WBE.2021.267
WBE.2021.267 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-01-16
Rubrum
1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. November 2022 Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 22. Juni 2021
Regeste
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung)
Erwägungen
l.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200)).
Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 31. März 2021. Das Verwaltungsgericht kann jedoch eine Verfügung des MIKA selbst bei Gutheissung einer Beschwerde nicht aufheben. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR einzig der Einspracheentscheid der Vorinstanz. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten.
Nachdem sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. Juni 2021 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
ll.
1.
1.1.
Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass aufgrund der langjährigen Straffälligkeit und der hohen Verschuldung des Beschwerdeführers eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AlG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) und damit ein Grund für eine Rückstufung vorliege. Die sehr hohe Anzahl von Verurteilungen und die Regelmässigkeit der Delinquenz wiesen auf eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit hin. Seine insgesamt sehr hohen Schulden habe der Beschwerdeführer mutwillig angehäuft. Er komme seit Jahren seinen periodischen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und lebe stattdessen bewusst über seinen Verhältnissen. Die Rückstufung des Beschwerdeführers erweise sich zudem als verhältnismässig. Die Massnahme sei sowohl geeignet als auch erforderlich. Aufgrund der Straffalligkeit und der mutwilligen Verschuldung bestehe sodann ein grosses öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer zurückzustufen. Demgegenüber sei dessen privates Interesse am Verzicht auf eine Rückstufung von untergeordneter Bedeutung, zumal er sich weiterhin in der Schweiz aufhalten und hier arbeiten dürfe.
1.2.
Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde lediglich die Verhältnismässigkeit der gegen ihn verfügten Rückstufung, nicht aber das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes. Dazu führt er sinngemäss aus, die
Massnahme sei weder geeignet noch erforderlich und auch nicht verhältnismässig im engeren Sinne. Wenn tatsächlich eine derart grosse Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm ausgehen würde, wie dies die Vorinstanz behaupte, dann stelle sich die Frage, was eine Rückstufung daran ändern solle. Die Rückstufung erscheine daher nutzlos. Gleichzeitig macht der Beschwerdeführer geltend, eine Verwarnung zur Rückstufung hätte ihm gegenüber bereits genügenden Warncharakter, weshalb er — im Sinne einer milderen Massnahme mit vergleichbarer Wirkung - lediglich entsprechend zu verwarnen sei. Schliesslich bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung. In Anbetracht der konkreten Umstände habe die Vorinstanz das von seiner Straffälligkeit und Verschuldung herrührende öffentliche Interesse zu hoch und sein privates Interesse am Verzicht auf eine Rückstufung zu tief eingestuft. Die Rückstufung erweise sich somit in jeder Hinsicht als unverhältnismässig und mithin als unzulässig.
2.
Der Beschwerdeführer ist mit einer tschechischen Staatsbürgerin verheiratet und kann sich deshalb gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) mit Blick auf sein Aufenthaltsrecht grundsätzlich auf das FZA berufen, sofern er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Ob dem so ist, kann jedoch offenbleiben, da eine Rückstufung mangels aufenthaltsbeendender Wirkung nicht in die Freizügigkeitsrechte Betroffener eingreift.
3.
3.1.
Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Massnahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinandergesetzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 Il
präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt.
3.2.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521,
2018 3171; Bundesblatt [BBI] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c-77f VZAE; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. 11/5.2.2).
Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist.
Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind allfällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig verfügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unverhältnismässig sind.
4.
Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung des Beschwerdeführers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem sie zum Schluss gelangt waren, ein Widerruf mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erweise sich zum gegebenen Zeitpunkt als unverhältnismässig (vorinstanzlicher Einspracheentscheid, Erw. 3.2 [act. 4]) bzw. als "nicht begründet oder nicht verhältnismässig" (erstinstanzliche Verfügung, Erw. 1.4 [Ml-act. 444]).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom MIKA verfügte Rückstufung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat.
5. 5.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt.
5.2.
5.2.1.
Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt.
5.2.2.
Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstufungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1).
Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rückstufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachverhaltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Person in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom /7. Juli 2020, Erw. 11/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1).
Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der altrechtlichen Niederlassungsbewilligung — mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit - Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzipiert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungsbewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung unangetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlassungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3).
Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zulassig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 andauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefizite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem erheblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss).
5.2.3.
Im Gegensatz zum Widerruf mit Wegweisung unterliegt die Rückstufung nicht dem Dualismusverbot gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG. Ein Verzicht des Strafrichters auf die Anordnung einer Landesverweisung hindert die Migrationsbehörden nicht, eine Rückstufung zu verfügen, da die Rückstufung keine Wegweisung beinhaltet. Vielmehr bezweckt sie, mangelhaft integrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. 11/4.1.3, bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 4.3.2 f.).
5.3.
5.3.1.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Rückstufungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Person das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bzw. nicht mehr erfüllt.
5.3.2.
Wann von einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und damit gleichsam von einem Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG auszugehen ist, wird in Art. 77a Abs. 1 VZAE konkretisiert. Danach liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a), wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), oder wenn sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt (lit. c).
Wie aus dem Verweis im Titel der Verordnungsbestimmung erhellt, gelten die Konkretisierungen von Art. 77a VZAE nicht bloss für das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AlG, sondern auch für die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Wie stark die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung durch Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen oder durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE beeinträchtigt sein muss, damit eine Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorliegt, lässt sich dementsprechend in Relation zu den genannten Widerrufsgründen bestimmen. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG setzt für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, während Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung einen erheblichen oder wiederholten Verstoss verlangt. Für eine blosse Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG — deren Feststellung zum Verlust der Niederlassungsbewilligung führen kann, nicht aber zur Aufenthaltsbeendigung - ist die Schwere des vorausgesetzten Fehlverhaltens deutlich tiefer anzusetzen als für einen schwerwiegenden Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Sie ist zudem tiefer anzusetzen als für einen erheblichen oder wiederholten Verstoss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Gleichzeitig kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Anlass geben, den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG in Frage zu stellen. Daher ist auch für die Annahme einer Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorauszusetzen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer gewissen Erheblichkeit beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kann sich — wie bei den Widerrufsgründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. c AlG — in der Schwere eines einmaligen Fehlverhaltens manifestieren, Eine erhebliche Beeinträchtigung kann aber auch dadurch zustande kommen, dass die fragliche Person die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung wiederholt weniger schwer beeinträchtigt und dadurch
zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt bzw. nicht fähig sein wird, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ["erheblich oder wiederholt"); vgl. auch BGE 137 II 297, Erw. 3.3, sowie Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBI 2002 3709 ff., 3810; vgl. schliesslich Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 8. März 2013 [Botschaft AIG], BBI 2013 2397 ff., 2428).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AlG kann das Bestehen von Schulden für sich allein genommen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (zum Erfordernis der Mutwilligkeit Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2019 vom 14. April
2020, Erw. 2 f.; MARCO Weiss, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020, S. 356 ff., 358 f. mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. Marz 2022, Erw. II/5.2.3.1). Bei mutwilliger Anhaufung von Schulden kann somit umsomehr auch eine blosse Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorliegen (vgl. Botschaft AIG, BBI 2013 2397 ff., 2427; vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. 11/4.1.2).
Bezüglich Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Rückstufungsgrund gilt das Gleiche wie für alle anderen Rückstufungsgründe. Massgeblich ist, ob der Rückstufungsgrund durch ein Verhalten begründet ist, welches in erheblichem Masse nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde. Die Berücksichtigung auch früheren Verhaltens ist nur bei Dauersachverhalten zulässig. Mit anderen Worten muss das vorgeworfene Verhalten auch nach dem 1. Januar 2019 andauern und wird früheres Verhalten primär berücksichtigt, um zu beurteilen, ob daraus auf eine gewisse Konstanz geschlossen werden kann, wodurch die Vorwerfbarkeit des aktuellen Verhaltens klarer manifestiert wird.
