WBE.2024.132
WBE.2024.132 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-07-29
Rubrum
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 12. März 2024
Regeste
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichterteilung / Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Erwägungen
I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde, seine Aufenthaltsbewilligung sei ordnungsgemäss zu verlängern und es sei ihm die Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Dieser Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA gegebenenfalls anzuweisen sei, die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. März 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten.
2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in:
MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II. 1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid die gesetzlichen Grundlagen betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken richtig dargelegt und zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. a und b AIG sowie die bildungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt, die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AIG jedoch nicht gegeben sind. Insbesondere hat sie unter Bezugnahme auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zutreffend dargelegt, dass ein erheblicher Nutzen des beabsichtigten Studiums der Religionswissenschaften für das persönliche Fortkommen im Heimatland fehlt, die gesicherte Wiederausreise somit nicht gewährleistet ist und der Verdacht der Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen besteht. Überdies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer trotz einer umfassenden Unterhaltsgarantie einer Drittperson aufgrund des Bezugs von staatlichen Prämienverbilligungen für die Krankenversicherung derzeit auch nicht über die notwendigen finanziellen Mittel i.S.v. Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG verfügt, was einer erneuten Bewilligungserteilung zu Ausbildungszwecken ebenfalls entgegensteht. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine weitere Verlängerung des Ausbildungsaufenthalts des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der persönlichen und finanziellen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 27 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AIG sowie § 10 Abs. 2 VAIR verweigert.
2. 2.1. Was der Beschwerdeführer dagegen in seiner Beschwerde vorbringt, vermag am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern.
Insbesondere trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer weiterhin sämtliche Voraussetzungen für einen weiteren Ausbildungsaufenthalt erfüllt:
2.2. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, dass er nach der Matura unverzüglich ein Studium an der Universität Bern aufgenommen habe und dieses innerhalb der Regelstudienzeit abschliessen könne. Das Studium der "Science of Religion" sei von grosser persönlicher Bedeutung und verbessere seine zukünftigen Berufschancen. Diesbezüglich ist zu klären, ob das beabsichtigte Studium den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG entspricht.
Da die erteilte Bewilligung lediglich zu einem vorübergehenden Aufenthalt berechtigt, ist die Frage nach dem erheblichen Nutzen für das persönliche Fortkommen (§ 10 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsrecht vom 14. November 2007 [VAIR; SAR 122.315]) nicht danach zu beurteilen, ob die Ausbildung einen generellen persönlichen Nutzen bringt. Vielmehr ist zu klären, ob die Ausbildung zu einem erheblichen Nutzen für die betroffene Person führt, wenn sie die Schweiz nach Abschluss der Ausbildung wieder verlässt. Die betroffene Person hat unter Bezugnahme auf die beabsichtigte Ausbildung darzulegen, inwiefern bzw. bezüglich welcher im Ausland später beabsichtigten Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung ein erheblicher Nutzen resultiert. Weist die betroffene Person nicht nach, dass sie nach Abschluss der Ausbildung in einem Drittland eine Aufenthaltserlaubnis erhält, stellt sich die Frage nach dem erheblichen Nutzen einzig mit Blick auf das Heimatland der betroffenen Person.
Der Beschwerdeführer legt weder dar, wie er sein Religionsstudium konkret zu nutzen beabsichtigt, noch dass er nach Abschluss in einem anderen Land als in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten wird. Die Vorinstanz hat deshalb unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 2 VAIR zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, dass eine Rückkehr in sein Heimatland derzeit schwierig ist und das von ihm gewählte Studium der Religionswissenschaften dort keinen wesentlichen Nutzen für sein persönliches Fortkommen bringt. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was diese Einschätzung widerlegen würde. Vielmehr bestätigen seine Ausführungen im vorliegenden Verfahren den Eindruck der Vorinstanz, dass er nicht beabsichtigt, die erworbenen Kenntnisse in absehbarer Zeit in seinem Heimatland anzuwenden, was in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit § 10 Abs. 2 VAIR unvereinbar ist.
