WBE.2022.351
WBE.2022.351 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2023-01-03
Rubrum
2022 habe der Gemeinderat B. seinen Entscheid vom 24. Januar 2022 Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 13. Juli 2022
Regeste
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend widerrechtliche Ablagerungen / Wiederherstellung rechtmässiger Zustand (Kostenbeschwerde)
Erwägungen
I. 1. Gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Beschwerde geführt werden, soweit keine andere Behörde als zuständig erklärt wird (§ 61 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der Beschwerdeentscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 61 Abs. 3 Satz 1 BauV).
2. Mit den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids werden der Beschwerdeführerin Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und wird sie zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet. Dadurch ist sie beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert.
3. Die Beschwerdeerhebung erfolgte unter Berücksichtigung des Rechtsstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August rechtzeitig (vgl. § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
II. 1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid. Der Gemeinderat B. sei im Verwaltungsbeschwerdeverfahren als vollständig unterliegend zu betrachten; er habe dessen Gegenstandslosigkeit zu verantworten, indem er seinen ursprünglichen Entscheid vom 24. Januar 2022 am 11. April 2022 in Wiedererwägung gezogen habe. In der Folge habe das BVU das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Unzutreffend sei, dass der Beschluss vom 24. Januar 2022 im Zeitpunkt der Wiedererwägung rechtskräftig gewesen sei. Weiter sei nicht relevant, ob gegen den neuen Entscheid vom 11. April 2022 ebenfalls Beschwerde eingereicht worden sei und wie die Rechtsmittelinstanz darüber entscheide bzw. entschieden habe. Die damit zusammenhängenden Kosten seien im betreffenden Rechtsmittelverfahren zu bestimmen und zu verlegen.
2. Das BVU führt aus, die Beschwerdeführerin sei lediglich zu einem Drittel als obsiegend zu betrachten und habe dementsprechend zwei Drittel der Verfahrenskosten zu tragen sowie der Gegenpartei – nach der Verrechnung der Parteikostenanteile – einen Drittel der Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin habe die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Im Wiedererwägungsentscheid vom 11. April
einzig bezüglich der Entfernung der beiden Gross-Container und der Wohnwagen auf Parzelle Nr. C aufgehoben. Für die betreffenden Objekte habe er innert zwei Monaten ein nachträgliches Baugesuch verlangt. An der Beseitigung der abgestellten ausdienten Fahrzeuge habe der Gemeinderat entsprechend seiner ursprünglichen Beseitigungsverfügung festgehalten.
3. Der Gemeinderat B. bringt vor, es treffe zu, dass er am 11. April 2022 seinen Entscheid vom 24. Januar 2022 in Wiedererwägung gezogen habe.
Die Beschwerdeführerin gelte damit zwar im Verwaltungsbeschwerdeverfahren formell als obsiegend, nicht jedoch in der Sache. In materieller Hinsicht sei festzuhalten, dass mit dem Wiedererwägungsbeschluss vom 11. April 2022 erneut die Beseitigung der ausgedienten Fahrzeuge angeordnet worden sei. Ebenfalls festgehalten worden sei an der Entfernung der Container, und zwar durch die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin nichts von dem erreicht, was sie beantragt habe. Genau genommen sei der Gemeinderatsbeschluss vom 24. Januar 2022 rechtskräftig und die dagegen erhobene Beschwerde verspätet gewesen. Die Wiedererwägung sei aus Fairnessgründen und ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt. Somit sei es nicht angebracht, die Gemeinde aus Billigkeitsgründen Kosten tragen zu lassen.
4. 4.1. Von Gegenstandslosigkeit spricht man, wenn das Verfahren während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert, so dass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführenden an der Entscheidung der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig wird (vgl. ALAIN GRIFFEL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich/Basel/Genf 2014, § 28a N 11). Wenn der Gemeinderat wie vorliegend den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zieht und aufhebt, erfolgt im Beschwerdeverfahren aus prozessualen Gründen ein Abschreibungsbeschluss infolge Gegenstandslosigkeit (vgl. ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 680).
Der Abschreibungsentscheid als solcher (Dispositiv-Ziffer 1 des Beschwerdeentscheids) wurde nicht angefochten und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin beanstandet einzig, dass ihr die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln auferlegt wurden und die Parteientschädigung der Gegenpartei zu einem Drittel (Dispositiv-Ziffern 2 und 3).
4.2. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (vgl. § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Eine Einschränkung entsprechend der Regelung bei den Verfahrenskosten, wonach den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben, sieht das Gesetz bei der Parteikostenverteilung nicht vor (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 278 f.).
Gemäss § 31 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG gilt als unterliegende Partei, wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird (sogenanntes Verursacherprinzip). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 31 Abs. 3 Satz 2 und § 32 Abs. 3 Satz 2 VRPG).
Entsprechend der dargestellten gesetzlichen Ordnung werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die Verfahrens- und Parteikosten primär nach dem Verursacherprinzip verlegt. Eine Verlegung nach dem mutmasslichen Ausgang oder die Belastung des Gemeinwesens aus Billigkeitsgründen steht erst zur Diskussion, wenn keine der beteiligten Parteien für die Gegenstandslosigkeit verantwortlich ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.86 vom 29. Oktober 2014, Erw. II/1; WBE.2011.56 vom 13. September 2011, Erw. II/1).
