Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

WBE.2022.20

WBE.2022.20 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-04-26

Rubrum

Entscheid des Strassenverkehrsamtes vom 13. Januar 2022

Regeste

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung

Erwägungen

I. 1. Gemäss § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide.

Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachentscheiden (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Demgegenüber spricht sich die der Vollstreckung zu Grunde liegende Sachverfügung über materielle Rechte und Pflichten im Einzelfall aus (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage- und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 122). Das Strassenverkehrsamt hat die Dauer des Führerausweisentzugs im Sachentscheid vom 26. September 2019 auf drei Monate festgelegt. Diese Verfügung wurde im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren bestätigt, letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. November 2021. Mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2022 legte das Strassenverkehrsamt lediglich den Beginn des Führerausweisentzugs neu fest. Das Ansetzen eines neuen Termins bewirkte keinen neuen Sachentscheid und diente bloss der Umsetzung bereits getroffener Anordnungen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich daher um einen Vollstreckungsentscheid im Sinne der §§ 76 ff. VRPG. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.

2. Der Beschwerdeführer stellt kein ausdrückliches Rechtsbegehren. Er argumentiert im Wesentlichen damit, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht "innerorts" bzw. nicht in dicht besiedeltem Gebiet erfolgt. Weiter verwehrt er sich gegen die strafrechtliche Verurteilung und bringt schliesslich generelle Kritik an Verkehrsbussen sowie an der Justiz an (Eingaben vom 21. Januar und vom 17. März 2022). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er in sämtlichen Eingaben um Durchführung einer Augenscheinsverhandlung in B. (BL), d.h. am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers folgt somit, dass er sinngemäss beantragt, es sei auf einen Führerausweisentzug zu verzichten.

Im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob eine formell genügende, insbesondere rechtskräftige Verfügung vorhanden ist und deren Grenzen eingehalten wurden bzw. ob die Vollstreckung sachlich oder hinsichtlich ihres Konkretisierungsgehalts über die zu vollstreckende Anordnung hinausgeht (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2013, S. 349, Erw. I/4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.322 vom 23. November 2020, Erw. I/2.1). Im Vollstreckungsverfahren wird aber die der Vollstreckung zugrundeliegende Sachverfügung, in der über den Bestand oder Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden wurde, nicht mehr beurteilt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.380 vom 19. Januar 2021, Erw. I/2).

Die zu vollstreckende Anordnung kann grundsätzlich nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden (TOBIAS JAAG, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 30 N 80; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.180 vom 23. Juli 2019, Erw. I/2). Soweit der Beschwerdeführer mit Aufnahmen und Plänen darzulegen versucht, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht "innerorts" bzw. nicht in dicht bebautem Gebiet erfolgte, richten sich seine Einwände gegen die Zulässigkeit des Führerausweisentzugs. Auf den Führerausweisentzug als solchen und die Entzugsdauer kann indessen im Beschwerdeverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid nicht zurückgekommen werden. Das vorliegende Verfahren hat einzig die Modalitäten des Vollzugs, insbesondere die Festlegung des Vollzugsbeginns, zum Gegenstand. Ohnehin nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ist die erfolgte strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers. Auch in dieser Hinsicht kann vorliegend keine Überprüfung erfolgen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich generelle Kritik an Verkehrsbussen und an justiziellen Verfahren anbringt, ist sein Vorbringen einerseits zu unsubstantiiert, um behandelt zu werden, und andererseits richtet es sich nicht gegen den angefochtenen Vollstreckungsentscheid, mit welchem der Vollzugsbeginn des Führerausweisentzugs neu festgelegt wurde. Darauf kann ebenfalls nicht eingegangen werden.

3. Somit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten; es fehlt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung des (sinngemäss gestellten) Begehrens um Verzicht auf einen Entzug des Führerausweises bzw. um Reduktion der Entzugsdauer.

Bei diesem Ergebnis sind keine Beweise abzunehmen, weshalb insbesondere kein Augenschein und keine Verhandlung durchzuführen sind. Befragungen sind ebenfalls nicht vorzunehmen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide grundsätzlich keine Sachverhaltsabklärungen erfolgen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.180 vom

23. Juli 2019, Erw. II/1; WBE.2015.193 vom 15. September 2015,

4. Das Strassenverkehrsamt hat den Beginn des Führerausweisentzugs auf den 11. März 2022 festgelegt und dieser Termin ist während des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war der Führerausweisentzug während des Beschwerdeverfahrens nicht vollstreckbar (vgl. § 46 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 VRPG). Daher hat das Verwaltungsgericht von Amtes wegen einen neuen Entzugsbeginn festzusetzen. Dieser ist mit Rücksicht auf die laufende Rechtsmittelfrist auf 15. Juni 2022 festzulegen.

II. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).

Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 800.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Ziffer 1 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. Januar 2022 wird von Amtes wegen abgeändert und lautet neu wie folgt:

1. A. wird der Führerausweis entzogen.

Dauer: 3 Monate ab: 15.06.2022 bis und mit: 14.09.2022

Der Führerausweis ist spätestens am Tage vor dem Entzugsbeginn mit beiliegendem Couvert einzusenden (siehe auch Abschnitt "Vollzug").

Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zur Folge.

3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 124.00, gesamthaft Fr. 924.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

4. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer das Strassenverkehrsamt

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 26. April 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Michel Meier

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 82 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.