann der Kinderabzug treten (vgl. Ziffer 22.1).
12.3 Rentenleistungen und dauernde Lasten
Abziehbar sind 40 % der nachweislich ausbezahlten Leibrenten. Zu den dauern- den Lasten gehören Aufwendungen aus einer Grundlast (Art. 782 ZGB) oder einer Grunddienstbarkeit (Art. 730 ff. ZGB). Abziehbar ist z.B. der bezahlte periodisch zu entrichtende Baurechtszins.
13. Einkaufsbeiträge an Säule 2 und Beiträge Säule 3a
13.1 Einkäufe Säule 2
21 Abzugsfähig sind Beiträge für den Einkauf von Dienstjahren und den Höhereinkauf, soweit sie nicht schon im Nettolohn berücksichtigt sind. Gemäss BGer 2C_658/2009 vom 12.03.2010, ist ein Einkauf von Beitragsjahren steuerlich nicht abziehbar, wenn innerhalb von 3 Jahren seit dem Einkauf ein Kapitalbezug aus der Vorsorge erfolgt. Bei Verletzung der Kapitalbezugssperre kann auch eine bereits rechtskräftige Ver- anlagung nachträglich korrigiert und der Abzug gestrichen werden (vereinfachtes Nachsteuerverfahren).
Die Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtung sind der Steuererklärung beizulegen. Das Merkblatt Einkauf Beitragsjahre Säule 2 kann unter www. ag.ch/steuern eingesehen werden.
13.2 Beiträge Säule 3a
Ein Abzug von bezahlten Prämien und Beiträgen an anerkannte Formen der gebun- denen Selbstvorsorge (Säule 3a) setzt die Erzielung eines Erwerbsein - kommens und die AHV-/IV-Beitragspflicht voraus. Folgende Abzüge sind möglich: » Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbende, die obligatorisch oder freiwillig einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2) angehören, maximal CHF 7'056. » Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbende, die keiner Einrichtung der beruf- lichen Vorsorge (Säule 2) angehören, maximal 20 % des Nettoerwerbsein kommens bzw. des Nettolohns, höchstens aber CHF 35'280.
Bei einem Statuswechsel (z.B. Austritt aus der Säule 2 infolge Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit) kann im betreffenden Jahr eine Kombination bei- der Abzüge erfolgen (CHF 7'056 für die Dauer des Angestelltenverhältnisses + 20 % des Reingewinnes aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit, maximal jedoch CHF 35'280 für das ganze Jahr).
Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens aus selbstständiger und unselbstständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit pro Person zu
Abzüge
verstehen. Der Abzug kann maximal bis zur Höhe des Erwerbseinkommens, nach Abzug der Berufskosten, geltend gemacht werden. Resultiert aus der Erwerbstätig- keit ein Verlust, kann kein Abzug geltend gemacht werden.
Sind beide Eheteile oder PartnerInnen erwerbstätig, kann jeder bzw. jede von ihnen den Abzug beanspruchen, sofern beide einen Vorsorgevertrag abgeschlos- sen und Prämien oder Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung bezahlt haben. Arbeitet eine Person im Geschäftsbetrieb mit, ist ein Abzug zulässig, wenn die erbrachte Mitarbeit die eheliche Beistandspflicht übersteigt, ein eigentliches Arbeitsverhältnis vorliegt und ein AHV-/IV-pflichtiger Lohn ausbezahlt wird. Die Bescheinigungen über die geleisteten Beiträge an die Säule 3a sind der Steuererklärung beizulegen.
14. Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
Für Versicherungsprämien (inkl. Krankenkassenprämien) und Sparkapitalzinsen können die gemeinsam steuerpflichtigen Eheteile bzw. PartnerInnen einen Pauschal abzug von CHF 6'400 pro Jahr geltend machen. Bei den übrigen Steuerpflichtigen beträgt der Abzug CHF 3'200 pro Jahr.
15. Weitere Abzüge
15.0 Kinderbetreuungskosten
Ein Abzug kann nur vorgenommen werden bei einer tatsächlichen Verhinderung, die Kinder selbst zu betreuen. Das trifft insbesondere zu, wenn eine allein erziehende 22 Person erwerbstätig ist bzw. in Ausbildung steht oder erwerbsunfähig ist, oder wenn beide Elternteile diese Voraussetzungen erfüllen. Nachgewiesene Kinderbe- treuungskosten können für jedes Kind geltend gemacht werden, wenn die folgen- den Voraussetzungen gegeben sind: » die steuerpflichtige Person lebt mit dem Kind im gleichen Haushalt; » das Kind ist noch nicht 14 Jahre alt; » die betreuende Person ist über 16 Jahre alt; » die Kosten sind vollumfänglich nachgewiesen; » die Kosten stehen in einem direkten kausalen Zusammenhang mit der Erwerbs tätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person. Erhaltene Unterstützungsbeiträge (z.B. durch Wohnsitzgemeinde) sind von den Gesamtkosten in Abzug zu bringen. Lebenshaltungskosten gelten nicht als Kinderbetreuungskosten. Sie werden pau- schal mit 10 % der nachgewiesenen Kosten berücksichtigt. Der Abzug ist be- schränkt auf maximal CHF 10'000 pro Jahr und Kind bei einem Vollpensum der berufstätigen Person. Bei Teilpensen ist eine verhältnismässige Kürzung des Maximalbetrags vorzunehmen, ebenso wenn die Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung nur einen Teil des Jahres umfasst. Über die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten ist eine Aufstellung samt Belegkopien einzureichen.
Das Merkblatt Kinderbetreuungskosten kann unter www.ag.ch/steuern einge- sehen werden.
15.1 Persönliche Beiträge nicht erwerbstätiger Personen an die
AHV/IV/EO Gesetzliche Beiträge an die AHV/IV können in Abzug gebracht werden, soweit sie nicht bereits anderweitig berücksichtigt wurden. Nicht abziehbar sind Arbeitgeber- beiträge für privates Personal.
Abzüge
15.2 Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien
Abzugsfähig sind freiwillige Zuwendungen, Mitgliederbeiträge, Beiträge der Man- datsträger und -trägerinnen sowie von Kandidierenden an die Partei bezahlte Wer- bekosten. Nicht abzugsfähig sind direkte Auslagen für persönliche Werbung, die nicht über eine Partei organisiert und finanziert wurde. Als steuerbefreite politische Parteien gelten alle gegenwärtig im Grossen Rat, in den Gemeinde- oder Ein wohnerräten vertretenen politischen Parteien.
Die Belege müssen nicht beigelegt werden. Sie können zu Kontrollzwecken nach- träglich einverlangt werden. Der Maximalabzug beträgt CHF 10'000. Verheiratete Steuerpflichtige haben nur Anspruch auf einen Maximalabzug.
15.3 Freiwillige Leistungen
Abzugsfähig sind nachweisbare freiwillige Zuwendungen an den Kanton, die aargauischen Gemeinden, die aargauischen Landeskirchen und an gemeinnützige sowie öffentliche Institutionen. Der Abzug ist auf 20 % des Reineinkommens be- schränkt.
Ein Abzug kann nur gewährt werden, wenn die Zuwendungen mindestens CHF 100 erreichen. Gesamthafte Zuwendungen unter CHF 100 fallen steuerlich ausser Be- tracht. Die Belege müssen nicht beigelegt werden. Sie können zu Kontrollzwecken nachträglich einverlangt werden. Das Kantonale Steueramt führt ein Verzeichnis der Institutionen mit gemein- nützigen oder öffentlichen Zwecken mit Sitz im Kanton Aargau. Es kann unter www.ag.ch/steuern (Zuwendungen (Spenden) an Institutionen) eingesehen wer- den. 23
15.4 Vermögensverwaltungskosten
Als Vermögensverwaltungskosten gelten Aufwendungen, die zur Erzielung der Ein künfte und zur Erhaltung des Vermögens, nicht aber zu dessen Vermehrung notwendig sind.
Abzugsfähig sind die Kosten für: » die Verwaltung von Vermögen durch Banken, Treuhandinstitute, Rechtsanwälte und Vermögensverwalter; » die Verwahrung von Wertpapieren und anderen Wertsachen in offenen Depots oder Schrankfächern (Safes); » Negativzinsen auf Guthaben bei Finanzinstituten; » Kosten für die Rückforderung der Verrechnungssteuern.
Nicht abzugsfähig sind: » Entschädigungen für eigene Bemühungen; » Kommissionen und Spesen für den Ankauf und Verkauf von Wertschriften; » Courtage und Stempelgebühren bei Ankauf und Verkauf von Wertschriften; » Kosten für Anlageberatung, Erzielung steuerfreier Kapitalgewinne, Steuerbera- tung, Ausfertigung von Steuererklärungen usw.; » Gebühren für Kreditkarten, Bargeldbezüge und privaten Zahlungsverkehr.
Abziehbar ist die erfolgsunabhängige Vermögensverwaltung durch Dritte gegen Nachweis (pauschale oder wertabhängige Gebühr). Eine erfolgsabhängige Gebühr ist grundsätzlich nicht abziehbar, da es sich dabei um Anlageberatung und nicht um Vermögensverwaltung handelt. Bei einer kombinierten Vermögensverwaltungsge- bühr ist der abziehbare Anteil zu schätzen (i.d.R. 3 ‰ der verwalteten Depotwerte am Ende des Jahres). Belegkopien müssen beigelegt werden.
Abzüge
15.5 Berufsorientierte Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten
Abzugsfähig sind die Kosten für: » selbst bezahlte Weiterbildungskosten (z.B. Sprach- und andere Fachkurse, Meisterprüfung usw.). Die Kosten sind um allfällige Beiträge der Arbeitgebenden oder Dritten zu kürzen; » selbst bezahlte Umschulungskosten und Berufsaufstiegskosten, unabhängig vom gegenwärtigen Beruf, soweit sie nicht von Dritten (Arbeitgebenden, Arbeits- losenversicherung, Invalidenversicherung usw.) getragen werden oder durch Stipendien gedeckt sind; » selbst getragene Aus- und Weiterbildungskosten, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
Generell gilt für alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungsabzüge: » Der Lehrgang, für den die Aus- und Weiterbildungskosten aufgewendet werden, muss einer (aktuellen oder zukünftigen) beruflichen Tätigkeit dienen. » Pro Jahr ist der Abzug auf maximal CHF 12'000 begrenzt. » Bei Ehepaaren, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, steht dieser Betrag jedem Eheteil zu. » Abziehbar sind Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung. Die Aus- bildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II sind hingegen nie abzugsfähig. » Für Steuerpflichtige, welche das 20. Altersjahr noch nicht erreicht haben, wird der Abzug nur gewährt, wenn wenigstens ein Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt.
Die Auslagen für Fachliteratur, Informatikhilfsmittel und Arbeitszimmer sind bereits 24 im Pauschalabzug der Berufskosten enthalten. Unter den Weiterbildungs- bzw. Um- schulungskosten sind somit lediglich der Erwerb von Büchern und allfälligen Hilfs- mitteln abziehbar, wenn sie in einem Weiterbildungskurs vorausgesetzt werden. Mit der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die Weiterbildungs- und Umschu- lungskosten inkl. der entsprechenden Belege einzureichen. Für weitere Ausführun- gen wird auf das Merkblatt Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten verwie- sen.
Nicht abzugsfähig sind: Alle Bildungskosten, die nicht berufsorientiert sind, werden nicht zum Abzug zuge- lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um eine Weiterbildung im Bereich der Freizeitgestaltung (Liebhaberei, Hobby) handelt, insbesondere: » Kosten für den Besuch von Schulen und Kursen, welche nicht ein Erwerbsein- kommen zum Ziel haben; » Kosten für den Besuch von Kursen, die aufgrund von privaten Interessen der betreffenden Person besucht werden; » Ausbildungskosten für die Erlernung eines Erstberufs bis zum ersten Abschluss der Sekundarstufe II.
15.6 Weitere Abzüge
Haushaltlehrlingsabzug Wurden im privaten Haushalt der steuerpflichtigen Person(en) in eidgenössisch anerkannten Berufen Lernende ausgebildet, kann die Hälfte der entstandenen ef- fektiven Lohn- und Lohnnebenkosten in Abzug gebracht werden. Derselbe Abzug wird auch bei einer Anlehre zur Haushaltmitarbeiterin oder zum Haushaltmitarbeiter gewährt. Wenn die Lernenden Kinder betreuen, für welche ein Abzug der Kinder- betreuungskosten gewährt wird, kann kein Haushaltlehrlingsabzug geltend ge- macht werden.
Abzüge
16. Sonderabzug für zweitverdienenden Ehegatten bzw. PartnerIn
Der Abzug von CHF 600 kann nur gewährt werden, wenn beide Personen erwerbs- tätig sind. Als zweitverdienende Person gilt diejenige mit dem tieferen Erwerbsein- kommen. Der Abzug kann maximal in der Höhe des verbleibenden Einkommens der zweitverdienenden Person nach Abzug der Berufskosten und allfälliger Beiträge an die Säule 3a und Einkäufe Säule 2 gewährt werden. Bei regelmässiger und erheb- licher Mitarbeit einer Person im Beruf, Geschäft oder Gewerbe der anderen Person wird der Abzug ebenfalls gewährt.
17. Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten
Für die Geltendmachung eines Abzuges kann das Hilfsblatt verwendet werden. Die Kosten müssen mit Belegkopien nachgewiesen werden. Eine pauschale Aufstellung der Krankenkasse genügt diesen Anforderungen nicht. Von den mass- gebenden Kosten sind Drittleistungen, allfällige Hilflosenentschädigungen sowie Lebenshaltungskosten in Abzug zu bringen. Für weitere Informationen kann das Merkblatt Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten unter www.ag.ch/steuern eingesehen werden.
17.1 Krankheits- und Unfallkosten
Als Krankheitskosten gelten insbesondere selbst bezahlte Arzt-, Zahnarzt-, Spital- und Kuraufenthaltskosten nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen. Nicht abziehbar sind Auslagen für Ver jüngungs- und Schönheitsbehandlungen, Schlankheits- und Fitnesskuren usw. Aufenthaltskosten in einem Altersheim stellen grundsätzlich nicht abziehbare private 25 Lebenshaltungskosten dar. Abziehbar sind nur die zusätzlichen Pflegeleistungen.
17.2 Behinderungsbedingte Kosten
Als behindert gilt eine Person mit dauernder körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung, die es erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fort- zubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Es sind dies insbesondere Bezüge- rinnen und Bezüger von IV-Leistungen und/oder Hilflosenentschädigungen. Erstma- lig ist eine solche Beeinträchtigung nachzuweisen.
Eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen – wie etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche – durch ein Hilfsmittel einfach behoben werden können (Brille oder Hörgerät), gilt nicht als Behinderung.
Abziehbar sind die nachgewiesenen, selbst bezahlten Kosten, die als Folge einer Behinderung entstehen, nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen. Darunter fallen insbesondere Kosten für die behinderungsbedingt notwendige Pflege, Betreuung, Begleitung und Über- wachung sowie Kosten für behinderungsbedingte Haushaltshilfen, Kinderbetreu- ung, Aufenthalt in speziellen Tagesstrukturen für Menschen mit einer Behinderung. Ebenfalls abziehbar sind die Kosten, Taxen und Gebühren für den Aufenthalt in einem Wohnheim für Menschen mit einer Behinderung oder in einem Pflegeheim. Diese Kosten sind um denjenigen Betrag zu kürzen, der für Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen. Unter die behinderungs- bedingten Kosten fallen beispielsweise die Anschaffung und Haltung eines Blinden- führhundes, Anschaffungs- oder Mietauslagen für Hilfsmittel sowie die behinde- rungsbedingte Anpassung einer Wohnung oder eines Eigenheimes (z.B. Einbau Treppenlift, Rollstuhlrampe, WC-Anpassungen usw.).
