WBE.2023.245
WBE.2023.245 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2023-10-24
Rubrum
Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 7. Juni 2023
Regeste
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe
Erwägungen
I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.
2. Durch die im angefochtenen Entscheid bestätigte Kürzung der materiellen Hilfe ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
3. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem in genereller Hinsicht zur Fallführung durch den Sozialdienst der Stadt Q._____. Dem Verwaltungsgericht kommt gegenüber der kommunalen Verwaltung keine Aufsichtsfunktion zu. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Im Übrigen ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II. 1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 21 Abs. 1 VRPG). Vor dem Erlass des Verwaltungsentscheids vom 23. Januar 2023, womit der kommunale Sozialdienst die Anpassung der Wohnkosten verfügte, sei er nicht angehört worden.
2. Die Beschwerdestelle SPG erkannte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dem Beschwerdeführer sei spätestens seit dem Verwaltungsentscheid vom 30. Juni 2020 bekannt, dass seine Wohnkosten über den örtlichen Mietzinsrichtlinien lägen und er sich intensiv um eine günstigere Wohnung bemühen müsse. Anlässlich der Gespräche vom 11. Juli und 24. August 2022 beim kommunalen Sozialdienst seien die überhöhten Wohnkosten sowie die fehlenden Nachweise für Suchbemühungen thematisiert worden. Die Frist zur Wohnungssuche sei mit Entscheid vom 21. November 2022 nochmals bis 1. Februar 2023 verlängert worden. Mit Verwaltungsentscheid vom 23. Januar 2023 sei die Anpassung der Wohnkosten um Fr. 295.80 ab 1. Februar 2023 verfügt worden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vor diesem Entscheid nochmals angehört worden sei. In der Einsprache vom 3. Februar 2023 habe der Beschwerdeführer nicht zu den fehlenden Suchbemühungen Stellung genommen; er habe lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie geltend gemacht, es werde in seine Existenzsicherung eingegriffen. Die Sachlage sei bezüglich der Wohnkosten unverändert und der Beschwerdeführer habe sich in der Eingabe vom 3. Februar 2023 zur Anpassung der Wohnkosten äussern können (angefochtener Entscheid, Erw. 3.4).
3. Der Gemeinderat verwies im Beschluss vom 27. März 2023 auf die vorangegangenen Entscheide vom 10. Oktober 2022, 16. Mai 2022 und 30. Juni 2020; danach hatte der Beschwerdeführer monatlich Wohnungssuchbemühungen nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Einsprache vom 3. Februar 2023 das rechtliche Gehör verschafft. Der Verwaltungsentscheid vom 23. Januar 2023 (betreffend Anpassung der Wohnkosten) sei von Amtes wegen aufgehoben worden und der Gemeinderat habe unter Würdigung der Eingabe neu entschieden (Vorakten der Gemeinde 36).
4. 4.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 21 f. VRPG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11, Erw. 5.3; 140 I 99, Erw. 3.4).
4.2. 4.2.1. Gemäss § 44 Abs. 1 Satz 1 SPG ist der Gemeinderat oder eine von ihm eingesetzte Sozialkommission die Sozialbehörde der Gemeinde. Die Sozialbehörde trifft die nach diesem Gesetz erforderlichen Verfügungen und Entscheide, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen ist (§ 44 Abs. 2 SPG).
4.2.2. Die Kompetenzen des Gemeindesrats sowie deren Delegation sind abschliessend im kommunalen Geschäfts- und Kompetenzreglement vom 11. Oktober 2004 (GKR) sowie in den dazugehörigen Anhängen festgelegt.
Gemäss Ziffer 4 GKR erfolgt eine weitgehende Delegation von Kompetenzen an die Verwaltung im Sinne von § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100). Die einzelnen Delegationen sind den Kompetenzmatrizen in den Anhängen zum Geschäfts- und Kompetenzreglement zu entnehmen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.238 vom 8. Dezember
Sind Betroffene mit dem Entscheid der Stelle, der eine Aufgabe delegiert wurde, nicht einverstanden, können sie mittels einer Erklärung innerhalb von 10 Tagen einen Entscheid des Gemeinderates verlangen (Ziffer 4 GKR). Die erwähnte Erklärung entspricht derjenigen nach § 39 Abs. 2 GG. Der ursprüngliche Entscheid der Stelle, der die Aufgabe delegiert wurde, wird vollständig aufgehoben und der Gemeinderat entscheidet nunmehr selbst (vgl. zum Ganzen: ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, S. 306 f.). Gemäss VRPG kann immer Einsprache erhoben werden, sofern dies vorgesehen ist (§ 40 Abs. 1 VRPG; vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 45 N 11). Dabei entscheidet die Behörde unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Einsprache neu (§ 40 Abs. 2 VRPG). Insbesondere prüft die Behörde die von ihr selber erlassene Anordnung auf Einsprache hin umfassend und ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. § 40 Abs. 2 VRPG).
