Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

HA.2002.00012

Rubrum

2002 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 513 Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 1. März 2002 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen A.M. betreffend Haftüberprüfung (HA.2002.00002).

Regeste

127 Ausschaffungshaft. Strafrechtliche Verurteilung als Haftgrund. Nicht jede strafrechtliche Verurteilung stellt ein konkretes Anzeichen dafür dar, dass sich der Betroffene im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG der Ausschaffung entziehen will (Erw. II/3b).

Erwägungen

II. 3. b) Die Fremdenpolizei begründete das Vorliegen des Haftgrundes von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ausserdem damit, der Gesuchsgegner habe seine Renitenz behördlichen Anordnungen gegenüber auch durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Ausdruck gebracht. Zwar trifft es zu, dass bei einem straffällig gewordenen Ausländer eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen ist, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. BGE 122 II 49, E. 2a, S. 51). Es kann jedoch nicht jede Verurteilung als konkretes Anzeichen dafür gewertet werden, der Betroffene werde sich der Ausschaffung entziehen. In den Akten befindet sich