Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

WBE.2021.363

WBE.2021.363 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-05-17

Rubrum

Entscheid des Regierungsrats vom 15. September 2021

Regeste

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Rechte gemäss Art. 8, 10, 11, 13 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

Erwägungen

I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Es ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.

2. 2.1. Der Regierungsrat ist auf die bei ihm erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des DGS vom 27. Mai 2021 "im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten, soweit sie (die Beschwerde) nicht gegenstandslos geworden ist".

2.2. Zur Begründung hat die Vorinstanz zunächst ausgeführt, dass das Vollmachtsformular des Vereins C. B. ebenso wie das Urteil des EGMR vom 20. Juni 1988, wie vom Beschwerdeführer verlangt und entsprechend der Anweisung im Entscheid des DGS, ausgehändigt worden seien. Deshalb bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einer nochmaligen diesbezüglichen Feststellung durch den Regierungsrat.

Mit Bezug auf den Vorwurf der grundrechtswidrigen Verhinderung von Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und B. hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass B. selbst keine Kontakte mit dem Beschwerdeführer wünsche. Da die durch die EMRK geschützten Rechte keinen Anspruch auf aktive Vermittlung von Kontakten durch den Staat gewähre, bestehe damit kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der von ihm verlangten Feststellung, dass seine durch die EMRK geschützten Rechte durch die Beschränkungen des Kontakts zum Patienten verletzt worden seien. Deshalb erweise sich die Angelegenheit als gegenstandslos, soweit der Beschwerdeführer verlange, B. sei die Schrift "Fundamentalkritik der Zwangspsychiatrie" auszuhändigen.

2.3. Der Beschwerdeführer verlangt, dass das Verwaltungsgericht mit Bezug auf verschiedene von ihm angerufene, durch die EMRK garantierte Rechte ("meine Menschenrechte auf Briefverkehr gemäss Art. 8 EMRK, auf Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK, auf freien Zusammenschluss gemäss Art. 11 EMRK, auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK und das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK bezüglich meiner sämtlichen an B. übermittelten Dokumente [inkl. der nicht erfolgten Aushändigung meiner "Fundamentalkritik der Zwangspsychiatrie]") feststellen soll, dass diese "gebrochen worden sind", d.h. verletzt wurden.

Damit sprengt der Beschwerdeführer den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hier kann es – entsprechend dem Entscheid der Vorinstanz – nur darum gehen, ob diese zu Recht nicht auf die bei ihr erhobene Beschwerde eingetreten ist bzw. diese für gegenstandslos erklärt hat (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2020 vom 25. September 2020, Erw. 3). Im Fall der Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben sowie der Regierungsrat angewiesen, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten und materiell zu prüfen, ob eines oder mehrere der angerufenen, durch die EMRK geschützten Rechte durch den Entscheid des DGS verletzt wurden. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Verwaltungsgericht solle Verletzungen seiner Rechte gemäss der EMRK feststellen, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hingegen ist auf seine Beschwerde einzutreten, soweit er damit der Sache nach geltend macht, die Vorinstanz hätte auf seine Beschwerde eintreten müssen bzw. hätte diese nicht für gegenstandslos erklären und ihm vor allem keine Kosten auferlegen dürfen, sondern ihm eine Parteientschädigung zusprechen müssen (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 6 am Ende S. 3).

II.

1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, entgegen dem angefochtenen Entscheid seien die "inkriminierten Dokumente" (gemeint sein kann nur das Vollmachtsformular des Vereins C. sowie die Kopie des Urteils des EGMR vom 20. Juni 1988) B. erst nach Einreichung seiner eigenen Beschwerde vom 13. Juni 2021, wahrscheinlich am 22. Juli 2021 ausgehändigt worden (Beschwerde Ziff. 4, S. 2). Eine B. zugemailte Kopie seiner Beschwerde vom 13. Juni 2021 gegen den Entscheid des DGS sei diesem ebenfalls nicht übergeben worden.

1.2. Es kann offenbleiben, wann genau B. die infrage stehenden Dokumente zugänglich gemacht wurden. Aus dem in den Akten befindlichen, von B. unterzeichneten Schriftstück (in act. 103) ergibt sich, dass sie ihm jedenfalls bei dessen Unterzeichnung am 22. Juli 2021 bekannt gewesen sein müssen. Das bedeutet, dass die forensische Psychiatrie der Anweisung im Entscheid des DGS vom 27. Mai 2021, diese Dokumente B. zugänglich zu machen, – ob nun vor oder nach Einreichung der Beschwerde an den Regierungsrat am 13. Juni 2021 – Folge geleistet hat. Da mit dem Entscheid des DGS vom 27. Mai 2021 dem Anliegen des Beschwerdeführers, die Dokumente B. zugänglich zu machen bzw. der forensischen Psychiatrie eine entsprechende Anweisung zu erteilen, entsprochen worden war, ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer – jedenfalls nach dem 22. Juli 2022 – noch beschwert gewesen sein soll. Mit der Vorinstanz ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass es ihm entweder schon bei Beschwerdeeinreichung, jedenfalls aber nach dem 22. Juli 2021 an dem für die Beschwerdeführung erforderlichen schützenswerten Interesse mangelt; und zwar, weil seinen Anliegen entsprochen worden war.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es daher auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf seine Beschwerde, soweit er damit erreichen wollte, dass die fraglichen Dokumente B. zugänglich gemacht würden, nicht eingetreten bzw. diese als gegenstandslos erklärt hat. Darin liegt auch offensichtlich keine Verletzung von Art. 13 EMRK, hat doch der Beschwerdeführer gerade durch seine Beschwerde ans DGS bzw. durch die Anordnung im Entscheid des DGS vom 27. Mai 2021, der die forensische Klinik dann in der Folge auch nachkam, erreicht, dass die von ihm behauptete Verletzung von Art. 8 EMRK beseitigt wurde. Auch aus Art. 13 EMRK lässt sich aber kein (abstrakter) Anspruch darauf ableiten, dass in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vor einer weiteren Beschwerdeinstanz auch dann, wenn der infrage stehende bzw. behauptete Grundrechtseingriff durch die vorgelagerte Rechtsmittelbehörde bereits beseitigt wurde, nochmals feststellt, dass es zu einem Grundrechtseingriff gekommen ist.