Damit ist die Annahme der Vorinstanz, die Ausbildung diene in erster Linie der Umgehung der allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern, mehr als berechtigt. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern die gewählte Studienrichtung in seinem Heimatland von Nutzen sein könnte. Sein Verhalten und seine Aussagen legen in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz vielmehr den Schluss nahe, dass es dem Beschwerdeführer nicht in erster Linie um seine Ausbildung geht, sondern darum, in der Schweiz Fuss zu fassen und sich hier zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauerhaft niederzulassen.
2.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass ihm die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stünden, um seinen Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten. Diesbezüglich hat die Vorinstanz jedoch zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer staatliche Prämienverbilligungen in Anspruch genommen hat. Dies deutet darauf hin, dass die finanziellen Mittel nicht ausreichend sind, um den Aufenthalt ohne staatliche Unterstützung zu sichern, wie dies Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG verlangt. Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, die Prämienverbilligung sei von der zuständigen Stelle bewilligt worden, ändert nichts daran, dass dies gleichwohl ein Indiz für ungenügende eigene finanzielle Mittel darstellt.
2.4. Schliesslich gehen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere, wonach ihm die Aufenthaltsbewilligung zur Erlangung der Matura vorbehaltlos erteilt und mehrfach verlängert worden sei. Die erteilten Bewilligungen waren stets an die Bedingung geknüpft, die Ausbildung in der Schweiz abzuschliessen und anschliessend in das Heimatland zurückzukehren. Eine bedingungslose Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wie sie der Beschwerdeführer suggeriert, war nie erfolgt und kann daher auch nicht als Vertrauensgrundlage für eine weitere Verlängerung dienen. Vielmehr wusste der Beschwerdeführer bzw. hätte er wissen müssen, dass die Aufnahme eines Studiums bewilligungspflichtig ist und zu einer erneuten Überprüfung seines Ausbildungsaufenthaltes führt, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall – erstmals ein Studium an einer Universität aufgenommen wird.
2.5. Sodann erscheint eine Bewilligungsverweigerung auch unter Berücksichtigung der bisherigen Integration und Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und seines Interesses an der Beendigung seines Studiums in Bern verhältnismässig (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Dies, zumal der Beschwerdeführer bereits bei Antritt des Studiums nicht mehr damit rechnen konnte, in der Schweiz verbleiben zu dürfen, und ein Ausbildungsaufenthalt nicht dazu dient, den betroffenen Ausländern durch die Aneinanderreihung verschiedener Ausbildungen auf unabsehbare Zeit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen.
2.6. Da die Sache spruchreif erscheint und eine Befragung des Beschwerdeführers keinen weiteren Erkenntnisgewinn verspricht, ist von der offerierten Parteibefragung abzusehen.
2.7. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer zwar die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheides verlangt, zur durch die Vorinstanzen verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch weder einen Antrag stellt noch im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, weshalb diese hätte gewährt werden müssen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu – unter explizitem Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen zum hier gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – erübrigen.
3. Nach dem Gesagten ist auf den ausführlich und zutreffend begründeten Einspracheentscheid zu verweisen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
III. 1. Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, hat er die gerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
2. Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Blick auf seine diesbezüglichen Vorbringen ist der Antrag so zu verstehen, dass damit auch um Beiordnung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter ersucht wird.
Den Verfahrensbeteiligten kann die Bezahlung von Kosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offenbar aussichtslos ist. In Fällen, wo die Schwere einer Massnahme es als gerechtfertigt erscheinen lässt, kann auch ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden (§ 34 Abs. 1 und 2 VRPG).
Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach kantonalem Recht wie nach Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 122 I 271; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide
Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid die massgeblichen Rechtsgrundlagen korrekt wiedergegeben und angewandt sowie alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig geprüft und eingehend gewürdigt. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was gegen diesen sprechen würde. Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass von Beginn an keinerlei Chancen auf ein Obsiegen bestanden und die Gewinnaussichten im Verhältnis zu den Verlustgefahren als verschwindend klein zu bezeichnen waren.
Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt.
3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 134.00, gesamthaft Fr. 1'334.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
4. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel; inkl. Beschwerdeantwort vom 23. April 2024) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 29. Juli 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
i.V.
Busslinger William