WBE.2012.1033
WBE.2012.1033 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2014-06-30
Rubrum
2014 Migrationsrecht 125 Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. Juni 2014 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2012.1033).
Regeste
20 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Kantonswechsel; sprachliche Integration
Für den Nachweis einer erfolgreichen sprachlichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE bedarf es nicht zwingend eines Mindestniveaus gemäss Referenzrahmen des europäischen Sprachenportfolios (Erw. 4.3.3.2.).
Im konkreten Fall ist von einer erfolgreichen sprachlichen Integration auszugehen, obwohl nicht nachgewiesen wurde, dass die sprachlichen Kenntnisse mindestens dem Referenzniveau A2 des europäischen Sprachenportfolios entsprechen (Erw. 4.3.3.3.).
Erwägungen
4.3.3.1. Die Vorinstanz begründet die mangelhafte Integration des Beschwerdeführers schliesslich mit den nicht belegten Deutschkenntnissen. Der Beschwerdeführer habe lediglich nachweisen können, dass er Deutschkurse gebucht bzw. teilweise besucht habe. Indessen fehle ein Zertifikat, welches dem Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A2 bescheinigt. (…) 4.3.3.2. Der Grad der sprachlichen Integration lässt sich in erster Linie an den zum Erwerb einer Landessprache getätigten Bemühungen sowie dem Niveau der Sprachkenntnisse messen. Bei der entsprechenden Beurteilung ist den individuellen Verhältnissen (Analphabetismus, Bildungsstand, Arbeitsauslastung, Betreuungspflichten) jeweils Rechnung zu tragen. Weiter sind Nachweise regelmässiger und akti-
ver Teilnahme an Sprachkursen, bestandene Sprachtests einer anerkannten Bildungsinstitution oder ein Ausbildungsnachweis bei Schulbesuch in der Schweiz von Bedeutung (vgl. Weisung IV. des Bundesamts für Migration betreffend Integration, Version 1.1.08, Stand 27. März 2013; Ziff. 2.2). Gemäss Rechtsprechung kann gegebenenfalls auch auf die konkrete Lebenssituation abgestellt werden. Ist insgesamt davon auszugehen, dass sich die betroffene Person verständlich machen kann und die Sprachkenntnisse in etwa dem sozio-ökonomischen Umfeld entsprechen, in dem sie sich bewegt, ist dies zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2011 [C-2242/2010], Erw. 11.2, mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der Anforderungen an das Niveau der Sprachkenntnisse findet sich in Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE keine Regelung. Dies im Gegensatz zu Art. 62 Abs. 1 lit. b VZAE, gemäss welchem von einer erfolgreichen sprachlichen Integration auszugehen ist, wenn für die am Wohnort gesprochene Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des europäischen Sprachenportfolios nachgewiesen ist, wobei das verlangte Niveau als Mindestvoraussetzung zu verstehen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2014 [C-2652/2012], Erw. 7.2.3). Art. 62 VZAE legt jedoch die Voraussetzungen fest, welche für die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration erfüllt sein müssen (vgl. Art. 34 Abs. 4 AuG). Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG wird demgegenüber nicht die Erteilung einer unbefristeten Anwesenheitsberechtigung erwogen, sondern lediglich die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Insofern rechtfertigt es sich nicht, die Anforderungen an den Integrationsgrad gleich hoch anzusetzen. Dies umso weniger, als gemäss Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE betreffend sprachliche Integration lediglich vorausgesetzt wird, dass die betroffene Person den Willen zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet. Entsprechend bedarf es im vorliegenden Zusammenhang für eine ausreichende sprachliche Integration nicht zwingend einen Nachweis, dass die sprachlichen Kenntnisse mindestens dem Referenzniveau A2 entsprechen.
4.3.3.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung kein anerkanntes Zertifikat eingereicht, welches über das Niveau seiner Sprachkenntnisse Aufschluss geben würde. Die behaupteten sprachlichen Fähigkeiten sind damit nicht zweifelsfrei belegt, auch wenn er an mehreren Sprachkursen teilgenommen hat. Indessen sind auch nachweislich getätigte Bemühungen um eine sprachliche Integration zu beachten. In dieser Hinsicht ist relevant, dass der Beschwerdeführer zwischen August 2011 und Juli 2012 insgesamt fünf Sprachkurse gebucht hat (Referenzniveaus A2, B1 und B2). Den eingereichten Belegen ist zu entnehmen, dass er an 89 der 150 Lektionen teilgenommen hat. Die vom Beschwerdeführer besuchten Lektionen vermittelten fast ausschliesslich Deutsch des Referenzniveaus B1 und B2, welches über den lediglich elementaren Sprachgebrauch hinausgeht. Allerdings hat der Beschwerdeführer nur an knapp 60 % der gebuchten Lektionen teilgenommen, was die Anzahl der belegten Kurse relativiert. Insgesamt ist mit Blick auf die Sprachkurse dennoch ein gewisser Wille zum Erwerb der Landessprache erkennbar. Weiter ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es dem Beschwerdeführer offenbar ohne nennenswerte Verständigungsprobleme möglich ist, seiner Tätigkeit als Barmitarbeiter nachzugehen und sein Arbeitgeber äussert sich positiv über seine Sprachkenntnisse. Auch zuvor waren die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit jeweils ausreichend. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seinem gesellschaftlichen und beruflichen Niveau entsprechend auf Deutsch verständigen kann. Insgesamt hat der Beschwerdeführer zwar keine objektive Bewertung seiner Deutschkennnisse vornehmen lassen. Indessen hat er mit der Belegung und mehrheitlich aktiven Teilnahme an Sprachkursen gewisse Bemühungen zur sprachlichen Integration nachgewiesen. Weiter sind seine sprachlichen Fähigkeiten seit mehreren Jahren für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit jeweils ausreichend. Bei einer ganzheitlichen Betrachtung ist daher auch in sprachlicher Hin-
sicht von einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. lit. a AuG auszugehen.