4.2.3. Vorliegend hat der Sozialdienst der Stadt Q._____ mit Verwaltungsentscheid vom 23. Januar 2023 verfügt, dass die Wohnkosten des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2023 lediglich noch im reduzierten Umfang (d.h. im Betrag von Fr. 1'074.20) übernommen werden (Vorakten der Gemeinde 28). Auf erhobene Einsprache des Beschwerdeführers hin hat der Gemeinderat in Anwendung von § 39 Abs. 2 GG selber entschieden und angeordnet, dass die Wohnkosten ab 1. April 2023 lediglich noch im erwähnten Betrag übernommen werden (Vorakten der Gemeinde 34 ff.).
Im Rahmen des Einspracheverfahrens konnte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt in der Eingabe vom 3. Februar 2023 darlegen (Vorakten der Gemeinde 33). Der Beschwerdeführer brachte vor dem Gemeinderat einerseits vor, er hätte vom kommunalen Sozialdienst vor dem Erlass des Verwaltungsentscheids angehört werden müssen, und machte andererseits geltend, es werde in seine Existenzsicherung eingegriffen. Der Gemeinderat hat diese Punkte im Beschluss vom 27. März 2023 aufgenommen und abgehandelt (Vorakten der Gemeinde 34 ff.). Es ist daher festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Entscheid des Gemeinderats als gesetzlicher Sozialbehörde (schriftlich) äussern konnte. Da – wie gesehen (vgl. vorne Erw. 4.2.2) – mit Erhebung der Einsprache der ursprüngliche Entscheid des kommunalen Sozialdienstes gänzlich dahinfiel und der Gemeinderat eine umfassende Neubeurteilung vornahm, ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Sozialdienst vorliegend unbeachtlich. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Einsprache um einen niederschwelligen und kostenlosen Rechtsbehelf handelt (§ 31 Abs. 1 VRPG). Im Übrigen ist ein Gespräch mit Protokollierung, wie es der Beschwerdeführer verlangt, nach Massgabe des rechtlichen Gehörs nicht zwingend erforderlich. Ein Anspruch auf mündliche Stellungnahme bestand auch im Einspracheverfahren nicht (BGE 134 I 140, Erw. 5.3; 130 II 425, Erw. 2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1012; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 524). Somit hat die Vorinstanz zu Recht auf keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt.
4.2.4. Der Vollständigkeit halber erscheint folgender Hinweis wesentlich: Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Anordnung des Gemeinderats, die vollen Wohnkosten des Beschwerdeführers noch während der Monate Februar und März 2023 zu übernehmen, nicht als "Rückerstattung" zu qualifizieren. Mit der Einsprache wurde der Verwaltungsentscheid vom 23. Januar 2023 hinfällig. Die Umsetzung der Reduktion der materiellen Hilfe konnte daher erst mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 27. März 2023 erfolgen, mit welchem einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (§ 46 Abs. 1 VRPG; Vorakten der Gemeinde 36).
5. Weitere Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Den Einwand, es werde in seine Existenzsicherung eingegriffen, hält er vor Verwaltungsgericht nicht aufrecht. Gegen die Anordnung, dass die Wohnkosten lediglich noch im reduzierten Umfang übernommen werden, bringt er nichts vor.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III. 1. 1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22
Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
1.2. Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist sozialhilfeabhängig und seine Bedürftigkeit ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Sein Begehren kann nicht als chancenlos betrachtet werden, da der Beschwerdeführer ausweislich der Akten vor dem Verwaltungsentscheid vom 23. Januar 2023 nicht mehr angehört wurde und die Bedeutung des Einspracheverfahrens selbst von der Vorinstanz nicht vollständig erkannt und wiedergegeben wurde. 2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 162.00, gesamthaft Fr. 1'162.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer den Gemeinderat der Stadt Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG
Mitteilung an: die Obergerichtskasse
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 24. Oktober 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Michel Meier