Abzüge
An Stelle der effektiven behinderungsbedingten Mehrkosten können Menschen mit einer Behinderung, die eine Hilflosenentschädigung beziehen, jährlich folgende Pauschalabzüge geltend machen: – BezügerInnen einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: CHF 2'500 – BezügerInnen einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: CHF 5'000 – BezügerInnen einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: CHF 7'500
Einen jährlichen Pauschalabzug von CHF 2'500 können im Weiteren unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung Gehörlose sowie nierenkranke Personen, die sich einer Dialyse unterziehen müssen, geltend machen (jedoch nicht kumulativ).
21. Selbstbehalt Krankheits- und Unfallkosten
Der aufzurechnende Selbstbehalt bezieht sich nur auf die Kosten unter Ziffer 17.1 und berechnet sich wie folgt: (Nettoeinkommen gemäss Ziffer 20) x 5 95 Von den behinderungsbedingten Kosten (Ziffer 17.2) ist kein Selbstbehalt aufzu- rechnen.
22. Steuerfreibeträge (Sozialabzüge)
Für die Gewährung der Steuerfreibeträge (Sozialabzüge) sind die Verhältnisse am
31. Dezember 2023 bzw. am Ende der Steuerpflicht (unterjährige Steuerpflicht)
26 massgebend.
22.1 Kinderabzug pro Kind
Der Kinderabzug ist wie folgt gestaffelt:
für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 14. Altersjahr CHF 7'300
für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 18. Altersjahr CHF 9'300
für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen CHF11'400
Üben nicht gemeinsam veranlagte Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, hat derjenige Elternteil, der überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt, An- spruch auf den Abzug. Wer einen Abzug von Unterhaltsbeiträgen (Kinderalimenten) beanspruchen kann, hat in der Regel kein Anrecht auf einen Kinderabzug.
22.2 Unterstützungsabzug pro unterstützte Person
Der Unterstützungsabzug wird für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbs- fähige unterstützungsbedürftige Person gewährt, an deren Unterhalt die Steuer- pflichtigen mindestens in der Höhe des Abzuges beitragen. Die erbrachten Unter- stützungsleistungen sind nachzuweisen und die Unterstützungsbedürftigkeit muss am Stichtag noch fortbestehen: Mit der Steuererklärung ist eine Bestä- tigung der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unter- stützung einzureichen. Zahlungsbelege sind beizulegen.
22.3 Invalidenabzug
Bezieht die steuerpflichtige Person mindestens eine halbe IV-Rente oder eine Hilf- losenentschädigung der AHV oder IV, kann der Invalidenabzug geltend gemacht werden. Soweit behinderungsbedingte Kosten berücksichtigt werden, entfällt ein Abzug.
Abzüge
22.4 Betreuungsabzug
Wer im gemeinsamen Haushalt eine pflegebedürftige Person betreut, die eine Hilflo- senentschädigung der AHV oder IV bezieht, hat Anrecht auf einen Betreuungsabzug. Der Abzug kann nicht gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person nach den Ansätzen der Spitex für Hauswirtschaft und Betreuung entschädigt wird. Kein An- spruch auf den Betreuungsabzug besteht, wenn für die betreute Person bereits ein Kinderabzug oder ein Abzug von Unterhaltsbeiträgen (Alimenten) gewährt worden ist.
24. Zusätzlicher Sozialabzug für tiefe Einkommen
Wenn das in Ziffer 23 errechnete Einkommen geringer als CHF 35'000 ist, kann ein zusätzlicher Sozialabzug geltend gemacht werden. Die Höhe des Abzugs ist abhän- gig vom Reineinkommen gemäss Ziffer 23. Der Abzug beträgt: − bis zu einem Reineinkommen von CHF 14'999 CHF12'000
bei einem Reineinkommen zwischen CHF 15'000 und CHF 19'999 CHF 7'500
bei einem Reineinkommen zwischen CHF 20'000 und CHF 24'999 CHF 3'000
bei einem Reineinkommen zwischen CHF 25'000 und CHF 29'999 CHF 2'000
bei einem Reineinkommen zwischen CHF 30'000 und CHF 34'999 CHF 1'000
27
Vermögen im In- und Ausland
Für die Vermögenssteuer ist das gesamte am 31. Dezember 2023 vorhandene, im In- und Ausland gelegene Vermögen anzugeben. Endet die Steuerpflicht wäh- rend des Jahres, ist für die Vermögenssteuer das gesamte an diesem Stichtag (Wegzugsdatum, Todestag) vorhandene im In- und Ausland gelegene Vermögen anzugeben.
Nutzniessungsvermögen ist von der nutzniessungsberechtigten Person zu ver- steuern.
30. Bewegliches Vermögen
30.1 Wertschriften und Guthaben
Bei nicht kotierten Aktien und Anteilscheinen kann der letztbekannte Steuerwert eingesetzt werden. Die Steuerbehörde wird der Veranlagung automatisch den aktuellen Steuerwert zugrunde legen. Zu dessen Festsetzung wird die definitive Veranlagung der juristischen Person abgewartet.
Bei Aktien und Anteilscheinen von inländischen Kapitalgesellschaften und Genos- senschaften, die nicht an der Börse kotiert sind und keinem organisierten ausser- börslichen Handel unterliegen, wird der Steuerwert um 50 % herabgesetzt. Wenn Sie die Steuererklärung von Hand ausfüllen, bitten wir Sie um Beachtung der Hin- weise auf der Rückseite des Wertschriftenverzeichnisses.
Für die Deklaration von Kryptowährungen beachten Sie bitte die Hinweise unter: www.ag.ch/steuern und www.estv.admin.ch/estv. 28
30.2 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle, Guthaben Verrech
nungssteuer Die Kurse für ausländische Banknoten, Goldmünzen und Edelmetalle können der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Kursliste entnommen werden. Die Kursliste kann im Internet unter www.ictax.admin.ch eingesehen werden. Sie ist auch im EasyTax2023 integriert. Steuerpflichtig und zu deklarieren sind auch alle weiteren Guthaben wie z.B. Legate. Ebenfalls zu deklarieren ist das Verrechnungssteuerguthaben gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeich- nis.
30.3 Lebens- und Rentenversicherungen
Der Vermögenssteuerwert von Lebensversicherungen richtet sich nach dem Rückkaufswert. Dabei ist auf den von der Versicherungsgesellschaft bescheinigten Steuerwert (inkl. allfällige Boni, Überschussanteile) abzustellen. Die Bescheini- gung ist der Steuererklärung beizulegen.
Rentenversicherungen mit Rückkaufswert unterliegen ebenfalls der Vermögens- steuer.
Steuerfrei sind die Einlagen in Vorsorgeeinrichtungen der Säule 2 und der Säule 3a, solange sie nach den Vorschriften dieser Einrichtungen gebunden sind.
Vermögen im In- und Ausland
30.4 Anteile an unverteilten Erbschaften
Vermögensanteile an unverteilten Erbschaften sind genau zu bezeichnen und mit einer detaillierten Aufstellung, unterteilt nach Liegenschaften und anderen Ver- mögenswerten, auszuweisen.
30.5 Private Fahrzeuge
Für die privaten Fahrzeuge berechnet sich der Steuerwert in Prozenten des Neu preises wie folgt:
Inverkehrsetzung 2023 2022 2021 2020 2019 2018 2017 2016
Steuerwert in % 70 50 35 25 15 10 5 0
Diese Tabelle gilt nicht für Liebhaberfahrzeuge. Für sie ist der Verkehrswert mass- gebend.
30.6 Übrige Vermögenswerte
Für die übrigen Vermögenswerte gilt der Verkehrswert als Steuerwert. Übrige Vermögenswerte sind z.B. Gemälde- oder andere Sammlungen, Kunst- und Schmuckgegenstände, Boote, Flugzeuge, Pferde usw. Die einzelnen Gegenstände sind in einer separaten Aufstellung genau zu bezeichnen.
Der Hausrat stellt kein steuerbares Vermögen dar.
31. Liegenschaften 29
Es sind die Werte aller Liegenschaften zu deklarieren, auch jene in anderen Kan- tonen und im Ausland.
Es ist der gemäss "Eröffnung der Neuschätzung" festgesetzte Steuerwert per
1. Januar 2001 (oder aktueller) einzusetzen.
Ausländische Liegenschaften Der Steuerwert von ausländischen Grundstücken ist auf 80 % des aktuellen Ver- kehrswertes festzulegen. Der Eigenmietwert bei ausländischen Liegenschaften beträgt 3 % des Steuerwer- tes.
Besonderheiten für Liegenschaften von selbstständig Erwerbenden Für die Zuteilung von Liegenschaften in privat und geschäftlich genutzte Teile gilt die Präponderanzmethode: Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, welche ganz oder zum überwiegenden Teil (d.h. zu mehr als 50 %) der selbststän- digen Erwerbstätigkeit dienen. Gemischt genutzte Objekte mit überwiegend ge- schäftlicher Nutzung stellen somit vollumfänglich Geschäftsvermögen dar und sind im Liegenschaftenverzeichnis in der Rubrik A einzusetzen. Liegenschaften mit überwiegend privater Nutzung stellen vollumfänglich Privatvermögen dar und sind in der Rubrik B einzusetzen. Massgebend sind die Ertragsverhältnisse gemäss Schät- zungsprotokoll.
Vermögen im In- und Ausland
32. Betriebsvermögen selbstständig Erwerbende
32.1 Anteile Personengesellschaft
Die Anteile am Vermögen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind nach den Angaben, welche die Gesellschaften in ihren Fragebogen gemacht ha- ben, zu deklarieren.
Für Vermögensanteile an einfachen Gesellschaften (Baukonsortien usw.) sind detaillierte Aufstellungen beizulegen.
32.2 Geschäftsaktiven
Das bewegliche Geschäftsvermögen (inkl. Wertschriften) ist zu dem für die Einkom- menssteuer massgebenden Wert, in der Regel zum Buchwert, zu deklarieren.
Wenn das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, sind die Ge- schäftsaktiven mit den Werten am Ende des Geschäftsjahres einzusetzen.
34. Schulden
Abziehbar sind die am 31. Dezember 2023 bestehenden Schulden.
Die Schulden sind im Schuldenverzeichnis aufzuführen und belegmässig nach- zuweisen. Unerlässlich ist auch die Angabe des Gläubigers bzw. der Gläubi- gerin mit genauer Adresse und des Zinssatzes.
Geschäftsschulden sind mit den Werten am Ende des Geschäftsjahres einzusetzen. 30
Direkte Bundessteuer
Die kantonale Einkommenssteuer und die direkte Bundessteuer beruhen auf unter- schiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Das für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern massgebende steuerbare Einkommen deckt sich deshalb nicht mit dem steuerbaren Einkommen für die direkte Bundessteuer.
Die Abzüge bei der direkten Bundessteuer weichen teilweise von den Abzügen bei den kantonalen Steuern ab. Das gilt beispielsweise für den Abzug von Spenden an politische Parteien, den Kinderbetreuungskostenabzug, den Versicherungsabzug, den Sonderabzug für zweitverdienende Eheteil bzw. PartnerIn und die Sozialabzüge.
Für Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung von Hand ausfüllen: Die Steuerbe- hörden berücksichtigen die Abweichungen bei der direkten Bundessteuer automa- tisch.
Nachstehend die wichtigsten Abweichungen gegenüber den kantonalen Steuern:
Mietwertzuschlag auf kantonalem Eigenmietwert
Die aargauischen Eigenmietwerte sind tiefer als die für die direkte Bundessteuer massgebenden Werte. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat bestimmt, dass zum kantonalen Eigenmietwert (Ziffer 6.1) für die Steuerperiode 2023 ein Zuschlag von 16,7 % hinzugerechnet werden muss.
Veränderter pauschaler Liegenschaftsunterhalt
Bei Steuerpflichtigen, welche für das selbst bewohnte Eigenheim die Unterhaltskos- ten pauschal mit 10 % bzw. 20 % des Mietwertes geltend machen, erfolgt eine automatische Anpassung des Abzugs unter Berücksichtigung des Mietwertzu- 31 schlags.
Unternutzungsabzug
Der Unternutzungsabzug vermindert die steuerliche Belastung durch den Eigen- mietwert, wenn die Fläche eines Hauses oder einer Wohnung in einem Missverhält- nis zum Wohnbedürfnis der darin wohnenden Person steht. Der Abzug setzt voraus, dass einzelne Räume (z.B. nach dem Auszug der Kinder) dauernd tatsächlich nicht benützt werden. Werden Räume – wenn auch nur gelegentlich – z.B. als Gästezim- mer, Arbeitszimmer oder Bastelraum benützt, kann für sie kein Unternutzungsabzug geltend gemacht werden. Die Höhe des Unternutzungsabzuges ist verhältnismässig zur gesamten Wohnfläche vorzunehmen. Dieser Abzug kann bei den kantona- len Steuern nicht vorgenommen werden.
Zuwendungen und Mitgliederbeiträge an politische Parteien
Zuwendungen und Mitgliederbeiträge an politische Parteien können bis maximal CHF 10'300 abgezogen werden. Die Belege müssen nicht beigelegt werden. Sie können zu Kontrollzwecken nachträglich durch die Steuerbehörde einverlangt wer- den.
Direkte Bundessteuer
Dividendenentlastung
Dividenden und weitere Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften von mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals sind nur im Umfang von 70 % steuerbar. Es kann ein entsprechender Abzug vorgenommen werden.
Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
Abziehbar sind lediglich Kosten bis zu einem Maximalbetrag von CHF 3'200.
Abzug vom Steuerbetrag für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen
In ungetrennter Ehe lebende Ehepaare, verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige steuerpflichtige Personen, die mit Kin- dern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenle- ben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, erhalten neben dem entspre- chenden Sozialabzug eine Reduktion auf dem Steuerbetrag von CHF 255 für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person.
Zweitverdienerabzug
Wenn bei einem Ehepaar beide Eheteile erwerbstätig sind, können vom niedrigeren Einkommen (nach Berücksichtigung sämtlicher Abzüge) 50 %, mindestens CHF 8'300, maximal CHF 13'600, in Abzug gebracht werden. Liegt das Einkom- men unter CHF 8'300, so kann nur dieser tiefere Betrag abgezogen werden. 32 Versicherungsabzug
» Ehepaar mit Beiträgen Säule 2, 3a CHF 3'600 » Ehepaar ohne Beiträge Säule 2, 3a CHF 5'400 » Alleinstehende mit Beiträgen Säule 2, 3a CHF 1'800 » Alleinstehende ohne Beiträge Säule 2, 3a CHF 2'700 Zusätzlich CHF 700 für jedes Kind, für das ein Kinderabzug geltend gemacht wer- den kann.
Sozialabzüge
» Kinderabzug CHF 6'600 » Unterstützungsabzug CHF 6'600 » Ehepaarabzug CHF 2'700
Kinderdrittbetreuungsabzug
Dieser Abzug erhöht sich ab Steuerperiode 2023 von bisher CHF 10'100 auf maximal CHF 25'000 für die nachgewiesene Drittbetreuung jedes Kindes nach Art. 33 Abs. 3 DBG.
Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung
Dieser Abzug erhöht sich ab Steuerperiode 2023 von CHF 12'000 auf CHF 12'700.
Unterjährige Steuerpflicht
Steuererklärung bei unterjähriger Steuerpflicht Die ordentlichen Steuererklärungsformulare sind auch für eine unterjährige Steuerpflicht zu verwenden. Eine unterjährige Steuerpflicht ist gegeben bei: » Zuzug aus dem Ausland für das Jahr des Zuzugs. Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1.7.2023. Massgebend sind die Einkünfte und Aufwendungen vom 1.7. bis 31.12.2023 und das Vermögen am 31.12.2023.
» Wegzug ins Ausland für das Jahr des Wegzugs. Beispiel: Wegzug ins Ausland am 30.6.2023. Massgebend sind die Einkünfte und Aufwendungen vom 1.1. bis 30.6.2023 und das Vermögen am 30.6.2023.
» Tod einer Einzelperson für das angebrochene Jahr bis zum Todestag. Beispiel: Tod am 15.10.2023. Massgebend sind die Einkünfte und Aufwendun- gen vom 1.1. bis 15.10.2023 und das Vermögen am 15.10.2023.
» Tod eines Eheteils für den überlebenden Eheteil ab dem auf den Todestag fol- genden Tag bis zum Ende des Jahres. Beispiel: Tod des Ehemannes am 30.4.2023 (Ende der gemeinsamen Steuerpflicht der beiden Ehegatten). Massgebend sind die Einkünfte und Aufwendungen der Ehegatten vom 1.1. bis 30.4.2023 und das gemeinsame Vermögen am 30.4.2023. Für die Zeit nach dem Tod muss der überlebende Eheteil eine zweite Steuerer- klärung ausfüllen. Darin zu deklarieren sind die Einkünfte und Aufwendungen vom 1.5. bis 31.12.2023 und das persönliche und ererbte Vermögen am 31.12.2023.
Besonderheiten der unterjährigen Steuerpflicht Die Steuer wird auf den im massgebenden Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Der Steuersatz (Tarifsatz) wird so festgelegt, wie er sich bei einer ganzjährigen Steuer 33 pflicht ergeben hätte. Dies bedeutet, dass regelmässig fliessende Einkünfte für die Steuersatzbestimmung auf 12 Monate umgerechnet werden. Die Sozial ab züge werden anteilsmässig gewährt, jedoch für die Steuersatzbestimmung voll angerech- net. Das Vermögen wird entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gewichtet.
In der Steuererklärung sind nur die Einkünfte und Aufwendungen im massgebenden Zeitraum zu deklarieren. Die notwendigen Umrechnungen für das steuersatzbestim- mende Einkommen sowie die Gewichtung des Vermögens werden automatisch durch die Steuerbehörden vorgenommen. Für detaillierte Veranlagungshinweise wird auf das unter www.ag.ch/steuern publizierte Merkblatt Zeitliche Bemes- sung bei unterjähriger Steuerpflicht und in besonderen Fällen verwiesen.
Besonderheiten bei Todesfällen Die Erbberechtigten treten in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person ein. Sie müssen deshalb die ausstehenden Steuererklärungen der verstorbenen Person ausfüllen und einreichen. Dazu gehört auch die Steuererklärung bei unterjähriger Steuerpflicht.
Inventarisation Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird ein Steuerinventar aufgenom- men. Von der Erstellung dieses Inventars kann nur in Fällen offenkundiger Vermö- genslosigkeit (Aktiven von weniger als CHF 25'000) abgesehen werden. Die erb- berechtigten Personen sind verpflichtet, bei der Inventaraufnahme mitzuwirken.
Bei Todesfällen, in denen keine Erbschaftssteuerpflichten bestehen und kein Erb- schaftsinventar verlangt wird (insbesondere bei Ehegatten und direkten Nachkommen), kann eine vereinfachte Ausfertigung auf Grund der Angaben in der Steuererklärung für die unterjährige Steuerpflicht erfolgen. Eine ordentliche Inventarisation hat zu erfolgen, wenn zumindest eine erbberechtigte Person erbschaftssteuerpflichtig ist.
Unterjährige Steuerpflicht
Verfügungssperre Die erbberechtigten Personen und die Verwalter bzw. Verwalterinnen von Nachlassver- mögen dürfen vor Aufnahme des Inventars ohne Zustimmung der Inventurbehörden keine Verfügungen über den Nachlass treffen, die nicht für dessen Verwaltung oder für den Fortgang des Geschäftes der verstorbenen Person unbedingt erforderlich sind. Nach Eingang der unterzeichneten Steuererklärung für die unterjährige Steuerpflicht gilt die Inventaraufnahme als abgeschlossen. Auf diesen Zeitpunkt fällt die Verfügungs sperre dahin. Vorbehalten bleibt eine anders lautende Anordnung der Inventurbehörde.
Erbschaftssteuern Das Kantonale Steueramt ist befugt, Erbschaftssteuern zu verfügen, wenn die ver- storbene Person » ihren letzten Wohnsitz im Kanton hatte; » ohne Wohnsitz im Kanton über eine im Kanton gelegene Liegenschaft verfügte.
Von den Erbschafts- und Schenkungssteuern sind befreit: » der andere Eheteil / eingetragene PartnerIn der verstorbenen Person; » die Nachkommen und deren anderer Eheteil; » die Eltern der verstorbenen Person; » Bund, Kanton, Gemeinden, die aargauischen Kirchgemeinden und die aargaui- schen Landeskirchen; » Juristische Personen mit besonderer Zweckbestimmung.
Steuerpflichtig ist, wer als erbberechtigte Person den Vermögensanfall tatsächlich erhält. Steuerobjekt bildet das durch Erbgang übertragene Vermögen, oftmals aber 34 auch Versicherungsleistungen, welche nicht direkt dem Nachlass zuzuordnen sind. Bei der Vermögensbewertung ist auf die Vorschriften über die Vermögenssteuer abzustellen.
Haftung Für die Steuerforderungen gegen den Nachlass haften alle erbberechtigten Perso- nen solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile und der in den 5 Jahren vor dem Tod bezogenen Vorempfänge. Hierzu gehören auch die Beiträge, welche ein Eheteil auf Grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut mehr erhält, als sei- nem Anteil nach schweizerischem Recht entspricht.
Für die Steuern der verstorbenen Person und für die Erbschaftssteuern haften neben den Erbberechtigten die mit der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstre- ckung betrauten Personen bis zur Höhe des Nachlasses solidarisch, wenn sie Erbteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor die Steuern bezahlt sind. Die Haf- tung erstreckt sich nicht auf noch nicht rechtskräftig festgesetzte Nachsteuern.
Bussen bei Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflich- tet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, kann mit einer Busse bis zu CHF 10'000 bestraft werden. In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis CHF 50'000.
Gebüsst werden können die erbberechtigten Personen, deren Vertreterin bzw. Ver- treter, Willensvollstreckerin bzw. Willensvollstrecker wie auch Drittpersonen. Die Anstiftung und Gehilfenschaft sowie der Versuch der Verheimlichung oder Beiseite- schaffung von Nachlasswerten sind ebenfalls strafbar.
Wird festgestellt, dass die verstorbene Person in den Vorjahren ihr Einkommen und/ oder Vermögen nicht vollständig versteuert hat, besteht die Möglichkeit zur Anmel-
Unterjährige Steuerpflicht
dung einer vereinfachten Nachbesteuerung. Ein entsprechender Vermerk ist in der vorgesehenen Rubrik auf der ersten Seite der Steuererklärung anzubringen. Rückwir- kend für die letzten 3 Jahre vor dem Todesjahr sind auf einer separaten Aufstellung die entsprechenden Faktoren offenzulegen.
Ausschlagung der Erbschaft Wer die Erbschaft nicht antreten will, hat spätestens innert 3 Monaten seit Kenntnis- nahme der Erbberechtigung eine entsprechende Erklärung an das zuständige Be- zirksgerichtspräsidium zu richten. Werden zuvor bereits Handlungen vorgenommen, welche über die blosse Verwaltung der Erbschaft hinausgehen, wird damit das Recht auf Ausschlagung verwirkt.
Die Ausschlagung zeitigt folgende Wirkungen: » Schlägt eine von mehreren Erbberechtigten die Erbschaft aus, vererbt sich deren Erbteil, wie wenn die ausschlagende Person den Erbgang gar nicht erlebt hätte. » Wird die Erbschaft von sämtlichen Erbberechtigten – und auch von den nachfol- genden Erben – ausgeschlagen, so wird der Nachlass durch das Konkursamt liquidiert. Ergibt sich bei der Liquidation ein Überschuss, wird dieser den berech- tigten Personen ausgerichtet, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.
Erforderliche Unterlagen Mit der Steuererklärung bei unterjähriger Steuerpflicht müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: M Kopien von Eheverträgen; M Kopien von schriftlichen Teilungsvereinbarungen unter den gesetzlichen Erben; M Kopien von sämtlichen Lebensversicherungspolicen samt allfälligen Auszah- 35 lungsbelegen; M Belege zu sämtlichen Angaben im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sowie im Schuldenverzeichnis; M Auflistung allfälliger lebzeitiger Zuwendungen (Schenkungen, Erbvorempfänge) unter Angabe des Zuwendungsjahres.
Betreffend die Gewährung von Pauschalen (Todesfallkosten, laufende Schulden, di- verse Guthaben) wird auf das Informationsblatt "Datenerhebung ordentliche Steuer inventare und Sicherungsinventare" verwiesen. Dieses wird durch das Inventuramt bei steuerpflichtigen Fällen abgegeben.
Werden Erbverträge und/oder Testamente gefunden, die beim zuständigen Bezirks- gericht nicht hinterlegt worden sind, sind diese dem Bezirksgericht unverzüglich zu- zustellen.
ANHANG I FAMILIENBESTEUERUNG
1. Gemeinsam steuerpflichtige Personen
Ehepaare, welche rechtlich und tatsächlich in ungetrennter Ehe leben, sowie eingetragene Partnerschaften von gleichgeschlechtlichen Paaren sind gemeinsam steuerpflichtig: » Ihr Einkommen und Vermögen wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
» Zu ihrem Einkommen und Vermögen wird auch das Einkommen und Vermögen ihrer minderjährigen Kinder gerechnet. Hiervon ausgenommen sind die Ein- künfte aus einer Erwerbstätigkeit und die Grundstückgewinne der Kinder.
» Ihre Einkommenssteuer wird nach Tarif B (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. dem Verheiratetentarif (direkte Bundessteuer) berechnet.
2. Unverheiratete mit Kindern zusammenlebende Personen
» Für Einkommen und Vermögen der Kinder gelten die Ausführungen zu den gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten analog.
» Lebt eine verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder ledige steuerpflich tige Person mit einem Kind zusammen, für das der Kinderabzug gewährt wird, werden die Einkommenssteuern von Bund, Kanton und Gemeinden zum Tarif für Verheiratete berechnet.
» Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamen Kindern kann nur ein Elternteil den Tarif B erhalten.
36 3. Elterntarif bei der direkten Bundessteuer Der Elterntarif kann beansprucht werden von rechtlich und tatsächlich in ungetrenn- ter Ehe lebenden Ehegatten, verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt le- benden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Basis für den Elterntarif ist der Verheiratetentarif. Der so ermittelte Steuerbetrag wird um CHF 255 für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person reduziert.
4. Alle übrigen steuerpflichtigen Personen
Alle übrigen steuerpflichtigen Personen werden zum Tarif A (Kantons- und Ge meindesteuern) bzw. zum Tarif für Alleinstehende (direkte Bundessteuer) besteuert.
ANHANG II STEUERBERECHNUNG
Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern Um die Kantons- und Gemeindesteuern zu berechnen, sind die einfachen Steuern (einfache Einkommenssteuer und einfache Vermögenssteuer) mit dem Steuerfuss des Kantons und mit den in der Wohnsitzgemeinde der steuerpflichtigen Person geltenden Gemeindesteuerfüssen zu multiplizieren.
Auskunft über die Höhe der Steuerfüsse erhalten Sie beim Gemeindesteueramt oder unter www.ag.ch/steuern, wo Ihnen auch ein Steuerberechnungspro- gramm zur Verfügung steht.
Beispiel: Ehepaar, nicht feuerwehrersatzpflichtig, beide reformiert, wohnhaft in Gemeinde X
Steuerbares Einkommen (Ziffer 25) CHF 60'000.00 Steuerbares Vermögen (Ziffer 37) CHF 100'000.00
einfache Einkommenssteuer Tarif B CHF 1'916.00 einfache Vermögenssteuer + CHF 110.00 Total einfache Steuer CHF 2'026.00
Kantonssteuer (112 %) CHF 2'269.10 Gemeindesteuer (Gemeinde X 94 %) + CHF 1'904.40 Kirchensteuer (einfache Steuer X 15 %) + CHF 303.90 Total Kantons- und Gemeindesteuern CHF 4'477.40
Berechnung der direkten Bundessteuer 37 Bei der direkten Bundessteuer wird nur die Einkommenssteuer erhoben. Es gibt keine Vermögenssteuer.
Der Steuerbetrag ergibt sich direkt aus dem Tarif. Es ist keine Multiplikation mit Steuerfüssen notwendig.
Bei Anspruch auf den Elterntarif (Anhang I Ziff. 3) reduziert sich der Steuerbetrag um CHF 255 für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person.