5.3.3.
5.3.3.1.
Der Beschwerdeführer hat von 1992 bis und mit 2022 über einen Zeitraum von rund 30 Jahren hinweg kontinuierlich delinquiert. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat er dadurch insgesamt 41 rechtskräftige Straferkenntnisse erwirkt, mit welchen er zu Freiheitsstrafen von zusammengezählt 65 Tagen, Geldstrafen von zusammengezählt 221 Tagessätzen und Bussen von zusammengezählt Fr. 8'070.00 verurteilt wurde (siehe vorne lit. A). Seit Inkrafttreten der Rückstufungsregelung von Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 wurde er, soweit ersichtlich, bislang vier Mal straffällig. Dies zunächst, indem er im März 2019 als Fahrzeugführer die Sicherheitsgurten nicht trug (abgeurteilt als Übertretung gegen die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] mit einer Busse von Fr. 60.00; Ml-act. 385 f.). Weiter blieb er im Mai 2019 unentschuldigt einer Pfändung fern (abgeurteilt als Ungehorsam als Schuldner im Betreibungsverfahren mit einer Busse von Fr. 400.00; MIact. 387 f.) und hantierte im Mai 2020 während des Fahrens mit seinem Mobiltelefon (hielt es in der rechten Hand und blickte ca. zwei Sekunden lang darauf, abgeurteilt als Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, mit einer Busse von Fr. 250.00; MIact. 394 f.). Im April 2022 gab er sodann trotz behördlicher Aufforderung den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild für ein auf seine Reinigungsfirma eingelöstes Motorfahrzeug nicht ab. Hierfür wurde der Beschwerdeführer noch nicht rechtskräftig verurteilt. Allerdings hat er gemäss Polizeirapport unterschriftlich von seiner Verzeigung Kenntnis genommen und den Sachverhalt anerkannt. Etwas Anderes hat der Beschwerdeführer nach Zustellung des entsprechenden Polizeirapports auch gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht verlauten lassen (act. 81 f., 83 f.; vgl. zum Ganzen vorne lit. Aund C).
Nach dem Gesagten würden die strafrechtlichen Verstösse des Beschwerdeführers seit Inkrafttreten der gesetzlichen Rückstufungsregelung bei isolierter Betrachtung auch zusammengenommen noch kein hinreichend gewichtiges aktuelles Integrationsdefizit hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE begründen. Jedoch ist mit Blick auf das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - wie bereits dargelegt — auch die frühere, vor dem 1. Januar 2019 erfolgte Delinquenz einer ausländischen Person zu berücksichtigen, sofern diese nach dem 1. Januar 2019 andauert. Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall. So war er auch in den Jahren 2011, 2012, 2016, 2017 und 2019 verurteilt worden, weil er jeweils seiner Mitwirkungspflicht als Schuldner im Betreibungsverfahren nicht nachgekommen war (Ml-act. 166, 182, 368, 376, 387). Sodann war er bereits in den Jahren 2002 bis 2019 insgesamt 20 Mal wegen diverser Verstösse gegen strassenverkehrsrechtliche Vorschriften verurteilt worden. Durch die kontinuierliche Fortsetzung der jeweiligen Deliktsserien in den Jahren 2019, 2020 und 2022 hat der Beschwerdeführer auch unter der Geltung von Art. 63 Abs. 2 AIG klar gemacht, dass er nicht Willens und/oder nicht in der Lage ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Vielmehr besteht die konkrete Gefahr, dass er, ohne die Anordnung einschneidender migrationsrechtlicher Massnahmen, auch in Zukunft regelmässig gesetzliche Vorschiften sowie behördliche Verfügungen missachten wird. Dies gilt umso mehr, als selbst die drohende ausländerrechtliche Rückstufung, zu welcher dem Beschwerdeführer im Dezember 2020 das rechtliche Gehör gewährt wurde, ihn nicht davon abhielt, sich im April 2022 erneut einer konkreten Anordnung der Strassenverkehrsbehörden zu widersetzen. Zudem hat er in den vier Jahren seit Inkrafttreten der Rückstufungsreglung bereits wieder vier Mal delinquiert und es ist ihm nicht gelungen, sich während eines längeren Zeitraums gänzlich wohl zu verhalten. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der relevanten Umstände erscheint somit der Beschwerdeführer aufgrund seiner nach dem 1. Januar 2019 fortgesetzten Delinquenz, die zuvor bereits über dreissig Jahre andauerte, in erheblichem Masse desintegriert. Daran ändert auch
nichts, dass die aktuellen Delikte — wie bereits der Grossteil der früheren Verstösse — für sich allein nicht besonders schwer wiegen.
