WBE.2018.227
WBE.2018.227 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2019-03-27
Rubrum
2019 Enteignungsrecht 153 Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. März 2019, in Sachen A. und Mitbeteiligte gegen Einwohnergemeinde B. (WBE.2018.227).
Regeste
21 Formelle Enteignung; Behandlung der Einwendungen (§§ 152 ff. BauG) Grundsätzlich hat das Spezialverwaltungsgericht alle unerledigten Einwendungen gegen die Enteignung an den Regierungsrat zu überweisen; auf unzulässige Einwendungen i.S.v. § 152 Abs. 1 lit. a BauG ist nicht einzutreten.
Erwägungen
2. Innerhalb der Auflagefrist der Enteignungsunterlagen sind beim Gemeinderat zuhanden des SKE Einwendungen gegen die Enteignung anzumelden. Anträge die bereits mit Einwendungen gegen den Nutzungsplan oder das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind unzulässig (§ 152 Abs. 1 lit. a BauG). Das SKE oder der Abteilungspräsident versucht, eine Einigung zwischen Enteigner und Enteigneten über die Einwendungen gegen die Enteignung herbeizuführen (§ 153 Abs. 1 BauG). Gelingt keine Einigung hat der Regierungsrat über die unerledigten Einwendungen zu entscheiden (§ 154 Abs. 1 BauG). 3. 3.1. (…) 3.2. (…) 3.3. Das SKE verzichtete auf eine Überweisung an den Regierungsrat und wies die Einwendung ab. Sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in seiner Beschwerdeantwort verweist es auf seine
langjährige Praxis, wonach es die Verpflichtung, eine Einigungsverhandlung auch über die Einwendungen gegen die Enteignung durchzuführen (§ 153 BauG), stets als Kompetenz verstanden habe, die betreffenden Begehren mit aller Zurückhaltung einer rechtlichen "Grundprüfung" zu unterziehen und ein klares Ergebnis ausnahmsweise direkt in einem Entscheid festzuhalten ([…] AGVE 2013, S. 441; AGVE 1996, S. 447 f.). 3.4. Der Wortlaut von § 154 Abs. 1 BauG deckt sich nicht mit der Praxis der Vorinstanz. Eine entsprechende Entscheidkompetenz fehlt im Gesetz. Allerdings bestimmt § 152 Abs. 1 lit. a BauG ausdrücklich, dass Einwendungen, die bereits gegen den Nutzungsplan oder das Bauprojekt hätten gestellt werden können, unzulässig sind. Ob eine solche Einwendung vorliegt, muss das SKE im Hinblick auf die durchzuführende Einigungsverhandlung prüfen. Insofern liegt es nahe, dass das SKE in einem Prozessentscheid auf die unzulässige Einwendung nicht eintritt, anstatt die unter § 152 Abs. 1 lit. a BauG fallende unzulässige Einwendung an den Regierungsrat weiterzuleiten. Sowohl der Prozessentscheid des SKE als auch derjenige des Regierungsrats sind vor Verwaltungsgericht anfechtbar, womit den Beschwerdeführern kein Nachteil zukommt. Der Verfahrensfehler wurde denn auch von den Beschwerdeführern nicht gerügt. Grundsätzlich sind zwar alle unerledigten Einwendungen gegen die Enteignung an den Regierungsrat zu überweisen. Dass das SKE im vorliegenden eindeutigen Fall die in § 152 Abs. 1 lit. a BauG klar umschriebene Unzulässigkeit festgestellt und auf eine Weiterleitung der Einwendung verzichtet hat, ist im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden. Klar ist, dass das SKE einzig die Frage prüfen durfte, ob die Einwendung bereits mit Einwendungen gegen den Erschliessungsplan hätte vorgebracht werden können. Mit anderen Worten durfte es einzig die Einwendung auf ihre Zulässigkeit i.S.v. § 152 Abs. 1 lit. a BauG hin beurteilen. Erweist sich die Einwendung als unzulässig, ist darauf nicht einzutreten. Die materielle Beurteilung bzw. die Abweisung der Einwendung lag jedoch nicht in seiner Zuständigkeit.
VII. Landwirtschaftsrecht