ANHANG III | |||||||
AUSZUG AUS DEM EINKOMMENSSTEUERTARIF Gültig ab Steuerperiode 2023 | |||||||
Auszug aus dem Einkommenssteuertarif (einfache 100 %ige Steuer)
Steuerbares Einkommen | Tarif A Betrag | Tarif B Betrag | Steuerbares Einkommen | Tarif A Betrag | Tarif B Betrag | ||
Aus dem Anhang I Fa- milienbesteuerung auf Seite 36 ersehen Sie, welcher Tarif für Sie anwendbar ist. | 2’000 4’000 6’000 8’000 10’000 12’000 14’000 16’000 18’000 19’000 20’000 21’000 22’000 23’000 24’000 25’000 26’000 27’000 28’000 29’000 30’000 31’000 32’000 33’000 34’000 35’000 36’000 | 0 0 19 40 80 124 184 246 326 366 407 457 507 557 607 658 718 778 838 898 958 1’018 1’078 1’147 1’217 1’287 1’357 | 0 0 0 0 18 38 58 80 120 140 160 180 200 220 248 278 308 338 368 398 428 458 492 532 572 612 652 | 76’000 77’000 78’000 79’000 80’000 82’000 84’000 86’000 88’000 90’000 92’000 94’000 96’000 98’000 100’000 105’000 110’000 115’000 120’000 125’000 130’000 135’000 140’000 145’000 150’000 155’000 160’000 | 4’735 4’830 4’925 5’020 5’115 5’305 5’495 5’685 5’875 6’065 6’255 6’445 6’635 6’825 7’015 7’490 7’981 8’481 8’981 9’481 9’981 10’481 10’981 11’481 11’981 12’481 12’981 | 2’994 3’064 3’134 3’204 3’274 3’426 3’586 3’746 3’906 4’066 4’226 4’386 4’546 4’706 4’868 5’293 5’718 6’143 6’568 7’006 7’456 7’906 8’356 8’806 9’280 9’755 10’230 | |
38 | 37’000 38’000 39’000 40’000 41’000 42’000 43’000 44’000 45’000 46’000 47’000 48’000 49’000 50’000 51’000 52’000 53’000 54’000 55’000 56’000 57’000 58’000 59’000 60’000 61’000 62’000 63’000 64’000 65’000 66’000 67’000 68’000 69’000 70’000 71’000 72’000 73’000 74’000 75’000 | 1’427 1’497 1’567 1’637 1’713 1’793 1’873 1’953 2’033 2’113 2’193 2’273 2’353 2’434 2’519 2’604 2’689 2’774 2’859 2’944 3’029 3’114 3’199 3’284 3’369 3’458 3’548 3’638 3’728 3’818 3’908 3’998 4’088 4’178 4’268 4’358 4’450 4’545 4’640 | 692 732 772 814 864 914 964 1’014 1’064 1’114 1’164 1’214 1’264 1’316 1’376 1’436 1’496 1’556 1’616 1’676 1’736 1’796 1’856 1’916 1’976 2’036 2’096 2’156 2’224 2’294 2’364 2’434 2’504 2’574 2’644 2’714 2’784 2’854 2’924 | 165’000 170’000 175’000 180’000 185’000 190’000 195’000 200’000 210’000 220’000 230’000 240’000 250’000 260’000 270’000 280’000 290’000 300’000 320’000 340’000 360’000 380’000 400’000 420’000 440’000 460’000 480’000 500’000 550’000 600’000 650’000 700’000 750’000 800’000 850’000 900’000 950’000 1’000’000 | 13’481 13’981 14’500 15’025 15’550 16’075 16’600 17’125 18’175 19’225 20’275 21’325 22’375 23’425 24’475 25’525 26’575 27’625 29’725 31’825 34’014 36’214 38’414 40’614 42’814 45’014 47’214 49’414 54’914 60’414 65’914 71’414 76’914 82’414 87’914 93’414 98’914 104’414 | 10’705 11’180 11’655 12’130 12’605 13’080 13’555 14’030 14’980 15’962 16’962 17’962 18’962 19’962 20’962 21’962 22’962 23’962 25’962 27’962 30’051 32’151 34’251 36’351 38’451 40’551 42’651 44’751 50’001 55’251 60’501 65’829 71’329 76’829 82’329 87’829 93’329 98’829 |
ANHANG IV | ||||
AUSZUG AUS DEM VERMÖGENSSTEUERTARIF | ||||
Gültig ab Steuerperiode 2023 | ||||
Auszug aus dem Vermögenssteuertarif (einfache 100 %ige Steuer)
Steuerbares | Steuerbares | |||
Vermögen | Steuerbetrag | Vermögen | Steuerbetrag | |
10’000 | 11.00 | 420’000 | 557.90 | |
20’000 | 22.00 | 430’000 | 573.90 | |
30’000 | 33.00 | 440’000 | 589.90 | |
40’000 | 44.00 | 450’000 | 605.90 | |
50’000 | 55.00 | 460’000 | 621.90 | |
60’000 | 66.00 | 470’000 | 637.90 | |
70’000 | 77.00 | 480’000 | 653.90 | |
80’000 | 88.00 | 490’000 | 669.90 | |
90’000 | 99.00 | 500’000 | 685.90 | |
100’000 | 110.00 | 600’000 | 854.10 | |
110’000 | 122.20 | 700’000 | 1’031.90 | |
120’000 | 135.20 | 800’000 | 1’211.90 | |
130’000 | 148.20 | 900’000 | 1’399.00 | |
140’000 | 161.20 | 1’000’000 | 1’589.00 | |
150’000 | 174.20 | 1’100’000 | 1’785.30 | |
160’000 | 187.20 | 1’200’000 | 1’985.30 | |
170’000 | 200.20 | 1’300’000 | 2’190.90 | |
180’000 | 213.20 | 1’400’000 | 2’400.90 | |
190’000 | 226.20 | 1’500’000 | 2’610.90 | |
200’000 | 239.20 | 1’600’000 | 2’820.90 | |
210’000 | 252.50 | 1’700’000 | 3’030.90 | |
220’000 | 266.50 | 1’800’000 | 3’240.90 | |
230’000 | 280.50 | 1’900’000 | 3’450.90 | |
240’000 | 294.50 | 2’000’000 | 3’660.90 | |
250’000 | 308.50 | 2’100’000 | 3’870.90 | |
260’000 | 322.50 | 2’200’000 | 4’080.90 | |
270’000 | 336.50 | 2’300’000 | 4’290.90 | |
280’000 | 350.50 | 2’400’000 | 4’500.90 | 39 |
290’000 | 364.50 | 2’500’000 | 4’710.90 | |
300’000 | 378.50 | 2’600’000 | 4’920.90 | |
310’000 | 392.50 | 2’700’000 | 5’130.90 | |
320’000 | 407.40 | 2’800’000 | 5’340.90 | |
330’000 | 422.40 | 2’900’000 | 5’550.90 | |
340’000 | 437.40 | 3’000’000 | 5’760.90 | |
350’000 | 452.40 | 4’000’000 | 7’860.90 | |
360’000 | 467.40 | 5’000’000 | 9’960.90 | |
370’000 | 482.40 | 6’000’000 | 12’060.90 | |
380’000 | 497.40 | 7’000’000 | 14’160.90 | |
390’000 | 512.40 | 8’000’000 | 16’260.90 | |
400’000 | 527.40 | 9’000’000 | 18’360.90 | |
410’000 | 542.40 | 10’000’000 | 20’460.90 |
ANHANG V | |||
AUSZUG AUS DEM TARIF FÜR DIE DIREKTE BUNDESSTEUER | |||
Gültig seit Steuerperiode 2023 | |||
Verheiratete | Verheiratete | ||
Steuerbares | Steuerbares | ||
Alleinstehende und Einelternfamilien Steuer Für je weite- Steuer Für je weite- | Alleinstehende und Einelternfamilien Steuer Für je weite- Steuer Für je weite- | ||
Einkommen 1 | Einkommen 1 | ||
2 für 1 Jahr2 re 100 CHF für 1 Jahr re 100 CHF Einkommen Einkommen | 2 für 1 Jahr2 re 100 CHF für 1 Jahr re 100 CHF Einkommen Einkommen | ||
18’100 18’500 19’000 20’000 21’000 22’000 23’000 24’000 25’000 26’000 27’000 28’000 28’700 29’000 30’600 31’000 32’200 32’300 33’000 34’000 35’000 36’000 37’000 38’000 39’000 | 25.41 28.49 32.34 40.04 47.74 55.44 63.14 70.84 78.54 86.24 93.94 101.64 107.03 109.34 121.66 124.74 133.95 134.83 140.99 149.79 158.59 167.39 176.19 184.99 193.79 | –.77 –.88 | 18.00 22.00 34.00 35.00 42.00 52.00 62.00 72.00 82.00 92.00 102.00 | 79’700 1’462.35 1’021.00 85’000 1’812.15 1’233.00 90’000 2’142.15 1’433.00 92’000 2’274.15 1’513.00 92’100 2’280.75 6.60 1’518.00 95’000 2’472.15 1’663.00 100’000 2’802.15 1’913.00 105’400 3’158.55 2’183.00 105’500 3’165.15 2’189.00 105’500 3’165.15 2’189.00 105’600 3’173.95 2’195.00 110’000 3’561.15 2’459.00 115’000 4’001.15 2’759.00 116’900 4’168.35 2’873.00 117’000 4’177.15 2’880.00 120’000 4’441.15 3’090.00 125’000 4’881.15 8.80 3’440.00 126’500 5’013.15 3’545.00 126’600 5’021.95 3’553.00 130’000 5’321.15 3’825.00 134’200 5’690.75 4’161.00 134’300 5’699.55 4’170.00 137’200 5’954.75 4’431.00 137’300 5’965.75 4’440.00 139’900 6’251.75 4’674.00 | 4.00 5.00 6.00 7.00 8.00 9.00 | ||
40 | 40’000 41’000 42’200 42’300 43’000 44’000 45’000 46’000 47’000 48’000 49’000 50’000 51’800 51’900 53’000 54’000 55’000 56’000 56’200 56’300 57’000 58’000 59’400 59’500 60’000 65’000 70’000 73’900 74’000 75’000 76’700 76’800 79’600 | 202.59 211.39 221.95 224.59 243.07 269.47 295.87 322.27 348.67 375.07 401.47 427.87 475.39 478.03 507.07 533.47 559.87 586.27 591.55 594.52 615.31 645.01 686.59 689.56 704.41 852.91 1’001.41 1’117.20 1’123.14 1’182.54 1’283.52 1’289.46 1’455.75 | 2.64 2.97 5.94 | 112.00 122.00 134.00 135.00 142.00 152.00 162.00 172.00 182.00 192.00 202.00 212.00 230.00 232.00 254.00 274.00 294.00 314.00 318.00 320.00 334.00 354.00 382.00 385.00 400.00 550.00 700.00 817.00 820.00 850.00 901.00 905.00 1017.00 | 1.00 2.00 3.00 4.00 | 140’000 6’262.75 4’684.00 143’800 6’680.75 5’064.00 143’900 6’691.75 5’075.00 145’800 6’900.75 5’284.00 145’900 6’911.75 11.00 5’296.00 146’500 6’977.75 5’368.00 147’700 7’109.75 5’512.00 147’800 7’120.75 5’525.00 150’000 7’362.75 5’811.00 160’000 8’462.75 7’111.00 170’000 9’562.75 8’411.00 179’400 10’596.75 9’633.00 179’500 10’609.95 9’646.00 180’000 10’675.95 9’711.00 190’000 11’995.95 11’011.00 200’000 13’315.95 12’311.00 250’000 19’915.95 18’811.00 300’000 26’515.95 13.20 25’311.00 350’000 33’115.95 31’811.00 400’000 39’715.95 38’311.00 500’000 52’915.95 51’311.00 600’000 66’115.95 64’311.00 700’000 79’315.95 77’311.00 769’600 88’503.15 86’359.00 769’700 88’515.50 86’372.00 800’000 92’000.00 90’311.00 850’000 97’750.00 11.50 96’811.00 912’600 104’949.00 104’949.00 912’700 104’960.50 104’960.50 Für höhere steuerbare Einkommen beträgt der Steuersatz einheitlich 11,50 %. | 10.00 11.00 12.00 13.00 11.50 |
1 | |||
Restbeträge von weniger als CHF 100 fallen ausser Betracht. | |||
2 | |||
Die Jahressteuer wird gegebenenfalls auf die nächsten 5 Rappen abgerundet. | |||
ANHANG VI FEUERWEHRPFLICHT-ERSATZABGABE
1. Wer ist ersatzabgabepflichtig?
Nach dem Feuerwehrgesetz sind Männer und Frauen in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. Leisten sie keinen aktiven Feuerwehrdienst, sind sie er- satzabgabepflichtig.
Keinen Pflichtersatz zu entrichten haben Personen, die » aktiven Feuerwehrdienst leisten; » am 1. Januar des Steuerjahres das 19. Altersjahr noch nicht erreicht haben; » am 31. Dezember des Vorjahres das Pflichtalter überschritten, d.h. in der Regel das 44. Altersjahr vollendet haben; » wegen offensichtlicher körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Dienstleistung nicht befähigt sind; » durch feuerwehrdienstlich verursachte Umstände (Krankheit oder Unfall) dienstuntauglich geworden sind.
Bei Verheirateten in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe und in ein- getragenen Partnerschaften gelten folgende Grundsätze: » Leistet ein Eheteil Feuerwehrdienst, entfällt eine Ersatzabgabepflicht für beide Eheteile. » Ist nur ein Eheteil ersatzabgabepflichtig, wird der Pflichtersatz von der Hälfte des steuerbaren Einkommens der Verheirateten erhoben. » Die geleisteten Dienstjahre eines (oder beider) Eheteile werden für die Berech- nung des Pflichtersatzes angerechnet. » Haben die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Verheirateten je einen eigenen Wohnsitz, schuldet jeder Eheteil am Wohnsitz den ordentlichen Pflichtersatz, 41 berechnet auf dem hälftigen Familieneinkommen.
Werdende Mütter und allein erziehende Personen mit Kindern bis zum vollen- deten 15. Altersjahr sind vom aktiven Feuerwehrdienst, nicht jedoch von der Leis- tung der Ersatzabgabe befreit.
2. Wie wird die Ersatzabgabe berechnet?
Der Pflichtersatz beträgt 2 ‰ des steuerbaren Einkommens, mindestens CHF 30, höchstens CHF 300.
