Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

WBE.2020.410

WBE.2020.410 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2020-12-02

Rubrum

2020 Fürsorgerische Unterbringung 75 Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 2. Dezember 2020, in Sachen A. gegen die Medikation ohne Zustimmung durch die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) (WBE.2020.410)

Regeste

10 Wiedererwägungsgesuch bei fortdauernder Behandlung ohne Zustimmung In Fällen einer über längere Zeit dauernden Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung besteht nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 439 Abs. 2 ZGB) jederzeit die Möglichkeit, beim zuständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung des ursprünglichen Entscheides über die Anordnung der betreffenden Zwangsmedikation zu stellen.

Erwägungen

6. 6.1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 4 sowie Abs. 2 ZGB i.V.m. § 59 Abs. 1 lit. a und e EG ZGB kann sowohl gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung als auch bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 6.2. Vorliegend ordnete Dr. Y. die fürsorgerische Unterbringung am 2. November 2020 an. Die Anordnungen der Zwangsmedikationen seitens der PDAG erfolgten am 3., 5. und 12. November 2020. Damit ist die am 27. November 2020 der Post übergebe Eingabe von A. sowohl als Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid als auch

gegen die Entscheide betreffend Behandlungen ohne Zustimmung vom 3., 5. und 12. November 2020 verspätet erfolgt, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann.

7. (…) 8. Sofern eine über längere Zeit dauernde Zwangsbehandlung in einem einzigen Entscheid angeordnet wird (vgl. BGE 143 III 337 E. 2.4.3), kann es vorkommen, dass die 10-tägige Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, obwohl noch weitere medizinische Interventionen (etwa die Weiterführung einer medikamentösen Behandlung) angeordnet und geplant sind. In solchen Konstellationen, wenn die Zwangsmedikation weitergeführt werden soll, besteht gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts jederzeit die Möglichkeit, beim zuständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung zu stellen (Urteile des Verwaltungsgerichts WBE.2015.251 vom 19. Juni 2015 E. 4, WBE.2020.316 vom 28. Oktober 2020 E. 4). Diese auf dem Gebiet des Straf- und Massnahmenvollzugs zur elektiven Zwangsmedikation (§ 47 Abs. 3 EG StPO) ergangene Rechtsprechung kann auch auf die Behandlung einer psychischen Störung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung übertragen werden. Soweit eine der bereits angeordneten Zwangsmedikationen weitergeführt werden soll, steht es der Beschwerdeführerin somit frei, beim zuständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung des ursprünglichen Entscheides über die Anordnung der betreffenden Zwangsmedikation zu stellen. Dies betrifft vorliegend insbesondere die bis zum 12. Dezember 2020 befristete Anordnung von Dr. med. C. (Kaderarzt der Klinik der PDAG) vom 12. November 2020 (Clopixol). Die Beschwerdeführerin wurde unmittelbar vor ihrer Beschwerdeeinreichung am 26. November 2020 gegen ihren Willen mit Clopixol Acutard i.m. behandelt. Der Wiedererwägungsentscheid kann wiederum innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 439 Abs. 2 ZGB; THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: THOMAS GEISER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 439 N 15). (...)

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 59 and Art. 439 — read in the version of July 1, 2020; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.