Mithin weist der Beschwerdeführer aufgrund seiner bis heute fortgesetzten langjährigen Straffälligkeit ein hinreichend gewichtiges, aktuelles Integrationsdefizit auf und ist der Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE klar erfüllt.
5.3.3.2.
Zudem ist der Beschwerdeführer hoch verschuldet. Ausweislich der Akten waren beim Betreibungsamt X. per 11. Dezember 2020 34 Verlustscheine über zusammengezählt Fr. 50'488.75 und beim Regionalen Betreibungsamt W. per 14. Dezember 2020 84 Verlustscheine über zusammengezählt Fr. 178'419.90 gegen ihn registriert. Die entsprechenden Schulden häufte er an, nachdem ihn in den Jahren 2001 und 2006 das Amt für Migration des Kantons R. jeweils (auch) unter Verweis auf seine dort betreibungsrechtlich registrierten Schulden formlos verwarnt hatte und er im Jahr 2009 in den Kanton Aargau umgezogen war (siehe zum Ganzen vorne lit. A; Ml-act. 92 f.). Die Verlustscheine beim Regionalen Betreibungsamt W. gehen — soweit aus den Akten ersichtlich — auf ein breites Spektrum von Forderungen zurück. Zu den Gläubigern gehören unter anderem Steuerbehörden, Krankenkassen und Versicherungen (MIact. 430 ff.), was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer seine Schulden primär dadurch angehäuft haben dürfte, dass er über seine Verhältnisse lebte und so seinen Lebensstandard auf Kosten Dritter bzw. auf Kosten der öffentlichen Hand erhöhte. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht substanziiert geltend, seine sehr hohen Schulden seien durch irgendwelche anderen, entschuldbaren Gründe zustande gekommen. Weiter wurde er mehrmals wegen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren verurteilt, letztmals begangen im Mai 2019 durch unentschuldigtes Fernbleiben von einer Pfändung (MIact. 387).
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während eines anhand der Akten nicht näher bestimmbaren Zeitraums mutwillig Schulden angehäuft hat. Entgegen der offenbaren Auffassung der Vorinstanz ist aus den Akten allerdings nicht ersichtlich, inwieweit er dies auch im für das Vorliegen eines Rückstufungsgrunds massgeblichen Zeitraum nach dem 1. Januar 2019 noch getan hat. Insbesondere ist nicht erstellt, inwieweit er seine Schulden auch nach dem 1. Januar 2019 noch in vorwerfbarer Weise weiter hat anwachsen lassen (vgl. Ml-act. 433 ff.). Ebenso wenig lässt sich beurteilen, wie es sich effektiv mit den angeblichen Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers verhält, der ausweislich der Akten der Lohnpfändung unterliegt und in seiner Beschwerde behauptet, er leiste neuerdings freiwillig Zahlungen an das Betreibungsamt, welche über die errechnete pfändbare Quote hinausgingen (Fr. 500.00 statt Fr. 369.25 pro Monat; act. 16). Es bedürfte daher weiterer Sachverhaltsabklärungen, um rechtsgenügend festzustellen, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verschuldung ein aktuelles Integrationsdefizit von hinreichendem Gewicht anzulasten ist, sodass er den Rückstufungsgrund der
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch durch mutwillige Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt hätte. Ob dem so ist, braucht vorliegend indes nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal der Beschwerdeführer den Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bereits durch seine fortgesetzte Straffälligkeit erfüllt hat (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE; siehe vorne Erw. 5.3.3.1.) und sich seine Rückstufung auch ohne Berücksichtigung einer allfälligen mutwilligen Schuldenwirtschaft als verhältnismässig erweist (siehe hinten Em. 6.3.4).