3. Unregelmässige Leistungen – Prestations non périodiques – Prestazioni aperiodiche Art – Genre – Genere | ||||
+ | ||||
4. Kapitalleistungen – Prestations en capital – Prestazioni in capitale Nur ganze Frankenbeträge Bitte die Wegleitung beachten Que des montants entiers + 1. Lohn soweit nicht unter Ziffer 2–7 aufzuführen / Rente Art – Genre – Genere Unicamente importi interi Salaire qui ne concerne pas les chiffres 2 à 7 ci-dessous / Rente5. Beteiligungsrechte gemäss Beiblatt – Droits de participation selon annexe – Diritti di partecipazione secondo allegato + Salario se non da indicare sotto cifre da 2 a 7 più sotto / Rendita ANHANG VII 15000 Observer s.v.p. la directive 6. Verwaltungsratsentschädigungen – Indemnités des membres de l’administration – Indennità dei membri di consigli d’amministrazione + 2. Gehaltsnebenleistungen 2.1 Verpflegung, Unterkunft – Pension, logement – Vitto, alloggio + Prestations salariales accessoires MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2023 7. Andere Leistungen – Autres prestations – Altre prestazioni Art – Genre – Genere +
Osservare p.f. l’istruzioni Prestazioni accessorie al salario 2.2 Privatanteil Geschäftswagen – Part privée voiture de service – Quota privata automobile di servizio + 2.3 Andere – Autres – Altre8. Bruttolohn total / Rente – Salaire brut total / Rente – Salario lordo+ totale / Rendit a = Art – Genre – Genere 9. Beiträge AHV/IV/EO/ALV/NBUV – Cotisations AVS/AI/APG/AC/AANP – Contributi AVS/AI/IPG/AD/AINP – 3. Unregelmässige Leistungen – Prestations non périodiques – Prestazioni aperiodiche Art – Genre – Genere 10. Berufliche Vorsorge 2. Säule 10.1 Ordentliche Beiträge+– Cotisations ordinaires – Contributi ordinari – Prévoyance professionnelle 2e pillier 4. Kapitalleistungen – Prestations en capital – Prestazioni in capitale Previdenza professionale 2o pilastro 10.2 Beiträge für den Einkauf – Cotisations pour le rachat – Contributi per il riscatto – | 95080 6263 5010 | |||
Bitte die Wegleitung beachten | + Art – Genre – Genere 11. Nettolohn / Rente – Salaire net / Rente – Salario netto / Rendita = 5. Beteiligungsrechte gemäss Beiblatt – Droits de participation In selon annexe – Diritti di partecipazione secondo allegato + die Steuererklärung übertragen – A reporter sur la déclaration d’impôt – Da riportare nella dichiarazione d’imposta | 83807 | ||
Observer s.v.p. la directive | 6. Verwaltungsratsentschädigungen – Indemnités des membres de 12.l’administration – Indennità Quellensteuerabzug – dei membri Retenue dedil’impôt consiglià la source d’amministrazione |
Ritenuta +d’imposta alla fonte
7. Andere Leistungen – Autres prestations – Altre prestazioni 13. Spesenvergütungen – Allocations pour frais – Indennità per spese+ Art – Genre – Genere
Osservare p.f. l’istruzioni | ||||
Nicht im Bruttolohn (gemäss Ziffer 8) enthalten – Non comprises dans le salaire brut (au chiffre 8) – Non comprese nel | salario lordo (sotto cifra 8) | |||
8. Bruttolohn total / Rente – Salaire brut total / Rente – Salario 13.1 lordo totale / Rendit a 15000 = – Voyage, repas, 13.1.1 Reise, Verpflegung, Übernachtung Effektive Spesen nuitées – Viaggio, vitto, alloggio Frais effectifs 13.1.2 Übrige – Autres – Altre 9. Beiträge AHV/IV/EO/ALV/NBUV – Cotisations AVS/AI/APG/AC/AANP – Contributi Spese effettive AVS/AI/IPG/AD/AINP Art – Genre – Genere | ||||
1032
10. Berufliche Vorsorge 2. Säule 10.1 Ordentliche Beiträge 13.2 – Cotisations Pauschalspesen ordinaires – Contributi 13.2.1 ordinari– Représentation– – Rappresentanza Repräsentation 830 Prévoyance professionnelle 2e pillier Frais forfaitaires Previdenza professionale 2o pilastro 10.2 Beiträge für den Einkauf – Cotisations Spese forfettariepour le rachat 13.2.2 Auto– –Contributi Voiture –per il riscatto – Automobile 11. Nettolohn / Rente – Salaire net / Rente – Salario netto / Rendita 13.2.3 Übrige – Autres – Altre Art – Genre – Genere = 13138 In die Steuererklärung übertragen – A reporter sur la déclaration d’impôt – Da riportare nella dichiarazione d’imposta 13.3 Beiträge an die Weiterbildung – Contributions au perfectionnement – Contributi per il perfezionamento 12. Quellensteuerabzug – Retenue de l’impôt à la source – Ritenuta d’imposta alla fonte 14. Weitere Gehaltsnebenleistungen Art 13. Spesenvergütungen – Allocations pour frais – Indennità per spese Autres prestations salariales accessoires Genre Nicht im Bruttolohn (gemäss Ziffer 8) enthalten – Non comprises dans le salaire Altrebrut (au chiffreaccessorie prestazioni 8) – Non comprese nel salario al salario lordo (sotto cifra 8) Genere 13.1 Effektive Spesen 13.1.1 Reise, Verpflegung, Übernachtung – Voyage, repas, nuitées – Viaggio, vitto, alloggio Frais effectifs 15. Bemerkungen 13.1.2 Übrige – Autres – Altre Observations Spese effettive Art – Genre – Genere | 3600 1200 |
Wertschriften- und und Osservazioni leer leer lassen
lassen 13.2 Pauschalspesen Wertschriften- 13.2.1 Repräsentation – Représentation – Rappresentanza Frais forfaitaires Spese forfettarie 13.2.2 Auto – Voiture – Automobile Guthabenverzeichnis Guthabenverzeichnis I Ort und Datum – Lieu et date – Luogo e data S 16644 16 Die Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt 23 inkl. genauer Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers Loco AG | 2023 | |||
Rückerstattungsantrag Eidg. Verrechnungssteuer Bahnstrasse 11 | ||||
13.2.3 Übrige – Autres – Altre Brugg, Rückerstattungsantrag 11.01.2008 Eidg. Verrechnungssteuer Certifié exact et complet K A N T O N Art A A– R G Genre | ||||
A –UGenere y.c. adresse et numéro de téléphone exacts de l’employeur | ||||
Rückerstattung an 5200 Brugg Rückerstattung 13.3 Beiträge an die Weiterbildung – Contributions au an perfectionnement – Contributi per il perfezionamento Certificato esatto e completo Falls neu, Falls neu, unbedingt ankreuzen: unbedingt ankreuzen: compresi indirizzo e numero di telefono esatti del datore di lavoro 056 441 .. .. 14. Weitere Gehaltsnebenleistungen wie bisher bisher Art Adressnummer: Adressnummer: 1000.0000.01 Autres prestations salarialeswie accessoires Genre 605.040.18 Form. 11 (25.8.2006) Altre prestazioni accessorie al salario Genere 15. Bemerkungen HERR UND FRAU Observations HERZOG-KÖNIG | ||||
M X Persönliches Osservazioni XX neu neu X Persönliches Konto (gemäss Seite (gemäss Konto Seite 4 4 der der Steuererklärung) Steuererklärung) CÄSAR UND CÉCILE Finanzverwaltung M Finanzverwaltung AARESTRASSE 20 I Ort und Datum – Lieu et date – Luogo e data Die Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt inkl. genauer Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers Handels 5024 AG KÜTTIGEN Aarau, 08.01.2008 Certifié exact et complet 5000 Aarau y.c. adresse et numéro de téléphone exacts de l’employeur 062 836 .. .. Certificato esatto e completo compresi indirizzo e numero di telefono esatti del datore di lavoro
605.040.18 Form. 11 (25.8.2006) Wenn quellenbesteuert, quellenbesteuert, bitte bitte IBAN-Nummer IBAN-Nummer für für Rückerstattungen Rückerstattungen angeben Wenn angeben | ||||
42 | C HH C | |||
Bei unterjähriger Steuerpflicht Dauer der Steuerpflicht | ||||
Tag | Monat Jahr | |||
Bitte korrekte | H vom | |||
Auszahladresse | bis | |||
angeben. | Tragen Sie auf Seite 2 des Formulars Ihre Werte mit Verrechnungssteuerabzug (Rubrik „A“) ein und auf Seite 3 Ihre Werte ohne Tragen Sie auf Seite 2 des Formulars Ihre Werte mit Verrechnungssteuerabzug (Rubrik „A“) und auf Seite 3 Ihre Werte ohne Verrechnungssteuerabzug (Rubrik „B“). Übertragen Sie anschliessend die Totale auf die Seite 1. Verrechnungssteuerabzug (Rubrik „B“) ein. Übertragen Sie anschliessend die Totale auf die Seite 1 (siehe unten). | |||
Detaillierte Erläuterungen und ein Muster zum Ausfüllen finden Sie auf Seite 4 dieses Formulars. Detaillierte Erläuterungen und ein Beispiel zum Ausfüllen finden Sie auf Seite 4 dieses Formulars. Weitere Infos finden Sie in der Wegleitung. Weitere Informationen finden Sie in der Wegleitung.
Mit der Unterzeichnung der Steuererklärung wird bestätigt: Mit der Unterzeichnung der Steuererklärung wird bestätigt:
die Richtigkeit der gemachten Angaben und die Vollständigkeit des Verzeichnisses und der Ergänzungsblätter
die Richtigkeit der gemachten Angaben und die Vollständigkeit des Verzeichnisses und der Ergänzungsblätter
im Zeitpunkt der Fälligkeit aller in Rubrik A aufgeführten Erträge in der Schweiz uneingeschränkt steuerpflichtig gewesen zu sein
im Zeitpunkt der Fälligkeit aller in Rubrik A aufgeführten Erträge in der Schweiz uneingeschränkt steuerpflichtig gewesen zu sein
dass auf allen in Rubrik A aufgeführten Bruttoerträgen 35 % Verrechnungssteuer erhoben worden ist
dass auf allen in Rubrik A aufgeführten Bruttoerträgen 35 % Verrechnungssteuer erhoben worden ist
dass nur eigene Ansprüche oder solche von in der Steuerpflicht vertretenen minderjährigen Kindern geltend gemacht wurden
dass nur eigene Ansprüche oder solche von in der Steuerpflicht vertretenen minderjährigen Kindern geltend gemacht wurden
Reichen Sie bitte Belegkopien ein – keine Originale (Ausnahme: Belege über Lotteriegewinne). Die Belegkopien werden aus Reichen Sie bitte Belegkopien ein – keine Originale. Die Belegkopien werden vernichtet. Verfahrensgründen nicht retourniert. Tragen Sie alle Werte ausser dem Verrechnungssteuerrückerstattungsanspruch in ganzen Franken (ohne Rappen) in das Formular ein. Tragen Sie alle Werte ausser dem Verrechnungssteuerrückerstattungsanspruch in ganzen Franken (ohne Rappen) in das Formular ein.
Steuerwert am Steuerwert 31.12.2023 am 31.12.CHF 2016 Total Total Franken | Bruttoertrag Bruttoertrag 2023 2016 Total CHF Total Franken | Verrechnungssteuer- Verrechnungssteuer- rückerstattungsanspruch rückerstattungsanspruch | Ihr Verrechnungs- steueranspruch | |||
A Werte mit Verrechnungssteuerabzug | 9 4 9 0 0 | 2 6 6 5 01 | 9 3 2 7 5 06 | wird vom Kanto- | ||
A Werte mit Verrechnungssteuerabzug | 9 4 9 0 0 | 2 6 6 5 01 | 9 3 2 7 5 06 | |||
B Werte ohne Verrechnungssteuerabzug | 3 9 0 5 0 | 1 7 1 9 02 1 7 1 9 02 | ||||
35 % vom Bruttoertrag mit Verrechnungssteuerabzug 35 % vom Bruttoertrag mit Verrechnungssteuerabzug | nalen Steueramt | |||||
B Werte ohne Verrechnungssteuerabzug | 3 9 0 5 0 | |||||
Übertrag ab Ergänzungsblatt USA | 03 | zurückerstattet. | ||||
Übertrag ab Ergänzungsblatt USA | 03 | |||||
04 | davon Ertrag aus Beteiligungen nach § 27b / 29 Abs. 1bis | |||||
Übertrag ab Ergänzungsblatt DA-1 | 04 | StG gemäss Antrag | ||||
Übertrag ab Ergänzungsblatt DA-1 | ||||||
Total Steuerwert/Bruttoertrag | 11 33 33 99 55 00 | 4 3 8 4 05 | ➞ 50 % | |||
Total Steuerwert/Bruttoertrag | 4 3 8 4 05 | |||||
zu übertragen in die Steuererklärung | Ziffer 30.1 | Ziffer 4 (241) | Ziffer 4 (295) | |||
zu übertragen in die Steuererklärung | Ziffer 30.1 | Ziffer 4 | ||||
Eintragen in Ziffer 30.1 auf Seite 4 H H Vermögen
Formular 101.05 | KK SS TA TA | |||
Formular 101.05 0600112301HAG | Fortsetzung auf Rückseite Fortsetzung auf Rückseite | |||
ANHANG VII (Fortsetzung) | |||
MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2023 |
EINKÜNFTE
2 | |||
Einkünfte im In- und Ausland | Einkünfte | ||
der Steuerpflichtigen und der minderjährigen Kinder | |||
(ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder) | Code | 2023 CHF (ohne Rappen) | |
1. Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit | Lohnausweise | ||
1.1 Haupterwerb Person 1 | 010 | 8 3 8 0 7 | |
Person 2 | 020 | 1 3 1 3 8 | |
1.2 Nebenerwerb Person 1 | 030 | 4 2 0 5 | |
Person 2 | 040 | ||
1.3 Weitere Vergütungen Person 1 | Bescheinigungen 050 | ||
Person 2 | 060 | ||
Nach vereinfachtem Verfahren (Bundesgesetz Schwarzarbeit) bereits versteuerte Einkünfte | |||
Arbeitgeber: | Betrag: 690 | ||
2. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit | Fragebogen/Abschluss | ||
2.1 Person 1 | 070 | ||
Person 2 | 090 | ||
2.2 Personengesellschaft Person 1 | 150 | ||
Personengesellschaft Person 2 | 160 | ||
2.3 Familienzulagen Person 1 (nicht in Ziffer 2.1, 2.2) | Belegkopien 671 | ||
Familienzulagen Person 2 (nicht in Ziffer 2.1, 2.2) | Belegkopien 672 | ||
3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen | Renten/Ersatzeinkünfte | ||
Person 1 | 1701 | ||
Person 2 | 1901 | 43 | |
4. Einkünfte aus Wertschriften und Kapitalanlagen | Wertschriftenverzeichnis | ||
Total Wertschriftenertrag 241 | |||
Abzüglich davon aus Geschäftsvermögen bereits in Ziff. 2 enthalten 242 - | |||
Abzüglich 50% Ertrag aus Beteiligungen (§ 27b / 29 Abs. 1bis StG) 295 - | 240 | 4 3 8 4 | |
5. Weitere Einkünfte und Gewinne | |||
5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten/PartnerIn Bescheinigungen 251 | |||
Name, Adresse: | |||
5.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder | Bescheinigungen 252 | ||
Name/n, Adresse: | |||
5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften | Bescheinigungen 253 | ||
5.4 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen | |||
für: Jahre (ohne Vorsorge) | Bescheinigungen 254 | ||
5.5 Übrige Einkünfte, Bezeichnung: | Bescheinigungen 255 | ||
6. Einkünfte aus Liegenschaften inkl. Nutzniessung und Wohnrecht | |||
6.1 Eigenmietwert Eigenheim 2711 | 1 5 0 0 0 | ||
6.2 Miet- und Pachtzinseinnahmen 2741 | |||
6.3 Weitere Liegenschaftseinkünfte 2791
6.4 Total Einkünfte (Ziff. 6.1 bis 6.3 oder Liegenschaftenverzeichnis) 2701 | 1 5 0 0 0 | ||
6.5 • Pauschalabzug 10 %, wenn Gebäude bis und mit 10 Jahre alt 2811 | |||
6.6 • Pauschalabzug 20 %, wenn Gebäude mehr als 10 Jahre alt 2811 | 3 0 0 0 | ||
6.7 • effektive Kosten laut Aufstellung 2821 | |||
6.8 Total Aufwendungen (Ziff. 6.5 bis Ziff. 6.7 oder Liegenschaftsunterhalt) 2800 | 3 0 0 0 | ||
6.9 Nettoertrag (Ziff. 6.4 abzüglich Ziff. 6.8) | υ | 1 2 0 0 0 | |
Davon Nettoertrag aus Geschäftsvermögen CHF | |||
7. TOTAL EINKÜNFTE (Summe Ziffern 1 bis 6) | 001 | 1 1 7 5 3 4 |
0210112301HAG
ANHANG VII (Fortsetzung) MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2023
Berufskosten 2023 KANTON AARGAU
Adr.-Nr.: 1000.0000.01 Gemeinde KÜTTIGEN Person 1: Zustellgemeinde KÜTTIGEN Person 2:HERZOG CÄSAR Name Name HERZOG CÉCILE
Normalerweise wird | 2023 Person 1 Person 2 | Person 1 | Person 2 | ||
mit 220 Arbeitstagen | Arbeitspensum 100 % 60 % | Code | 2023 | Code | 2023 |
Einzelperson/ | |||||
pro Jahr gerechnet. | |||||
Normalerweise wird | Arbeitstage 2016 XX Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Einzelperson/Ehemann/PartnerIn Ehefrau/PartnerInX | CHF | (ohne Rappen) | ||
Ehemann/PartnerIn | CHF (ohne Rappen) | ||||
Ehefrau/PartnerIn | |||||
mit 220 Arbeitstagen | (Tage ankreuzen, wenn P Arbeitspensum e n s%u m n i c h t 1 0 0 % ) 100 60 % | Code | 2016 | Code | ab 2016 1.9.2023 |
pro Jahr gerechnet. | davon Anteil Homeoffi Arbeitstage Mo DiceMi Do Fr Sa So XX % Mo Di Mi Do Fr Sa So | ||||
% X | Fr. (ohne Rappen) | Fr. (ohne Rappen) | |||
Tage ( mitT a g e Homeoffi a nce kreuze Mon ,Di wMi e nDo n PFre n Sas uSomMo nic Dih tMi 1Do 0 0 Fr % )Sa So (Tage ankreuzen bei regelmässigem Homeoffice) 1. Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte 1. Fahrtkosten zwischen Wohn- X Bahn/Bus/Tram und Arbeitsstätte (max. CHF 7’000 pro Jahr) 1.1 Arbeitsort: Brugg Anz. Mte. 12à Fr. 142 3211 1.1 M Bahn/Bus/Tram Arbeitsort: Brugg Anz. Mte.12 à CHF 193 Bahn/Bus/Tram Arbeitsort: 3211 Anz. Mte. à Fr. 3212 M Bahn/Bus/Tram Arbeitsort: Anz. Mte. à CHF 1.2 3212 X Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm pauschal Fr. 700 | 1 7 0 4 3411 2 3 1 6 3411 | 3412 3412 | ab 1.9.2016 2 3 3 | ||
2023 3 322 342
1.2 M Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 pauschal CHF 700 2 3 3
1.3 Auto : 70 Rp. bis 15’000 km; 50 Rp. übersteigende km Motorrad: 40 Rp.
322 342 *
1.3 M Auto : 70 Rp. M Motorrad: 40 Rp.
Schuldenverzeichnis Berufskosten Arbeitsort* Arbeitsort Einzelweg Fahrten/Tag Anz. Tage Einzelweg Fahrten/Tag Anz. Tage Total km Total km km km KANTON AARGAU km 324 km 324 Arbeitsort Einzelweg Fahrten/Tag Anz. Tage Total km Arbeitsort Einzelweg Fahrten/Tag Anz. Tage Total km Adr.-Nr.:1000.0000.01 Adr.-Nr. Gemeinde KÜTTIGEN km Person 1: Zustellgemeinde KÜTTIGEN km km 344 Person 2:HERZOG CÄSAR Name km 344 Name HERZOG CÉCILE 2. Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung
2. Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung
2.1
2.1 Ohne
Ohne Verbilligung Verbilligung von von Arbeitgeberseite Arbeitgeberseite und und bei bei Schicht Schicht Tage: Anzahl Tage: 220 180 à CHF 1515 à Fr. (max. CHF (max. Fr. 3’200 pro Jahr) 325 32 27 0 0 Tage: Anzahl Tage: Einzelperson/ à CHF 1515 à Fr. (max. CHF (max. Fr. 3’200 pro Jahr) 345 Normalerweise wird Ehemann/PartnerIn Ehefrau/PartnerIn 2016 Einzelperson/Ehemann/PartnerIn Ehefrau/PartnerIn
2.2 Mit Verbilligung
Verbilligung von mit 220 Arbeitstagen Arbeitspensum 100 % 60 von% Arbeitgeberseite oder Möglichkeit Arbeitgeberseite oder Code 2016 Möglichkeit Kantine Code Kantine 2016 Ohne Nachweis kein Ab- Anzahl Tage: Tage: à CHFà7.50 (max. CHFFr.1’600 pro pro Jahr gerechnet. Arbeitstage Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di XX Anzahl Mi Do Fr Sa So X Fr. (ohne Fr. 7.50 Rappen) (max. 1’600 Fr. (ohne proJahr) Rappen)Jahr) 326 326 zug. Belegkopien bitte Anzahl Tage: à CHFà7.50 (max. CHFFr.1’600 ( Ta g e a n k r e u z e n , w e n n P e n s u m n i c h t 100 Anzahl Tage:%) Fr. 7.50 (max. 1’600pro proJahr) Jahr) 346 346 beilegen. ab 1.9.2016 44 1. Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
3. Pauschalabzug
3. Pauschalabzug
3 % des Nettolohnes, mind. CHF 2’000, max. CHF 4’000Schuldzinsen Schuldbetrag 327 22 55 11 44 347 66 66 77 1.1 X Bahn/Bus/Tram Arbeitsort: Brugg 3 12 Anz. Mte. % àdes 142 Fr. Nettolohnes, mind. 3211 1 max. Fr. 2’000, 7 0Fr. 4’000 4 3411 327 347
4. Auswärtiger
Code Wochenaufenthalt Zinssatz 31.12.2023 (Ort: Code 2023 ) Bahn/Bus/Tram Arbeitsort: %
4. Mte. à Fr.
Anz. Auswärtiger CHF (ohne3212 Wochenaufenthalt (Ort: ) Rappen) Anzahl Unterkunft (ortsübliches Zimmer); Monate: 3412CHF (ohne Rappen) à CHF 3281 3481 1.2 A XGeschäftsschulden Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 pauschal Fr. 700 Unterkunft (ortsübliches Zimmer); Anzahl Monate: 342 à Fr. Verpflegungsmehrkosten;322 Anzahl Tage: 2 3 3 à CHF 15 bzw. CHF 7.50 (s. Ziffer 2) 3281 3481 3482 3282
1.3 Auto :
Totale * 70 Rp. bis gemäss Bilanz15’000 km; 50 Rp. (Schuldzinsen übersteigende nur soweit nicht km Verpflegungsmehrkosten; Motorrad: Fahrtkosten verbucht) für40 dieRp. Anzahl Tage: à Fr. 15 bzw. Fr. 7.50 (s. Ziffer 2) 3282 wöchentliche Heimfahrt (öffentliches Verkehrsmittel) 3482 3283 3483 Arbeitsort Einzelweg Fahrten/Tag Anz. Tage Totalfür Fahrtkosten kmdie wöchentliche Heimfahrt (öffentliches Verkehrsmittel) 3283 3483 Name, Vorname und Adresse der Gläubiger 5. Mitgliederbeiträge an Berufsverbände km 5. Belegte Mitgliederbeiträge anAufstellung Berufsverbände Kosten gemäss max. CHF 300 333 353 km 324
6. Belegte Kosten
Auslagen beigemäss Aufstellung max. Fr. 300 Nebenerwerb 333 353 Arbeitsort 20 % derTotalbei 6.TageAuslagen Einzelweg Fahrten/Tag Anz. Einkünfte, km mindestens CHF 800 und höchstens CHF 2’400 Nebenerwerb 335 8 4 1 355 km 7. 20 % derDER TOTAL Einkünfte, mindestens Fr. 800 BERUFSKOSTEN (Summe und Ziffern höchstens Fr. 6) 1 bis 2’400 335 3202 8 8 74 1 355 3402 9 0 0 km 344 zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 10
7. TOTAL DER BERUFSKOSTEN (Total Ziffern 1 bis 7) 3202 7 7 5 9 3402 9 0 0
2. Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung
*Begründung für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges für den Arbeitsweg zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 10 2.1 Ohne Verbilligung von Arbeitgeberseite und bei Schicht Zutreffendes ankreuzen: Person 1 Person 2 Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels 2 7 0 0 M M Anzahl Tage: 180 à Fr. 15 (max. Fr. 3’200 pro Jahr) 325 Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des Autos M M Anzahl Total Tage: Auto à Fr. 15 (max. Fr. Geschäftsschulden/-schuldzinsen 751 laut 3’200 Arbeitgeberbescheinigung für die Arbeit 311 pro Jahr) erforderlich 312345 M M M M 752
2.2 Mit Verbilligung von Arbeitgeberseite oder Möglichkeit Kantine *
Gesundheitliche Begründung für Gründe die gemäss Benützung Arztzeugnis eines privaten Motorfahrzeuges für den Arbeitsweg Zutreffendes ankreuzen:zu übertragen in die zu übertragen in die Einzelperson/Ehemann/PartnerIn Ehefrau/PartnerIn Anzahl Tage: à Fr. 7.50 (max.Fehlen einespro Fr. 1’600 öffentlichen Jahr) Verkehrsmittels Steuererklärung 326 Seite 4, Steuererklärung Seite 3, Vorspalte Zeitersparnis von über Ziffer 34 1 Stunde pro Tag bei Benützung des Autos Vorspalte Ziffer 11 B Anzahl Tage: Privatschulden à Fr. 7.50 (max.Auto Fr. 1’600 pro Jahr) laut Arbeitgeberbescheinigung 346 für die Arbeit erforderlich
3. Pauschalabzug
Name, Vorname und Adresse der Gläubiger Gesundheitliche Gründe gemäss Arztzeugnis Formular 101.02 3 % des Nettolohnes, mind. Fr. 2’000, max. Fr. 4’000 327 2 5 1 4 347 6 6 7 AKB, Aarau Formular 101.02 2 3 5 0 0 0 1,2 2 8 2 0 4. 0900112301HAG Auswärtiger Wochenaufenthalt (Ort: ) Herzog (ortsübliches Unterkunft Gottlieb,Zimmer); Küttigerstr. Anzahl 1, Erlinsbach Monate: à Fr. 2 73281 0 0 0 1,5 3481 4 0 5 Verpflegungsmehrkosten; Anzahl Tage: à Fr. 15 bzw. Fr. 7.50 (s. Ziffer 2) 3282 3482
Fahrtkosten für die wöchentliche Heimfahrt (öffentliches Verkehrsmittel) 3283 3483
5. Mitgliederbeiträge an Berufsverbände
Belegte Kosten gemäss Aufstellung max. Fr. 300 333 353
6. Auslagen bei Nebenerwerb
20 % der Einkünfte, mindestens Fr. 800 und höchstens Fr. 2’400 335 8 4 1 355
7. TOTAL DER BERUFSKOSTEN (Total Ziffern 1 bis 7) 3202 7 7 5 9 3402 9 0 0
zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 10 Total Privatschulden/-schuldzinsen 753 2 6 2 0 0 0 313 3 2 2 5
*Begründung GESAMTTOTAL SCHULDEN für die Benützung / SCHULDZINSEN eines privaten 750 für den2Arbeitsweg Motorfahrzeuges 6 2 0 0 0 310 3 2 2 5 Zutreffendes ankreuzen: Einzelperson/Ehemann/PartnerIn Ehefrau/PartnerIn
zu übertragen in die zu übertragen in die Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels Steuererklärung Seite 4, Steuererklärung Seite 3, Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des Autos Ziffer 34 11 Ziffer Auto laut Arbeitgeberbescheinigung für die Arbeit erforderlich Gesundheitliche Gründe gemäss Arztzeugnis Formular 101.02 Formular 101.04 0950112301HAG
ANHANG VII (Fortsetzung) MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2023
ABZÜGE UND EINKOMMENSBERECHNUNG
3 Abzüge Abzüge Code 2023 CHF (ohne Rappen)
10. Berufskosten bei unselbstständiger Tätigkeit | Berufskosten | |
Person 1 | 3201 | 8 8 7 1 |
Person 2 | 3401 | 9 0 0 |
11. Schuldzinsen (sofern nicht anderweitig berücksichtigt) | Schuldenverzeichnis 310 | 3 2 2 5 |
311 | ||
Davon aus Geschäftsvermögen CHF 312 |
12. Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen | ||
12.1 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten/PartnerIn | Bescheinigungen | 361 |
Name, Adresse: | ||
12.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder | Bescheinigungen | 362 |
Name/n, Adresse: | ||
12.3 Rentenleistungen/dauernde Lasten, Bezeichnung: | Bescheinigungen | 363 |
13. Einkaufsbeiträge an Säule 2 und Beiträge Säule 3a Bescheinigungen | ||
13.1 Einkäufe Säule 2 Person 1 | 371 | |
Person 2 | 372 | |
13.2 Beiträge Säule 3a Person 1 | 381 | 7 0 5 6 |
Person 2 | 382 | 7 0 5 6 |
14. Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien | ||
Verheiratete/Partnerschaft (ungetrennt) CHF 6’400, übrige Steuerpflichtige CHF 3’200 | 383 | 6 4 0 0 45 |
15. Weitere Abzüge | ||
15.0 Fremdbetreuung von Kindern Belegkopien | 390 | |
15.1 Persönliche Beiträge nicht erwerbstätiger Personen an die AHV/IV/EO Belegkopien | 391 | |
15.2 Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien bis CHF 10’000 Hilfsblatt | 392 | 3 7 0 |
15.3 Freiwillige Zuwendungen (sofern diese CHF 100 erreichen) Hilfsblatt | 393 | |
15.4 Vermögensverwaltungskosten Hilfsblatt | 243 | |
15.5 Aus- und Weiterbildungskosten (bis CHF 12’000) Person 1 Belegkopien | 650 | 1 9 9 0 |
Person 2 Belegkopien | 655 | |
15.6 Weitere Abzüge (Wegleitung) Aufstellung/Belegkopien | 395 |
16. Sonderabzug für zweitverdienenden Ehegatten/PartnerIn | ||
Vom Einkommen des zweitverdienenden Ehegatten/PartnerIn CHF 600 | 396 | 6 0 0 |
17. Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten | ||
17.1 Krankheits- und Unfallkosten Krankheits- und Unfallkosten | 397 | 5 1 0 0 |
17.2 Behinderungsbedingte Kosten Behinderungsbedingte Kosten | 387 |
18. TOTAL ABZÜGE (Summe Ziffern 10 bis 17) 300 4 1 5 6 8
20. NETTOEINKOMMEN (Ziffer 7 abzüglich Ziffer 18) | 401 | 7 5 9 6 6 |
21. Selbstbehalt Krankheits- und Unfallkosten | ||
Berechnung: Nettoeinkommen (Ziffer 20) x 5 : 95, höchstens Ziffer 17.1 | 411 + | 3 9 9 8 |
22. Steuerfreibeträge (Sozialabzüge) | ||
22.1 Kinderabzug pro Kind (Wegleitung) CHF 7’300 / CHF 9’300 / CHF 11’400 501 – | 1 8 6 0 0 | |
22.2 Unterstützungsabzug pro unterstützte Person CHF 2’500 Aufstellung/Belegkopien 502 – | 2 5 0 0 | |
22.3 Invalidenabzug CHF 3’100 | 503 – | |
22.4 Betreuungsabzug CHF 3’100 | 504 – |
23. ZWISCHENTOTAL 601 5 8 8 6 4
24. Abzug bei einem Zwischentotal (Ziffer 23) unter CHF 35’000 (Wegleitung) 602 –
25. STEUERBARES EINKOMMEN 600 5 8 8 6 4
0210212301HAG
ANHANG VII (Fortsetzung) MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2023
Schuldenverzeichnis Berufskosten 2023 KANTON AARGAU
Adr.-Nr.:1000.0000.01 Adr.-Nr. Gemeinde KÜTTIGEN Person 1: Zustellgemeinde KÜTTIGEN Person 2:HERZOG CÄSAR Name Name HERZOG CÉCILE
Einzelperson/ | ||||
Normalerweise wird | Ehemann/PartnerIn Ehefrau/PartnerIn | |||
2016 Einzelperson/Ehemann/PartnerIn | Ehefrau/PartnerIn | |||
mit 220 Arbeitstagen | Arbeitspensum 100 % | 60 % Code | 2016 Code | 2016 |
Ohne Nachweis kein Ab- | ||||
pro Jahr gerechnet. | ||||
zug. Belegkopien bitte | Arbeitstage Mo Di Mi Do Fr Sa So | XX X | ||
Mo Di Mi Do Fr Sa So Fr. (ohne Rappen) Fr. (ohne Rappen) | ||||
( Ta g e a n k r e u z e n , w e n n P e n s u m n i c h t 1 0 0 % ) | ||||
beilegen. | ab 1.9.2016 | |||
1. Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte | ||||
Schuldbetrag | Schuldzinsen | |||
1.1 | ||||
X Bahn/Bus/Tram Arbeitsort: Brugg Bahn/Bus/Tram Arbeitsort: | Anz. Mte. 12à Fr. 142 3211 Code 31.12.2023 Anz. Mte. à Fr. CHF (ohne3212 Rappen) | 1 7Zinssatz 0 4 3411 Code % 3412CHF | 2023 (ohne Rappen) | |
1.2 | ||||
X Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm pauschal Fr. 7003 | 322 | 342 | 2 3 3 | |
2023 A Geschäftsschulden
