Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

WBE.2013.451

WBE.2013.451 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2015-03-26

Rubrum

2015 Migrationsrecht 137 Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. März 2015 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2013.451).

Regeste

20 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka Die Aufenthaltsbewilligung ist im konkreten Fall trotz überwiegenden öffentlichen Interesses an der Wegweisung aus der Schweiz zu verlängern, da sich der Wegweisungsvollzug im Falle des sri-lankischen Beschwerdeführers mit tamilischer Ethnie im Moment als unzulässig und unzumutbar erweist (Erw. 4).

Erwägungen

3.4. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist damit festzuhalten, dass bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen das sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sein bislang berücksichtigtes privates Interesse, weiter in der Schweiz leben zu dürfen, klar überwiegen würde. 4. 4.1. Zu klären bleibt, wie es sich mit dem Vollzug einer allfälligen Wegweisung verhält. Nachdem der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann aufgrund von Art. 83 Abs. 7 AuG selbst dann keine vorläufige Aufnahme verfügt werden, wenn der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar einzustufen wäre. (…) 4.2. (…) (Das Bundesgericht hat hierzu in BGE 135 II 110, Erw. 4.2 ausgeführt, dass) die Aspekte im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Rückkehr bzw. des Vollzugs der Wegweisung im Rahmen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen (sind). Diesbezüglich hielt die Vorinstanz (…) unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3345/2013 vom 28. Juni 2013 fest, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei ohne weiteres zumutbar. Nach zwei bekannt gewordenen Vorfällen bei der Wiedereinreise von tamilischen Rückkehrern in Sri Lanka hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch in der Zwischenzeit festgehalten, dass das BFM in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen sei, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen

aufzuheben. Faktisch ziehe das BFM damit alle Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen gehe auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hätten tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin habe das BFM in Aussicht gestellt, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Es bestehe kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken könne, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2013 [D-2604/2013]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2014 [E-2914/2013]). Bereits aufgrund dieser Entscheide trifft die Annahme der Vorinstanz, für den aus Jaffna stammenden Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Sri Lanka "ohne weiteres zumutbar", nicht mehr zu. Die Vorinstanz hat zudem im Rahmen des Schriftenwechsels einen als vertraulich bezeichneten Newsletter des BFM eingereicht, wonach zwangsweise Rückführungen nach Sri Lanka bis auf weiteres ausgesetzt würden, wobei von dieser Regel abgewichen werde, wenn die Betroffenen in der Schweiz schwerwiegende Straftaten begangen hätten. Was das BFM in diesem Zusammenhang unter schwerwiegenden Straftaten versteht bzw. wie das BFM die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka beurteilt, geht aus dem Bericht nicht hervor und wurde durch die Vorinstanz auch nicht geklärt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2014 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, nach Rücksprache mit dem BFM darzulegen, ob bzw. inwiefern dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, in sein Heimatland zurückzukehren bzw. wie stark eine allfällige Unzumutbarkeit zu gewichten ist und ob trotzdem noch von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen ist. 4.3. Dem Bericht des BFM vom 8. Dezember 2014 ist nicht zu entnehmen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka für den Beschwerdefüh-

rer zumutbar ist. Das BFM äussert sich auch nicht zur Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straftaten zur Personengruppe zu zählen ist, die aufgrund der Schwere ihrer Straftaten trotz grundsätzlicher Aussetzung der Ausschaffungen nach Sri Lanka trotzdem zwangsweise ausgeschafft werden. Vielmehr weist der unsorgfältig abgefasste Bericht (er nimmt Bezug auf eine Anfrage des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014, obschon die Anfrage des MIKA vom 19. September 2014 datiert) lediglich darauf hin, dass die Behörden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der langen Landesabwesenheit und des Alters des Beschwerdeführers ihr Augenmerk auf ihn richten würden und die "Wachsamkeit der Behörden" bezüglich des Beschwerdeführers erhöht sei. Abgesehen davon setzt sich der Bericht nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auseinander. Vielmehr werden am Schluss lediglich allgemein bekannte Ausführungen dazu gemacht, unter welchen Voraussetzungen eine Äusserung eines Betroffenen als neues Asylgesuch zu gelten hat und dass wohl ein neues Asylgesuch vorliege. Aufgrund der unklaren Stellungnahme des BFM zur Rückkehrmöglichkeit ist aktuell nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, nach Sri Lanka zurückzukehren. Vielmehr deutet der Bericht des BFM gar darauf hin, dass die Rückkehr unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG sein könnte. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung erweist sich deshalb im Moment als unzulässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und das MIKA anzuweisen ist, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 4.4. Es steht dem MIKA jederzeit frei, erneut die Wegweisung zu prüfen, sofern sich die Situation in Sri Lanka derart verändert, dass sich die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zulässig und zumutbar erweist. Sollte sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit wohl verhalten und nicht erneut Anlass für eine Wegweisung geben, wäre das entsprechende Wohlverhalten seit Juni 2012 im Rahmen der Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigen.