Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

WBE.2015.85

WBE.2015.85 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2015-06-01

Rubrum

2015 Sozialhilfe 225 Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. Juni 2015 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B., C. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2015.85).

Regeste

33 Sozialhilfe; selbständig Erwerbende

  • Selbständig Erwerbende können von der Sozialhilfe grundsätzlich nur für eine befristete Zeit im Sinne einer Überbrückungshilfe bei bestehender Erwerbstätigkeit ergänzend unterstützt werden.

  • Als Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ist der jeweils erzielte Gewinn massgebend, nicht die Bruttoeinnahmen.

  • Die Aufrechnung unklarer Ausgaben als Einkommen setzt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht oder den Nachweis voraus, dass nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand vorliegt.

  • Behandlung von Kontokorrentkrediten

Erwägungen

3.2. Mit der Sozialhilfe dürfen keine selbständigen Erwerbstätigkeiten mitfinanziert werden, die nicht geeignet sind, die Notlage einer gesuchstellenden Person in absehbarer Zeit zu mildern. Umgekehrt soll aber einem Sozialhilfeempfänger – nach dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 5 Abs. 1 SPG) – nicht die Möglichkeit genommen werden, mit der Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit die Abhängigkeit von der materiellen Hilfe zu beschränken oder gar aufzuheben (AGVE 2009, S. 277, Erw. 4.3.1). Selbständig Erwerbende können von der Sozialhilfe grundsätzlich nur für eine befristete Zeit im Sinne einer Überbrückungshilfe bei bestehender selbständiger Erwerbstätigkeit ergänzend unterstützt werden. Betriebskosten werden in der Regel nicht zu Lasten der Sozialhilfe übernommen. Kleininvestitionen können zu Lasten der Sozialhilfe getätigt werden, wenn der Betrieb bereits den Lebensunter-

halt abwirft, dadurch die Sozialhilfeabhängigkeit vermeidet und dies auch künftig der Fall ist (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel H.7; GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 364; AGVE 2004, S. 251 f.). Die SKOS-Richtlinien empfehlen, Unterstützung nur zu gewähren, wenn gleichzeitig eine Überprüfung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Betriebes erfolgt (Kapitel H.7; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 202). 3.3. Zum anrechenbaren Erwerbseinkommen gehören die Netto-Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (SKOS-Richtlinien, Kapitel E.I). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist jeweils der erzielte Gewinn massgebend, nicht etwa die Bruttoeinnahmen, andernfalls müssten Geschäftsauslagen aufgerechnet werden (HÄNZI, a.a.O., S. 389 mit Verweis auf VGE IV/8 vom 14. Februar 2005 [BE.2004.00259], S. 19). Bei der Berechnung der Nettoeinkünfte sind insbesondere Sozialversicherungsbeiträge und der übrige Betriebsaufwand in Abzug zu bringen (Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, 2012, 9.1.01, Erläuterung 1.1). Vermögensbestandteile der unterstützten Person, die (in vernünftigem Umfang) in ihr Geschäft investiert sind und welche zur Weiterführung der (mangels Rentabilität nicht ohnehin aufzugebenden) selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich sind, gelten grundsätzlich als nicht realisierbar im Sinne von § 11 Abs. 5 SPG (vgl. Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, a.a.O., 9.2.01, Erläuterung 5). 3.4. (…) 4.-6. (…) 7. 7.1. Den Beschwerdegegnern ist entsprechend dem Effektivitätsgrundsatz nur verfügbares Einkommen als eigene Mittel anzurechnen. Für die Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ist der monatliche Geschäftsgewinn ergänzt um die Privatbezüge massgebend.

Bei den Akten ist eine Buchhaltung mit Zahlungsein- und -ausgängen der Geschäftskonti, wobei zu den Buchungen Referenzen angegeben werden und ein monatlicher Gewinn/Verlust ausgewiesen wird. Eine Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung liegt nicht vor. Aufgrund der Kontoauszüge für September 2013 bis Dezember 2014 lassen sich die Gutschriften und Belastungen überprüfen. Die von den Beschwerdegegnern eingereichten Unterlagen sind grundsätzlich vollständig und stimmen mit den Auszügen überein. Es ist daher grundsätzlich auf deren Angaben in den Unterlagen abzustellen. Bei Auffälligkeiten hat die Sozialbehörde zusätzlich Auskünfte einzuholen. Zur Ermittlung des monatlichen Betriebsergebnisses darf einerseits nicht bloss auf die Geschäftseinnahmen abgestellt werden und sind aufgrund der Massgeblichkeit der Kreditoren, unabhängig von allenfalls höheren Saldi am Ende des Monats, die Verbindlichkeiten bspw. für Lieferantenrechnungen zu berücksichtigen. 7.2. Erscheint bei Ausgaben der Bezug zur Geschäftstätigkeit fraglich, hat die Sozialbehörde zusätzliche Auskünfte und Belege einzuholen und besteht für die Beschwerdegegner eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Anrechnung unklarer Ausgaben als eigene Mittel setzt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht oder den Nachweis voraus, dass nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand vorliegt. 7.3. Nachdem der Kontokorrentkredit im Einverständnis mit der Sozialbehörde weitergeführt wurde, können Erhöhungen des Kontostandes (d.h. Buchgewinne ohne Ausschüttung und verbunden mit dem Abbau des Kredits bzw. des Minussaldos) nicht als Einnahmen im Sozialhilfebudget angerechnet werden. Die Anrechnung von Bezügen als eigene Mittel setzt voraus, dass entsprechende Beträge für private Zwecke verwendet wurden. Bestehen Anhaltspunkte für Privatbezüge, hat die Sozialbehörde Anrechnungen zu begründen. Nicht angerechnet werden dürfen insbesondere Beträge, welche kurzfristig zur Einhaltung einer Kreditlimite oder zum Abbau eines Minussaldos einbezahlt und anschliessend wieder abgehoben wurden. Diese wirken sich nicht auf das Geschäftsergebnis aus.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the National Languages and Understanding between the Linguistic Communities, Art. 5 and Art. 11 — read in the version of January 1, 2010; the act was consolidated again on January 1, 2016, January 1, 2017, February 1, 2021, and January 1, 2026.