1.3 Autogemäss
Totale * : 70 Rp.Bilanz bis 15’000 km; 50 Rp. (Schuldzinsen nurübersteigende km Motorrad: 40 Rp. soweit nicht verbucht) Berufskosten Liegenschaftenverzeichnis Arbeitsort Einzelweg Fahrten/Tag Name, Vorname und Adresse der Gläubiger Anz. Tage Total km
km | |||||
KANTON AARGAU | km | 324 | |||
Arbeitsort Einzelweg Fahrten/Tag Anz. Tage Total km | |||||
Adr.-Nr. 1000.0000.01 Adr.-Nr. Person 1 Person 2HERZOG CÄSAR Name Name HERZOG CÉCILE | Gemeinde Zustellgemeinde | 2. | KÜTTIGEN km KÜTTIGEN km Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung | 344 | |
Steuerwert 2.1 Ohne Verbilligung von Arbeitgeberseite und bei Ertrag Schicht Unterhalt 2 | 7 0 0 | ||
A | Geschäftsliegenschaft/en Code 31.12.2023 Anzahl Code Tage: 2023 180 Code à Fr. 202315 (max. Fr. 3’200 pro Jahr) 325 Einzelperson/ 751 (Erträge soweit | 311 | |
Normalerweise nicht in Ziffer 2 enthalten) | |||
wird CHF (ohne Rappen) Anzahl Total Tage: CHF (ohne Rappen) Geschäftsschulden/-schuldzinsen CHFà Fr. 15 (max. (ohne Rappen)Fr. 3’200 pro Jahr) 752 2016 Einzelperson/Ehemann/PartnerIn Ehefrau/PartnerIn Ehemann/PartnerIn Ehefrau/PartnerIn | 312345 | ||
1.mit 220 | |||
Geschäftsliegenschaft Arbeitstagen 7201 2.2 60 Mit Verbilligung von Arbeitgeberseite oder Möglichkeit Kantine Arbeitspensum % 100 % Code 2016 Code 2016 zu übertragen in die Eigenmietwert | zu übertragen in die | ||
pro •Jahr gerechnet.Privatwohnung | |||
Arbeitstage Mo Di Mi Do Fr Sa So XX Mo Di Mi Do FrAnzahl 2711So Sa X Tage: Fr. (ohne Rappen) à Fr. 7.50 (max. Fr. 1’600 pro Jahr) Fr. (ohne Rappen) 326 Seite 4, Steuererklärung Vorspalte Ziffer 34 • Mietwert Geschäftsräume ( T a g e a n k r e u z e n , w e n n P e n s u m n i c h t 1B0 0 %Privatschulden ) Anzahl 2731 Tage: à Fr. 7.50 (max. Fr. 1’600 pro Jahr) ab 1.9.2016 •Mietzinseinnahmen 3. Name, Pauschalabzug 2741 Vorname und Adresse der Gläubiger 1. Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte | Steuererklärung Seite 3, Vorspalte Ziffer 11 346 | ||
46 1.1 | 1.1 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen) X Bahn/Bus/Tram Arbeitsort: Brugg 3 % des Nettolohnes, Anz. Mte. 12à Fr. 142 AKB, Aarau 3211 mind. 2’000, 3411Fr. 4’000 4 max. 1 7Fr. 02821 2 3 327 5 0 0 0 2 Zwischentotal Bahn/Bus/Tram Arbeitsort: 72000 4. Anz. Mte. à Fr. Auswärtiger 27000 Wochenaufenthalt 3212 28000 3412 (Ort: ) 1.2 Herzog (ortsübliches Gottlieb, Küttigerstr.342 1, Erlinsbach zu übertragen X Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 pauschal Fr. 700 in die Steuererklärung Unterkunft 322 Zimmer); Anzahl Monate: 2 à3Fr.3 2 73281 0 0 0 1.3 Auto : 70 Rp. bis 15’000 km; 50 Rp. übersteigende km Motorrad: 40 Rp. Seite 4, Vorspalte Ziffer 31 | 5 1 4 1,2 1,5 | 347 6 6 7 2 8 2 0 3481 4 0 5 |
B | Privatliegenschaft/en Verpflegungsmehrkosten; Anzahl Tage: à Fr. 15 bzw. Fr. 7.50 (s. Ziffer 2) * 3282 | 3482 | |
1. Im Kanton AargauArbeitsort Einzelweg Fahrten/Tag Anz. Tage Fahrtkosten für die wöchentliche Heimfahrt (öffentliches Verkehrsmittel) | ||
Total km 3283 | 3483 | |
1.1 Selbstbewohntes Haus oder Wohnung / Nutzniessung km 7202 4 2 0 0 05.0 Mitgliederbeiträge an Berufsverbände | ||
• Eigenmietwert km 324 5 | ||
1 | ||
2712 Kosten | ||
Belegte 0 0 0 | ||
gemäss Aufstellung max. Fr. 300 333 | 353 |
Mietwert Geschäftsräume Arbeitsort Einzelweg Fahrten/Tag Anz. Tage 2732 6.TotalAuslagen km bei Nebenerwerb
• Mietzinseinnahmen km 202742 | ||
% der Einkünfte, mindestens Fr. 800 und höchstens Fr. 2’400 335 | 8 4 1 355 | |
1.1.1 Pauschalabzug (Wegleitung) 10 % 20 % km 2812 344 3 0 0 0 | ||
1.1.2 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen) 7. TOTAL DER BERUFSKOSTEN (Total Ziffern 1 bis 7) | ||
2822 3202 7 7 5 9 3402 | 9 0 0 | |
2. Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung | ||
zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 10 | ||
1.2 Mietzinseinnahmen, Liegenschaft in: 7203 2743 | ||
2 6 2 0 0 0 | 3 2 2 5 | |
2.1 Ohne Verbilligung von Arbeitgeberseite und bei Schicht Total Privatschulden/-schuldzinsen 753 313 | ||
1.2.1 Pauschalabzug (Wegleitung) 10 % 20 % | ||
Anzahl Tage: 180 à Fr. 15 (max. Fr. 3’200 pro Jahr) 325 2 7 02813 0 | ||
1.2.2 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen) 2823 | ||
Anzahl Tage: à Fr. 15 (max. Fr. 3’200 pro Jahr) 345 | ||
1.3 Pachtzinseinnahmen / Erlös aus Stromverkauf 7204 GESAMTTOTAL | ||
Begründung | ||
2784 * SCHULDEN | ||
für die Benützung / SCHULDZINSEN | ||
eines privaten 750 für den2 6 | ||
Motorfahrzeuges 2 0 0 0 | ||
Arbeitsweg 310 | 3 2 2 5 | |
2.2 Mit Verbilligung von Arbeitgeberseite oder Möglichkeit Kantine Zutreffendes ankreuzen: Einzelperson/Ehemann/PartnerIn | Ehefrau/PartnerIn | |
1.4 Baurechtszinsen und Zinszuschüsse | ||
7205 | 2785 | zu übertragen in die | zu übertragen in die | |
Anzahl Tage: | Fehlen | |||
à Fr. 7.50 (max. Fr. 1’600 pro Jahr)eines öffentlichen | ||||
326 Verkehrsmittels | Steuererklärung Seite 4, | Steuererklärung Seite 3, | ||
1.5 Erträge aus Verwertung von Kies, Sand und anderen | Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des Autos | Ziffer 34 | 11 Ziffer | |
Anzahl Tage: | à Fr. 7.50 (max. Fr. 1’600 pro | |||
AutoJahr) laut Arbeitgeberbescheinigung für die346 Arbeit erforderlich | ||||
Bodenschätzen inkl. Einräumung von Ausbeutungsrechten 7206 2796 | ||||||
Gesundheitliche Gründe gemäss Arztzeugnis | ||||||
3. Pauschalabzug | ||||||
1.6 Wohnrecht 7207 | ||||||
Formular 101.02 2777 | 2827 | |||||
3 % des Nettolohnes, mind. Fr. 2’000, max. Fr. 4’000 | 327 | 2 5 1 4 347 | 6 6 7 | |||
Formular 101.04 | ||||||
2. Ausserhalb des Kantons und im Ausland 0950112301HAG | ||||||
4. Auswärtiger Wochenaufenthalt (Ort: ) | ||||||
(Liegenschaften im Ausland: | ||||||
Steuerwert und Eigenmietwert siehe Wegleitung | ||||||
Unterkunft Seite 29) | ||||||
(ortsübliches Zimmer); Anzahl Monate: à Fr. | 3281 | 3481 | ||||
2.1 Zweitwohnung/Ferienwohnung in: Kt. | ||||||
Verpflegungsmehrkosten; Anzahl Tage: à Fr. 15 bzw. Fr. 7.50 (s. Ziffer 2) | 3282 | 3482 | ||||
Anzahl Wohnungen: 7208 | ||||||
Fahrtkosten für die wöchentliche Heimfahrt (öffentliches Verkehrsmittel) | 3283 | 3483 | ||||
• Eigenmietwert 2728 | ||||||
5. Mitgliederbeiträge an Berufsverbände | ||||||
• Mietzinseinnahmen 2748 | ||||||
Belegte Kosten gemäss Aufstellung max. Fr. 300 | 333 | 353 | ||||
2.1.1 Pauschalabzug (Wegleitung) 10 % 20 % | 2818 | |||||
6. Auslagen bei Nebenerwerb | ||||||
2.1.2 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen) | 2828 | |||||
20 % der Einkünfte, mindestens Fr. 800 und höchstens Fr. 2’400 | ||||||
7209 | 335 | 8 4 1 355 | ||||
2.2 Mietzinseinnahmen, Liegenschaft in: Kt. 2749 | ||||||
2.2.1 Pauschalabzug 7. | ||||||
(Wegleitung) 10 % | ||||||
TOTAL DER 20 % | ||||||
BERUFSKOSTEN (Total Ziffern 1 bis 7) | 3202 | 7 7 528199 3402 | 9 0 0 | |||
2.2.2 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen) | zu übertragen in die 2829 | |||||
Steuererklärung Seite 3, Ziffer | 10 | |||||
2.3 Pachtzinseinnahmen / Erlös aus Stromverkauf 72010 | 27810 | |||||
2.4 Weitere Liegenschaften und Erträge (Aufstellung beilegen) 72011 | 27911 | |||||
2.4.1 Pauschalabzug (Wegleitung) 10 % 20 % | 28111 | |||||
*Begründung für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges für den Arbeitsweg | ||||||
2.4.2 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen) | ||||||
Zutreffendes ankreuzen: | 28211 | |||||
Einzelperson/Ehemann/PartnerIn | Ehefrau/PartnerIn | |||||
Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels | ||||||
TOTAL Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei 4 2 | ||||||
Benützung | ||||||
72012 des 0 | ||||||
Autos0 0 0 | 1 5 0 0 0 | 3 0 0 0 | ||||
27012 28012 Auto laut Arbeitgeberbescheinigung für die Arbeit erforderlich Gesundheitliche Gründe gemäss Arztzeugnis zu übertragen in
zu übertragen in
zu übertragen in die Steuererklärung die Steuererklärung die Steuererklärung Formular 101.02 Seite 4, Ziffer 31 Seite 2, Ziffer 6.4 Seite 2, Ziffer 6.8
Formular 101.07 0800112301HAG
ANHANG VII (Fortsetzung) MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2023
VERMÖGEN
4 | |||
Vermögen im In- und Ausland | Vermögen | ||
Vermögen | |||
der im der | |||
Steuerpflichtigen und In- und Ausland | |||
minderjährigen Kinder | Code | 31.12.2016 Vermögen | |
Fr. (ohne Rappen) | |||
der Steuerpflichtigen und der minderjährigen Kinder | Code | 31.12.2023 | |
30. Bewegliches Vermögen | CHF (ohne Rappen) | ||
30.1 Wertschriften und Guthaben Wertschriftenverzeichnis | |||
30. Bewegliches Vermögen | |||
30.1Total laut Wertschriftenverzeichnis | |||
Wertschriften, Guthaben, Gold und andere Edelmetalle 711 Wertschriftenverzeichnis | |||
Abzüglich 1 3 3 9 5 0 710 | 1 3 3 9 5 0 | ||
Total lautdavon aus Geschäftsvermögen bereits in Ziff. 32 enthalten 712 – | |||
Wertschriftenverzeichnis 711 1 3 3 9 5 0 | |||
30.2 Bargeld, Gold und andere | |||
Abzüglich davon aus Edelmetalle, Guthaben | |||
Geschäftsvermögen bereits Verrechnungssteuer | |||
in Ziff. 32 enthalten 712 – | 713 710 | 1 3 3 99 35 30 | |
30.3 | |||
30.2 Lebens- | |||
Bargeld,und Rentenversicherungen | |||
Guthaben Verrechnungssteuer Bescheinigungen | 713 | 9 3 3 | |
Versicherungsgesellschaft Abschluss | |||
30.3 Lebens- und Rentenversicherungen Ablauf Einmaleinlagen (bei EPV)Bescheinigungen | |||
Steuerwert | |||
Quick Leben 1988 | |||
Versicherungsgesellschaft Abschluss | |||
2018 Einmaleinlagen (bei EPV) | |||
Ablauf | |||
12’000 | |||
Steuerwert | |||
SuisseLeben | |||
Quick Vie 2005 | |||
1995 2020 | |||
2025 50’000 58’000 | |||
12‘000 | |||
Suisse Vie 2012 2027 50‘000 58‘000 716 | 7 0 0 0 0 | ||
30.4 Anteile an unverteilten Erbschaften Aufstellung/Belegkopien 717 | |||
716 | 7 0 0 0 0 | ||
30.5 | |||
30.4Private | |||
AnteileFahrzeuge: Marke | |||
an unverteilten Erbschaften Jahrgang Katalogpreis | |||
Aufstellung/Belegkopien7181 | |||
717 | |||
Marke | |||
30.5 Private Fahrzeuge: Marke JahrgangJahrgang Katalogpreis | |||
Neupreis □ Leasing 7182 | |||
7181 | |||
30.6 Übrige Vermögenswerte | |||
Marke Jahrgang Neupreis □ Leasing 719 | |||
Aufstellung/Belegkopien 7182 | |||
30.6 Übrige Vermögenswerte Aufstellung/Belegkopien 719 | |||
31. Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis 7201 | 4 2 0 0 0 0 | ||
31. Davon Geschäftsvermögen Fr. | |||
Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis 7201 | 4 2 0 0 0 0 | ||
Davon Geschäftsvermögen CHF | |||
32. Betriebsvermögen selbstständig Erwerbender | |||
32.1 | |||
32. Anteile Personengesellschaft | |||
Betriebsvermögen selbstständig Erwerbender Bilanzen/Fragebogen 730 | |||
32.2 Geschäftsaktiven | |||
32.1 Anteile (inkl. Wertschriften, ohne Liegenschaften) | |||
Personengesellschaft Bilanzen/Fragebogen | |||
Bilanzen/Fragebogen740 | |||
730 | 47 | ||
32.2 Geschäftsaktiven (inkl. Wertschriften, ohne Liegenschaften) Bilanzen/Fragebogen 740 | 6 2 4 8 8 3 | ||
33. TOTAL DER VERMÖGENSWERTE (Ziffern 30 bis 32) 701 | |||
33. TOTAL DER VERMÖGENSWERTE (Summe Ziffern 30 bis 32) | 701 | 6 2 4 8 8 3 2 6 2 0 0 0 | ||
