Quellensteuerverfahren (PDF, 123 KB)

DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Kantonales Steueramt

Quellensteuer Alfred Stiner Sektionsleiter Tellistrasse 67, 5001 Aarau Telefon direkt 062 835 26 60 Telefon zentral +41 (0)62 835 26 66 Fax 062 835 26 59 alfred.stiner@ag.ch www.ag.ch/steuern

Aarau, 2. Dezember 2021

Informationen zum Quellensteuerverfahren 2022

Sehr geehrte Damen und Herren

Sie erhalten von uns Informationen zu den Änderungen im Bereich Quellensteuer, welche ab

1. Januar 2022 gelten.

Der Regierungsrat hat die Quellensteuertarife für das Jahr 2022 festgelegt. Die neu berechneten Quellensteuertarife 2022 sind auf unserer Webseite ersichtlich (www.ag.ch/steuern). Dort befindet sich auch der Link zur Eidgenössischen Steuerverwaltung, um die Quellensteuertarife in die Lohn- programme einlesen zu können. Die Tarife versenden wir nicht mehr generell in Papierform. Sie kön- nen aber über quellensteuer@ag.ch angefordert werden.

Bezugsprovision Die Bezugsprovision beträgt unverändert 2 %.

Grenzgänger Deutschland Zum 1.6.2007 wurde der Begriff Grenzgänger durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU erweitert, was immer wieder zu Fragen und Diskussionen führt. Ein Grenz- gänger nach FZA ist nicht zwingend auch ein Grenzgänger nach Doppelbesteuerungsabkommen. (Siehe Art. 21 FZA)

Steuertechnisch als deutscher Grenzgänger gilt, wer in der Regel jeden Arbeitstag an seinen deut- schen Wohnort (Ansässig im DE-Grenzraum) zurückkehrt. Unter diesen Umständen kann der Tätig- keitsstaat Schweiz eine begrenzte Quellensteuer von 4.5 % der Bruttoentschädigungen erheben. Der Wohnsitzstaat Deutschland hat die Besteuerungsbefugnis und muss die schweizerische Quellen- steuer an die deutsche Einkommenssteuer anrechnen. Die Anerkennung der Grenzgängereigen- schaft bedingt, dass dem Arbeitgeber die Ansässigkeitsbescheinigung (Gre-1 bzw. Gre-2) vorgelegt wird.

Kann ein deutscher Grenzgänger (wie oben beschrieben) aus beruflich bedingten Gründen (z. B. Verlegung des Arbeitsortes) an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnsitz zurück- kehren, so verliert er seine Grenzgängereigenschaft und sein Lohneinkommen ist im Tätigkeitsstaat Schweiz steuerpflichtig. Die massgebenden beruflich bedingten Nichtrückkehrtage sind mittels Formular Gre-3 nachzuweisen, welches ab Steuerperiode 2021 bis spätestens Ende März des Folgejahres beim kantonalen Steueramt einzureichen ist (Verweis auf Merkblatt Grenzgänger unter https://www.ag.ch/de/verwaltung/dfr/steuern/quellensteuer/qust_arbeitnehmer/grenzga- enger/grenzgaenger_1.jsp).

Kehrt ein Arbeitnehmer regelmässig nur an den Wochenenden an seinen deutschen Wohnsitz zu- rück, gilt er als internationaler Wochenaufenthalter, sofern die tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist. Die tägliche Rückkehr gilt als zumutbar, wenn die einfache Wegstrecke vom deutschen Wohnort zum schweizerischen Arbeitsort nicht mehr als 100 Kilometer beträgt bzw. wenn für die einfache Wegstre- cke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr als 1,5 Stunden benötigt werden Verweis auf Merkblatt Internationaler Wochenaufenthalter unter https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/dfr/do- kumente_3/steuern/quellensteuer/quellensteuer_an/qust_merkblaetter/2021_mbqust_IWA.pdf).

Einheitliche Verwirkungspflicht Unterlaufen dem Arbeitgebenden bei der Festlegung des quellensteuerpflichtigen Bruttolohns oder bei der Anwendung des Tarifcodes Fehler, kann er die erforderlichen Korrekturen selber vornehmen, sofern er dies bis spätestens 31. März des Folgejahres der Fälligkeit der Leistung den Steuerbe- hörden übermittelt. (Art. 137 DBG und Art. 49 StHG).

Neuerungen für quellensteuerpflichte Arbeitnehmende Mit der Revision Quellensteuer per 1. Januar 2021 sind verschiedene Änderungen im Bereich Quel- lensteuer in Kraft getreten. Gemäss Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) kann jede quellensteuerpflichtige Person – unabhängig von ihrer Ansässigkeit – bei falscher Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns, bei falscher Ermittlung des satzbestim- menden Einkommens sowie bei falscher Tarifanwendung bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres (Verwirkungsfrist) eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen.

Im Rahmen der Neuberechnung der Quellensteuer können keine zusätzlichen Abzüge geltend gemacht werden. Diese sind, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, im Rahmen einer nach- träglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) geltend zu machen.

Bestehen auch nach Konsultation des Kreisschreibens Nr. 45 der ESTV oder unserer Website noch offene Fragen oder Unklarheiten, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne auch telefonisch 062 835 26 66 oder per E-Mail quellensteuer@ag.ch zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Kantonales Steueramt Sektion Quellensteuer

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