4.3. Soweit vorgebracht wird, der Gemeinderatsbeschuss vom 24. Januar 2022 sei erst nach Eintritt der Rechtskraft in Wiedererwägung gezogen worden, kann dieser Darstellung nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen ausdrücklich fest, beim ursprünglichen Entscheid des Gemeinderats B. handle es sich um eine Wiederherstellungsverfügung im Sinne von § 159 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) (angefochtener Entscheid, Erw. 1.3.2.3). Somit ging sie vom Vorliegen eines Sachentscheids aus; die Androhung der Ersatzvornahme bildete für sie lediglich einen "Nebenpunkt" (angefochtener Entscheid, Erw. 1.3.2.3; vgl. § 81 Abs. 1 und 2 VRPG). Tatsächlich erscheint diese Auffassung naheliegend, zumal eine Vollstreckungsverfügung grundsätzlich stets einen Sachentscheid voraussetzt (vgl. die Ausnahme für ausgediente Fahrzeuge in § 43 BauG). Unabhängig von dieser Beurteilung ist festzuhalten, dass der Beschluss vom 24. Januar 2022 entsprechend der darin enthaltenen Rechtsmittelfirst innert 30 Tagen beim BVU angefochten wurde. Dieses hat nach Eingang der Beschwerde ein Rechtmittelverfahren eröffnet. Entsprechend § 39 Abs. 1 VRPG konnte der Gemeinderat den angefochtenen Entscheid ohne Zustimmung der Beschwerdeinstanz bis zur Erstattung seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Tatsächlich hat er dies auch getan. In diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nach wie vor hängig bzw. der ursprüngliche Gemeinderatsbeschluss vom 24. Januar 2022 (unabhängig von allfälligen formellen Mängeln der Beschwerde) nicht rechtskräftig. Demzufolge bildete allein die Wiedererwägung die Ursache für den nachfolgenden Abschreibungsbeschluss.
4.4. Den Bestimmungen von § 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 VRPG, welche die Kostenfolgen bei Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens regeln, liegt eine prozessuale Betrachtungsweise zugrunde. Danach gilt in erster Linie diejenige Partei als unterliegend, deren Verhalten für die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ursächlich ist. Mit der Wiedererwägung des erstinstanzlichen Entscheids ist das Anfechtungsobjekt weggefallen und wurde das Verwaltungsbeschwerdeverfahren gegenstandslos. Dabei hat der Gemeinderat die prozessuale Ursache für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor dem BVU gesetzt. Entsprechend § 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 VRPG hat diese formelle Betrachtungsweise Vorrang vor der materiellen Argumentation des Gemeinderats. Diese ist nicht entscheidend. Die Gesetzesbestimmungen sehen vor, dass der mutmassliche Verfahrensausgang und Billigkeitsgründe erst zu berücksichtigen sind, wenn keine Partei die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 07.27, S. 43). Für die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren ist somit nicht relevant, dass der Gemeinderat im neuen Entscheid vom 11. April 2022 wiederum die Beseitigung der abgestellten ausgedienten Fahrzeuge anordnete und dafür Vollstreckungsanordnungen erliess. Gleich verhält es sich bezüglich der Aufforderung, für die Gross-Container und den Wohnwagen auf Parzelle Nr. C ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Somit kommt auch den dagegen angestrengten Beschwerdeverfahren keine Bedeutung zu.
Folglich gilt der Gemeinderat im Verwaltungsbeschwerdeverfahren als unterliegend.
4.5. Da den Behörden im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden und dem Gemeinderat weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür vorzuwerfen sind, gehen die Verfahrenskosten der Vorinstanz zu Lasten des Staates.
Anders verhält es sich in Bezug auf die Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren. Als unterliegende Partei hat der Gemeinderat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Vorinstanz hat deren Höhe auf Fr. 1'900.00 festgelegt (angefochtener Entscheid, Erw. 1.4.3), was vor Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt wurde und nicht zu beanstanden ist.
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist in dem Sinne abzuändern, dass die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen und der Gemeinderat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'900.00 zu bezahlen hat.
III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht keine Kosten zu tragen. Den Vorinstanzen sind grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).
2. Bei diesem Ergebnis hat der Gemeinderat der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG).
Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Der Streitwert beträgt Fr. 3'063.35 (auferlegte Verfahrenskosten von Fr. 530.00 + auferlegte Parteientschädigung von Fr. 633.35 + beantragte Parteientschädigung von Fr. 1'900.00). In Anbetracht der geringeren Bedeutung der Streitsache, eines unterdurchschnittlichen Aufwands und einer niedrigen Schwierigkeit ist die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 1'400.00 festzulegen (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden Ziffern 2 und 3 des Entscheids des BVU, Rechtsabteilung, vom 13. Juli 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
2. Die reduzierten Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 195.–, insgesamt Fr. 795.–, gehen zu Lasten des Staates.
3. Der Gemeinderat B. wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'900.– zu ersetzen.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
3. Der Gemeinderat B. wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'400.00 zu ersetzen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat B. (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 3. Januar 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Michel Meier