34. TOTAL DER SCHULDEN | Schuldenverzeichnis 750 – | |||
751 | ||||
34. Davon | ||||
TOTALGeschäftsschulden | ||||
DER SCHULDENFr. 752 | Schuldenverzeichnis 750 – | 2 6 2 0 0 0 | ||
751 | ||||
Davon Geschäftsschulden CHF 752 | ||||
35. REINVERMÖGEN | 700 | 3 6 2 8 8 3 | ||
35. REINVERMÖGEN | 700 | 3 6 2 8 8 3 | ||
36. Steuerfreie Beträge | ||||
36.1 | ||||
36. Für Verheiratete/Partnerschaft | ||||
Steuerfreie Beträge (ungetrennt) | Fr. 200’000 | 810 – | 2 0 0 0 0 0 | |
36.2 | ||||
36.1Für | ||||
Füralle übrigen Personen | ||||
Verheiratete/Partnerschaft (ungetrennt) | Fr. CHF100’000 200’000 | 810 810 –– | 2 0 0 0 0 0 | |
36.3 Abzug | ||||
36.2 Für fürübrigen | ||||
alle jedes Kind | ||||
Personen | Fr. CHF 12’000 100’000 | 820 810 –– | 2 4 0 0 0 | |
36.3 Abzug für jedes Kind | CHF 12’000 | 820 – | 2 4 0 0 0 | |
37. STEUERBARES VERMÖGEN | 800 | 1 3 8 8 8 3 | ||
37. STEUERBARES VERMÖGEN | 800 | 1 3 8 8 8 3 | ||
Rückerstattung von Neues Konto mit IBAN-Nummer (ersetzt bisheriges): | ||||
Steuerguthaben | ||||
Rückerstattung von Neues | ||||
C H 6Konto | ||||
6 9mit8 7 6 | ||||
IBAN-Nummer 5 0 8(ersetzt bisheriges): 5 6 1 1 6 6 0 0 0 | 0 | |||
Steuerguthaben | ||||
(inkl. Verrechnungssteuerrückerstattung) | ||||
C H 6 6 9(bitte | ||||
KontoinhaberIn 8 7 nur 6 | ||||
ein 5 0 8 5 6 Kästchen 1 1 ankreuzen) Ehefrau/PartnerIn 2 | 6 6 0 0 0 0 | |||
(inkl. | ||||
Ihre Verrechnungssteuerrückerstattung) | ||||
aktuellen Kontoangaben. Bitte prüfen und XKontoinhaberIn | ||||
Einzelperson/Ehemann/PartnerIn 1 ankreuzen) | ||||
(bitte nur ein Kästchen | ||||
gegebenenfalls neues Konto angeben. Beide gemeinsam (bei Ehegemeinschaften) | ||||
Ihre aktuellen Kontoangaben. Bitte prüfen und | ||||
XM Person | 1 M Person 2 | |||
gegebenenfalls neues Konto angeben. M Beide gemeinsam | ||||
DDi ieessee SSt teeuueerreerrkkl läärruunngg iiss tt vv oo ll ll ss tt ä ännd d ii g g u n d w a h r h e i t s g e t rr ee u u a a uu ss gg ee ff üü ll ll tt ::
Unterschrift/en Unterschrift/en Telefon 062822 Telefon 062 822.. .... .. E-Mail E-Mail c.herzog@...... c.herzog@…… Ort Ort Küttigen Küttigen Person 1 Einzelperson/Ehemann/PartnerIn Person 2 Ehefrau/PartnerIn
Datum Datum 15. 3.3.2017 15. 2024 EEhheeggaat t teenn uunnt teer rsscchhr reei ibbeenn ddi iee SSt teeuueerreer rkkl läärruunngg ggeem meei innssaam m. .
0200212301HAG
ANHANG VIII ABSCHREIBUNGEN
Jede Abschreibung, die steuerlich anerkannt werden soll, muss verbucht und objek- tiv geschäftsmässig begründet sein. Den Veranlagungsbehörden obliegt grundsätz- lich die Pflicht, die geschäftsmässige Begründetheit der Abschreibungen nachzu- prüfen und gegebenenfalls von den Steuerpflichtigen die erforderlichen Ausweise zu verlangen. Im Interesse der Vereinfachung der Veranlagung werden jedoch in der Regel keine besonderen Nachweise verlangt, wenn die Abschreibung im Rahmen der nachstehenden Richtlinien vorgenommen wird. Die vollständigen Merkblätter über Abschreibungen sind unter www.estv.admin.ch erhältlich.
Nominalansätze für Geschäftsbetriebe
Abschreibungen auf Anlagevermögen in Prozenten des Buchwertes1
Bei geschäftlichen Betrieben können im Allgemeinen Abschreibungen auf dem Buchwert zugelassen werden bis zu:
Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personal-Wohnhäuser • auf Gebäuden allein2 2%
auf Gebäuden und Land zusammen 3 1,5 %
Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser, Kinogebäude • auf Gebäuden allein2 4%
auf Gebäuden und Land zusammen 3 3%
48 Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie • auf Gebäuden allein2 6% • auf Gebäuden und Land zusammen3 4%
Fabrikgebäude, Lagergebäude und gewerbliche Bauten (speziell Werkstatt- und Silogebäude) • auf Gebäuden allein2 8% • auf Gebäuden und Land zusammen3 7%
1 Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert sind die genannten Sätze um die Hälfte zu reduzieren. 2 Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein kann nur angewendet wer- den, wenn der restliche Buchwert bzw. die Gestehungskosten der Gebäude separat aktiviert sind. Auf dem Wert des Landes werden grundsätzlich keine Abschreibungen gewährt. 3 Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen in einer einzigen Bilanzposition erscheinen. In diesem Fall ist die Abschreibung nur bis auf den Wert des Landes zulässig.
Wird ein Gebäude für verschiedene geschäftliche Zwecke benötigt (z.B. Werkstatt und Büro), so sind die einzelnen Sätze angemessen zu berücksichtigen. Auf über- wiegend der privaten Nutzung dienenden Gebäuden kann keine Abschreibung geltend gemacht werden.
ANHANG VIII (Fortsetzung) ABSCHREIBUNGEN
Hochregallager und ähnliche Einrichtungen 15 % Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden 20 % Geleiseanschlüsse 20 % Wasserleitungen zu industriellen Zwecken 20 % Tanks (inkl. Zisternenwaggons), Container 20 % Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter 25 % Transportmittel aller Art ohne Motorfahrzeuge, insbesondere Anhänger 30 % Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken 30 % Motorfahrzeuge aller Art 40 % Maschinen, die vorwiegend im Schichtbetrieb eingesetzt sind oder die unter besonderen Bedingungen arbeiten, wie z.B. schwere Steinbearbeitungsmaschinen, Strassenbaumaschinen 40 % Maschinen, die in erhöhtem Masse schädigenden chemischen Einflüssen ausgesetzt sind 40 % Büromaschinen 40 % Datenverarbeitungsanlagen (Hard- und Software) 40 % Immaterielle Werte, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte; Goodwill 40 % Automatische Steuerungssysteme 40 % Sicherheitseinrichtungen, elektronische Mess- und Prüfgeräte 40 % Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüstmaterial, Paletten usw. 45 % Hotel- und Gastwirtschaftsgeschirr sowie Hotel- und Gast- 49 wirtschaftswäsche 45 %
Sofortabschreibung
Die so genannte Sofortabschreibung kann auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens (z. B. Mobiliar, Maschinen, Fahrzeugen) vorgenommen werden und ist auf das Anschaffungsjahr beschränkt. Die Abschreibung hat auf den Endwert von üblicherweise 20 % des Anschaffungswertes zu erfolgen. Weitergehende Abschreibungen sind später, wenn nicht aussergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, ausgeschlossen. Gegenstände, auf denen die Sofortabschreibung beansprucht wird, sind (ausgenommen Werkgeschirr und dgl.) auf einem separaten Konto zu verbuchen, das Anschaffungspreis und Endwert jedes einzelnen Postens im Detail ausweist. Sofortabschreibungen können nur von Unternehmen vorgenommen wer- den, welche diese buchmässigen Anforderungen erfüllen.
ANHANG IX | ||
TABELLE ZUR PAUSCHALEN ERMITTLUNG DES | ||
PRIVATANTEILS AN DEN AUTOKOSTEN | ||
Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat benützten Fahrzeugs nicht genau ausgeschieden werden und kommt nicht die pauschale Methode nach den Bestimmungen zum Lohnausweis zur Anwendung, so lässt sich der Privatanteil
anhand der nachstehenden Tabelle ermitteln.
Katalog- | ||
Gesamte | Durch- Gesamtkosten | Privatanteil bei einer privaten |
preis | ||
Fahrleistung | schnittliche | Fahrleistung von km |
im Jahr | Kilometer- kosten | 5’000 8’500 12’000 |
CHF km | Rp./km CHF | CHF CHF CHF |
12’000 | 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 | 59 44 38 34 31 28 26 | 5’900 6’600 7’600 8’500 9’300 11’200 13’000 | 2’950 2’200 1’900 1’700 1’550 1’400 1’300 | 5’000 3’750 3’250 2’900 2’650 2’400 2’200 | – 5’300 4’550 4’100 3’700 3’350 3’100 |
17’000 | 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 | 68 51 44 40 36 32 30 | 6’800 7’650 8’800 10’000 10’800 12’800 15’000 | 3’400 2’550 2’200 2’000 1’800 1’600 1’500 | 5’800 4’350 3’750 3’400 3’050 2’700 2’550 | – 6’100 5’300 4’800 4’300 3’850 3’600 |
22’000 | 10’000 15’000 20’000 25’000 | 78 59 50 46 | 7’800 8’850 10’000 11’500 | 3’900 2’950 2’500 2’300 | 6’650 5’000 4’250 3’900 | – 7’100 6’000 5’500 |
50 | 30’000 40’000 50’000 | 41 36 34 | 12’300 14’400 17’000 | 2’050 1’800 1’700 | 3’500 3’050 2’900 | 4’900 4’300 4’100 |
27’000 | 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 | 88 66 57 51 46 41 38 | 8’800 9’900 11’400 12’750 13’800 16’400 19’000 | 4’400 3’300 2’850 2’550 2’300 2’050 1’900 | 7’500 5’600 4’850 4’350 3’900 3’500 3’250 | – 7’900 6’850 6’100 5’500 4’900 4’550 |
32’000 | 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 | 98 73 63 57 51 45 42 | 9’800 10’950 12’600 14’250 15’300 18’000 21’000 | 4’900 3’650 3’150 2’850 2’550 2’250 2’100 | 8’350 6’200 5’350 4’850 4’350 3’850 3’550 | – 8’750 7’550 6’850 6’100 5’400 5’050 |
37’000 | 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 | 108 80 69 62 56 49 46 | 10’800 12’000 13’800 15’500 16’800 19’600 23’000 | 5’400 4’000 3’450 3’100 2’800 2’450 2’300 | 9’200 6’800 5’850 5’250 4’750 4’150 3’900 | – 9’600 8’300 7’450 6’700 5’900 5’500 |
42’000 | 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 | 118 88 75 68 61 54 50 | 11’800 13’200 15’000 17’000 18’300 21’600 25’000 | 5’900 4’400 3’750 3’400 3’050 2’700 2’500 | 10’050 7’500 6’400 5’800 5’200 4’600 4’250 | – 10’550 9’000 8’150 7’300 6’500 6’000 |
47’000 | 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 | 127 95 82 73 66 58 54 | 12’700 14’250 16’400 18’250 19’800 23’200 27’000 | 6’350 4’750 4’100 3’650 3’300 2’900 2’700 | 10’800 8’100 6’950 6’200 5’600 4’950 4’600 | – 11’400 9’850 8’750 7’900 6’950 6’500 |
ANHANG IX (FORTSETZUNG) | ||
TABELLE ZUR PAUSCHALEN | ERMITTLUNG DES | |
P RIVATANTEILS AN DEN | AUTOKOSTEN | |
Katalog- | ||
Gesamte | Durch- Gesamtkosten | Privatanteil bei einer privaten |
preis | ||
Fahrleistung | schnittliche | Fahrleistung von km |
im Jahr | Kilometer- kosten | 5’000 8’500 12’000 |
CHF km | Rp./km CHF | CHF CHF CHF |
52’000 | 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 | 137 102 88 79 71 62 58 | 13’700 15’300 17’600 19’750 21’300 24’800 29’000 | 6’850 5’100 4’400 3’950 3’550 3’100 2’900 | 11’650 8’650 7’500 6’700 6’050 5’250 4’950 | – 12’250 10’550 9’500 8’500 7’450 6’950 |
60’000 | 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 | 153 114 98 88 79 69 64 | 15’300 17’100 19’600 22’000 23’700 27’600 32’000 | 7’650 5’700 4’900 4’400 3’950 3’450 3’200 | 13’000 9’700 8’350 7’500 6’700 5’850 5’450 | – 13’700 11’750 10’550 9’500 8’300 7’700 |
70’000 | 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 | 173 129 110 99 90 78 72 | 17’300 19’350 22’000 24’750 27’000 31’200 36’000 | 8’650 6’450 5’500 4’950 4’500 3’900 3’600 | 14’700 10’950 9’350 8’400 7’650 6’650 6’100 | – 15’500 13’200 11’900 10’800 9’350 51 8’650 |
80’000 | 10’000 15’000 20’000 25’000 30’000 40’000 50’000 | 192 143 123 110 100 86 80 | 19’200 21’450 24’600 27’500 30’000 34’400 40’000 | 9’600 7’150 6’150 5’500 5’000 4’300 4’000 | 16’300 12’150 10’450 9’350 8’500 7’300 6’800 | – 17’150 14’750 13’200 12’000 10’300 9’600 |
Für über 6-jährige Fahrzeuge ermässigen sich die vorstehenden Privatanteile wie folgt: Bei einer gesamten jährlichen Fahrleistung bis 20’000 km um 15 %, bei einer
solchen über 20’000 km | um 20 %. |