5.4.
Nachdem bei dem Beschwerdeführer ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) als begründet.
6.
6.1.
Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AlG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.
Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.
6.2.
Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (siehe vorne Erw. 1.2) offenkundig. Der Beschwerdeführer hat es denn auch in der Hand, das rückstufungsbegründende desintegrative Verhalten einzustellen
- mithin in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen. Sodann hat er im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch seine aufgelaufenen Schulden zu begleichen.
Ebenso erweist sich die Rückstufung im Fall des Beschwerdeführers als erforderlich. Ein milderes Mittel, welches gleichermassen geeignet wäre, bei ihm eine Verhaltensänderung herbeizuführen, ist nicht ersichtlich. Namentlich kann beim Beschwerdeführer — entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde (siehe wiederum vorne Erw. 1.2) — nicht davon ausgegangen werden, dass eine blosse Verwarnung diesen Effekt hätte. So hat der Beschwerdeführer bereits gezeigt, dass er sich durch staatliche Massnahmen ohne unmittelbare Auswirkung nicht beeindrucken lässt, indem er trotz zweier Ermahnungen durch die Migrationsbehörden des Kantons R. und trotz mehrheitlich bedingter Freiheits- und Geldstrafen im Umfang von 65 Tagen respektive 221 Tagessätzen über einen Zeitraum von 30 Jahren kontinuierlich weiter delinquiert hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich auch von dem laufenden Verfahren nicht beeindrucken liess und trotz klarer behördlicher Anordnungen Kontrollschilder nicht ordnungsgemäss abgab.
6.3.
6.3.1.
Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren.
6.3.2.
6.3.2.1.
Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert der oder die Betroffene aufgrund des bei ihm oder ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Ausprägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsverband entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamtgesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken (siehe sogleich Erw. 6.3.2.).
Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigen Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a-d AIG ein
Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. 11/5.2.2 betr. Erhöhung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG).
Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigen Person ihr jeweiliges desintegratives Verhalten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse ein Integrationsdefizit entschuldigen (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE).
6.3.2.2.
Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Person, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grundrechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Interesse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen.
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die betroffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer substantiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist diesbezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Sicherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Gegensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG), muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu erteilende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG — oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nichteinhaltung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Auf- enthaltsbewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbesondere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufenthaltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punkten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilligung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Familiennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder — vorbehaltlich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche - im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entsprechenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). Sodann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufenthaltsbewilligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur geringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Niederlassungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1-3 AIG). Schliesslich erlischt eine Aufenthaltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Auslandsabwesenheit des Bewilligungstragers. Eine Aufrechterhaltung der
Bewilligung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG).
Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlassungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen.
6.3.3.
6.3.3.1.
Der Beschwerdeführer hat, wie bereits dargelegt, kontinuierlich delinquiert und dadurch 41 aktenkundige Straferkenntnisse erwirkt, mit denen er zusammengezählt zu Freiheitsstrafen von 65 Tagen, Geldstrafen von 221 Tagessätzen und Bussen von Fr. 8'070.00 verurteilt werden musste. Dies über drei Jahrzehnte hinweg, obwohl er bereits 2001 und 2006 durch die Migrationsbehörden ermahnt worden war, und bis heute anhaltend, obwohl er bei der letzten Tatbegehung bereits unter dem Druck des vorliegenden Rückstufungsverfahrens stand (siehe zum Ganzen vorne Erw. 5.3.3.3. sowie lit. Aund C). Damit hat er sich als unbelehrbar erwiesen und hat nachdrücklich demonstriert, dass er den in erster Linie strafrechtlichen staatlichen Massnahmen, die bislang gegen ihn ergriffen wurden, gleichgültig gegenübersteht.
Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die von ihm begangenen Delikte seien allesamt sehr alt und als geringfügig bzw. als Bagatellen zu qualifizieren (act. 16 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist für die Bemessung des öffentlichen Interesses an einer Rückstufung primär auf das desintegrative Verhalten nach dem 1. Januar 2019 abzustellen (BGE 148 II 1, Erw. 5.3), jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor jahrelang einschlägig delinquiert hatte und sein diesbezügliches Fehlverhalten bis heute kontinuierlich fortgesetzt hat. Sodann handelt es sich bei den begangenen Delikten tatsächlich um nicht besonders schwerwiegende Delikte — mit gewissen Ausnahmen jedoch auch nicht um Bagatellen. Namentlich in der über Jahre hinweg mehrfach wiederholten Nichtbeachtung individuell-konkreter Anordnungen der Betreibungsbehörden sowie strassenverkehrsrechtlicher Vorschriften (MIact. 91, 166, 182, 368, 376, 387) kommt eine ausgeprägte Renitenz gegenüber staatlichen Verfügungen und Regeln zum Ausdruck, welche unterstreicht, dass die fortgesetzte Delinquenz des Beschwerdeführers insgesamt als gewichtig qualifiziert werden muss.
Gesamthaft betrachtet ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner kontinuierlichen, bis heute andauernden Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE ein gewichtiges Integrationsdefizit zu attestieren. Entsprechend besteht im heutigen Zeitpunkt ein grosses öffentliches Interesse, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen.
Anhaltspunkte, aufgrund derer das öffentliche Interesse nochmals höher oder aber tiefer zu veranschlagen wäre, sind nicht ersichtlich.
6.3.3.2.
Auch wenn die Rückstufung der Bewilligung für den Beschwerdeführer mit einer substantiellen Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet, sondern primär davon abhängig, dass er sich in Zukunft vollumfänglich an die Rechtsordnung hält und sich seiner Leistungsfähigkeit entsprechend um die Sanierung seiner finanziellen Situation bemüht. Zudem steht beim Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und gemeinsame Kinder bereits mit ihm in der Schweiz leben, derzeit auch kein Familiennachzug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. Die praktischen Auswirkungen einer Rückstufung sind für den Beschwerdeführer überdies auch deshalb weniger schwerwiegend, weil er sich als Ehegatte einer EU- Bürgerin mit Blick auf seine Anwesenheitsberechtigung grundsätzlich auf das FZA berufen kann und die Rückstufung seinen freizügigkeitsrechtlichen Status nicht tangiert.
Weitere Aspekte, welche für die Bemessung seines privaten Interesses relevant waren, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert vorgebracht. Namentlich die berufliche Integration des Beschwerdeführers, der seinen eigenen Angaben zufolge erfolgreich selbständig erwerbstätig (act. 15) und damit in beruflicher Hinsicht gemessen an seiner sehr langen Aufenthaltsdauer normal in der Schweiz integriert ist, vermag sein privates
Interesse am Verzicht auf eine Rückstufung nicht entscheidrelevant zu erhöhen. Wenn der Beschwerdeführer sodann geltend macht, eine Rückstufung würde sein berufliches Fortkommen erschweren und seine bisherigen Integrationsbemühungen abwerten (act. 15 f.), so hat er sich dies — soweit überhaupt zutreffend — selbst zuzuschreiben, nachdem er jahrzehntelang kontinuierlich gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet hat.
Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demnach als mittel bis gross zu gewichten.
6.3.4.
Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes Öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig erweist.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig — und damit als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
I.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosen nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht ($ 32 Abs. 2 VPRG).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 285.00, gesamthaft Fr. 1'485.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an:
den Beschwerdeführer
die Vorinstanz (mit Rückschein)
das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 16. Januar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:
Busslinger Bayindir