Was sodann die – im vorliegenden Verfahren neu aufgestellte – Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, eine Kopie seiner Beschwerde an den Regierungsrat sei B. nicht zugestellt worden, so kann offenbleiben, wie es sich damit verhält. Jedenfalls nach Abgabe der schriftlichen Willenskundgabe B., er wünsche keine Kommuni-kation mit dem Beschwerdeführer (mehr) – an deren Ernsthaftigkeit zu zweifeln, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 5 S. 2) kein Anlass besteht, weshalb auch von der vom Beschwerdeführer beantragten Befragung B. als Zeuge (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 5 a.E. S. 3) abzusehen ist – , war klar, dass an ihn keine Dokumente vom Beschwerdeführer (mehr) weiterzuleiten waren. Wie die Vorinstanz nämlich zutreffend ausgeführt hat, besteht jedenfalls dann, wenn eine Person, die sich wie B. im Massnahmenvollzug befindet, ausdrücklich wünscht, dass Kontaktversuche einer anderen Person – hier des Beschwerdeführers – unterbleiben, kein Anspruch dieser Person, dass die Vollzugsorgane aktiv eine solche Kontaktaufnahme ermöglichen.

2. 2.1. Der Beschwerdeführer führt sodann aus, es sei "doch wohl sonnenklar", dass "erst die faktische Aushändigung der Dokumente die Verbrechen beseitigen konnte" – und diese sei erst nach dem Datum der Beschwerde an den Regierungsrat erfolgt sei. "Ob bei diesem Sachverhalt eine Gutheissung oder Gegenstandslosigkeit angesagt" sei, sei völlig einerlei. Jedenfalls seien keine Verfahrenskosten, jedoch eine Parteientschädigung geschuldet (Beschwerdeschrift Ziff. 6 S. 3).

2.2. Mit dem Beschwerdeführer und entgegen der Vorinstanz kann aufgrund der Aktenlage nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die forensische Psychiatrie der Anweisung im Entscheid des DGS vom 27. Juni 2021 unmittelbar nachkam und B. das Vollmachtsformular des Vereins C. sowie das Urteil des EGMR vom 20. Juni 1988 schon vor der Einreichung der Beschwerde des Beschwerdeführers an den Regierungsrat vom 21. Juni 2021 zugänglich machte. Als gesichert erscheint nur, dass B. am 22. Juli 2021 bei Unterzeichnung der Erklärung, er wolle weiterhin nicht mehr vom Beschwerdeführer kontaktiert werden von den genannten Dokumenten Kenntnis hatte.

Verhält es sich aber so, muss, zumal die objektive Beweislast für das Fehlen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht dem Beschwerdeführer überbunden werden darf, davon ausgegangen werden, dass das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner Beschwerde an den Regierungsrat erst nach der

Beschwerdeeinreichung am 21. Juni 2021 mit der Überreichung von Anwaltsvollmacht und Urteil des EGMR an B. dahinfiel und die bei der Vorinstanz erhobene Beschwerde damit aus nicht vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Umständen gegenstandslos wurde.

Dementsprechend rechtfertigt es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, dem Beschwerdeführer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, hat doch nicht er durch sein Verhalten Anlass für das Gegenstandsloswerden seiner Beschwerde gegeben, sondern wurde diese deshalb gegenstandslos, weil die forensische Psychiatrie (endlich) den Anweisungen des DGS in dessen Beschwerdeentscheid nachkam und B. in diesem Zusammenhang auch erklärte, dass er keine Kommunikation (mehr) mit dem Beschwerdeführer wünsche (vgl. zu den Folgen der Gegenstandslosigkeit für die Kostenverlegung, insbesondere zum Grundsatz, wonach die Kosten jener Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit veranlasst KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N 75 zu § 13; vgl. auch MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 VRPG, 1998, N 10 zu § 58 VRPG). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens hätten dementsprechend auf die Staatskasse genommen werden müssen (vgl. § 31 Abs. 3 VRPG).

3. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben; gleichzeitig sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des veraltungsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt für den Beschwerdeführer, der sich selbst vertritt, ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Soweit darauf eingetreten wird, wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Kostenauflage durch die Vorinstanz aufgehoben (Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids) und wie folgt ersetzt:

2.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat sind auf die Staatskasse zu nehmen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 142.00, gesamthaft Fr. 1'142.00, werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Kantons.

3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer den Regierungsrat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 17. Mai 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Berger Ruth

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 82 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 8, Art. 10, Art. 11, Art. 13, and Art. 14 — read in the version of February 1, 2022; the act was consolidated again on September 16, 2022.