Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

WBE.2022.151

WBE.2022.151 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-05-17

Rubrum

Entscheid des Stadtrats B._____ vom 18. August 2020

Regeste

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung

Erwägungen

I. 1. 1.1. Gemäss § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide. Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachentscheiden (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Demgegenüber spricht sich die der Vollstreckung zugrundeliegende Sachverfügung über materielle Rechte und Pflichten im Einzelfall aus (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 122).

1.2. Mit Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird eine Nachfrist zur Räumung und Wiederherstellung entsprechend dem Entscheid vom 29. April 2020 angesetzt. Dabei handelt es sich um eine Anordnung im Vollstreckungsverfahren (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 261, Erw. 1).

In Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids wird die Ersatzvornahme angedroht (vgl. § 80 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 VRPG). Ersatzvornahme bedeutet, dass die Verwaltungsbehörden vertretbare Handlungen, die von Verpflichteten nicht vorgenommen werden, durch eine amtliche Stelle oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten der Pflichtigen verrichten lassen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1467; vgl. TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 30 N 25). Zudem wird ein Kostenvorschuss für die mutmasslichen Kosten der Ersatzvornahme einverlangt (vgl. § 82 Abs. 2 VRPG). Dabei handelt es sich um Vollstreckungsmassnahmen.

Dem Beschwerdeführer wird schliesslich in Beschlussziffer 3 eine Anzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) angedroht. Hierbei handelt es sich ebenfalls um ein Zwangsmittel bzw. eine Anordnung im Bereich der Vollstreckung (vgl. § 80 Abs. 3 VRPG).

1.3. Der angefochtene Entscheid ist somit ein Vollstreckungsentscheid gemäss §§ 76 ff. VRPG, der beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann (§ 83 Abs. 1 VRPG).

Im Gegensatz dazu sind Sachentscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung grundsätzlich innert 30 Tagen seit Zustellung beim BVU anfechtbar (vgl. § 61 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]).

2. Gemäss § 83 Abs. 1 VRPG beträgt die Frist für Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide 10 Tage. Der angefochtene Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 20. August 2020 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 21. September 2020 erhoben und erfolgte somit klarerweise verspätet (vgl. Beschwerde, S. 2).

Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 897, 1493). Ein Gesuch um Wiederherstellung hat der Beschwerdeführer nicht gestellt (vgl. § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).

Wurde die Beschwerde wie vorliegend verspätet erhoben, fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung und darf darauf – unter Vorbehalt nachstehender Erwägung – nicht eingetreten werden (vgl. MERKER, a.a.O., Vorbem. zu § 38 N 1 ff.).

3. 3.1. Nach der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung konnte gegen den angefochtenen Entscheid innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Es fragt sich daher, ob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung vertrauen durfte.

3.2. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in andere, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624; BGE 143 V 341, Erw. 5.2.1; 131 II 627, Erw. 6.1). Eine Vertrauensgrundlage stellt auch die in einer Verfügung oder in einem Entscheid enthaltene fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 629; vgl. auch BEATRICE W EBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 55 f.).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geniesst allerdings nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können (BGE 134 I 199, Erw. 1.3.1; 124 I 255, Erw. 1a/aa). Daher darf sich eine rechtsunkundige Prozesspartei, die nicht anwaltlich vertreten ist und über keine einschlägige Erfahrung etwa aus früheren Verfahren verfügt, auf eine im angefochtenen Entscheid enthaltene unzutreffende Rechtsmittelfrist verlassen (vgl. BGE 135 III 374). Rechtssuchende geniessen hingegen keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für sie bzw. ihren Rechtsvertreter oder ihre Rechtsvertreterin allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich ist (BGE 135 III 374, Erw. 1.2.2.1; 134 I 199, Erw. 1.3.1; 129 II 125, Erw. 3.3). Bei anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden stellt die Praxis höhere Anforderungen, damit sie sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung abstützen dürfen (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/ MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 29 N 24; BGE 138 I 49, Erw. 8.3.2).

3.3. Von ausserkantonalen Anwältinnen und Anwälten wird erwartet, dass sie – soweit ihnen die hiesigen Verfahrensvorschriften nicht geläufig sind – die einschlägigen Bestimmungen im Verwaltungsverfahrensgesetz nachschlagen. Im Übrigen sehen die kantonalen Prozessgesetze im Bereich der Vollstreckungsentscheide regelmässig von den ordentlichen Beschwerdeverfahren abweichende Regelungen vor (für den Kanton Luzern vgl. § 218 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRG;

SRL Nr. 40]). Daher hätte der Vertreter des Beschwerdeführers die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung mit der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen können. Die Konsultation der massgebenden Verfahrensbestimmungen gehört zu den üblichen Vorbereitungen einer Beschwerdeerhebung. Entsprechend durfte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht auf die vom Stadtrat angefügte Rechtsmittelbelehrung verlassen.

3.4. Somit kann sich der Beschwerdeführer bezüglich der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Bezeichnenderweise macht er dies auch gar nicht geltend.

4. Zusammenfassend ist auf die verspätet erhobene Beschwerde nicht einzutreten.

Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, dass die Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wurde. Gleich verhält es sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er mittlerweile seiner Verpflichtung aus dem Sachentscheid nachgekommen sei.

II. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).

Nachdem kein Entscheid in der Sache ergeht, ist eine reduzierte Staatsgebühr von Fr. 700.00 festzulegen (vgl. § 22 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 700.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 112.00, gesamthaft Fr. 812.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Stadtrat B.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 17. Mai 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Michel Meier

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 292 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2022, November 22, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, September 1, 2023, December 6, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 82 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 148 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.