WBE.2024.423
WBE.2024.423 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2025-05-06
Rubrum
Entscheid des Regierungsrats vom 30. Oktober 2024
Regeste
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung
Erwägungen
I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2. 2.1. Angefochten ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184, Erw. 1.1 mit Hinweisen = die Praxis [Pra] 107 [2018] Nr. 142; 135 II 38, Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2020 vom 25. Mai 2020, Erw. 1.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.410 vom 14. März 2024, Erw. II/1). Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Sache in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausnahmen macht das Verwaltungsgericht insbesondere dort, wo die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch eine materielle Prüfung vorgenommen hat; dann kann es der Verfahrensökonomie und -beschleunigung dienen, wenn das Verwaltungsgericht ohne Rückweisung selbst entscheidet (Entscheid des Verwaltungsgerichts 22. Januar 2024, Erw. II/1; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 695, 1156).
2.2. Eine derartige Eventualbegründung zur Rechtmässigkeit des gemeinderätlichen Entscheids vom 10. Juni 2024 betreffend die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens und die Verpflichtung zur Einreichung angepasster Planunterlagen fehlt im vorinstanzlichen Entscheid. Soweit also die Beschwerdeführer Anträge stellen, die über die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an den Regierungsrat zum Entscheid in der Sache hinausgehen, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Das betrifft namentlich den sinngemässen Antrag auf Verzicht auf die Durchführung eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens (und Feststellung dessen, dass für die ausgeführte Umgebungsgestaltung bereits eine Baubewilligung vorliegt).
3. 3.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss eine Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVPRG) geltende Praxis kodifiziert (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.215 vom 7. Dezember 2022, Erw. I/3; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 07.27, S. 56 f.). Der Beschwerdeführer muss darlegen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Aus dem Beschwerdeantrag oder im Zusammenhang mit der Begründung muss hinreichend erkennbar sein, was der Beschwerdeführer will (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.3 vom 23. März 2020, Erw. I/4; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 5 ff. zu § 39 [a]VRPG). Dazu muss der Beschwerdeführer in der Begründung ausführen, in welchen Punkten seiner Auffassung nach der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1).
3.2. Zum Antrag, wonach das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des BVU in Sachen Aufsichtsanzeige (der Beschwerdeführer gegen den Gemeinderat Q._____) zu sistieren sei, enthält die Beschwerde vom 28. November 2024 nicht einmal ansatzweise eine Begründung dazu, weshalb der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch die Beantwortung der erwähnten Aufsichtsanzeige seitens des BVU in irgendeiner Art und Weise beeinflusst werden könnte. Dergleichen ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Entsprechend mangelt es dem Sistierungsantrag an einer Begründung, womit darauf nicht einzutreten ist. Dass sich der Gemeinderat Q._____ dem Sistierungsantrag nicht widersetzt, ändert daran nichts.
Hingegen lässt sich der Beschwerdeschrift im weitesten Sinne entnehmen, dass die Beschwerdeführer in der Durchführung eines aus ihrer Sicht unnötigen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens wegen der zusätzlichen Kosten, die ihnen dadurch entstehen, (weiterhin) einen Nachteil erblicken, der sie zur Beschwerdeführung gegen den Entscheid auf Einleitung und Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens berechtigt. Damit lässt sich der im sinngemässen Antrag auf Verzicht auf die Durch- führung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens mitenthaltene Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids begründen. Ob solche Zusatzkosten als taugliche Begründung für die separate Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids (auf Einleitung und Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens) herhalten können, beschlägt die materielle Begründetheit der Beschwerde. Mit Rücksicht darauf, dass an eine Laienbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen an deren Begründung gestellt werden dürfen, reicht somit die von den Beschwerdeführenden gegebene Begründung (knapp) aus, um die Beschwerde in Bezug auf den (sinngemässen) Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (samt Rückweisung zu neuem Entscheid in der Sache) zuzulassen.
4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten, als damit (sinngemäss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids samt Rückweisung zu neuen Entscheid in der Sache beantragt wird.
5. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II. 1. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass es sich beim Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 10. Juni 2024, mit welchem die Beschwerdeführer aufgefordert würden, einen Projektänderungsplan zur Genehmigung einzureichen, um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid auf dem Weg zu einem Endentscheid handle, worin nach Einreichung des Projektänderungsplans unter anderem über die Bewilligungspflicht der (allfälligen) Projektänderung zu entscheiden sein werde. Die (separate) Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids setze nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts voraus, dass den Beschwerdeführenden ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, der mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht beseitigt werden könne. Das Argument, dass die ausgeführte Umgebungsgestaltung den bewilligten Plänen entspreche und ein neuerliches Bewilligungsverfahren daher entbehrlich sei, liesse sich auch noch gegen den Endentscheid vorbringen, ohne dass den Beschwerdeführenden daraus Nachteile entstünden, die sich mit dem Endentscheid nicht beseitigen liessen. Auch dass die Ausarbeitung eines Projektänderungsplans mit gewissen Kosten verbunden sei, bewirke keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Darauf wäre lediglich bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen zu schliessen, beispielsweise bei einem drohenden Eingriff in Grundrechte oder existenzgefährdenden Aufwendungen. Über die Rechtmässigkeit der Verpflichtung zur Einreichung von Baugesuchsunterlagen könne für gewöhnlich ohne irreversible Nachteile im Endentscheid befunden werden.
Im vorliegenden Fall seien keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, derentwegen den Beschwerdeführenden wegen der Einreichung des angeforderten Projektänderungsplans nicht wiedergutzumachende Nachteile drohten. Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden stimme die ausgeführte Umgebungsgestaltung mit der ursprünglichen Baubewilligung überein. Somit existiere bereits ein Umgebungsplan, welcher wohl nur geringfügig an die aktuelle Situation angepasst werden müsste. Die an der Augenscheinsverhandlung vom 14. Juni 2023 besprochenen Änderungen seien denn auch bereits skizzenhaft in einem Umgebungsplan (Vorakten, act. 2/2 [letzte Seite]) festgehalten worden. Die finanziellen Aufwendungen für die Anfertigung eines entsprechenden Projektänderungsplans dürften sich demzufolge in Grenzen halten. Zudem wäre es den Beschwerdeführenden auch möglich, auf die Einreichung eines Plans gänzlich zu verzichten. In diesem Fall würde der Gemeinderat ohne ihre Beteiligung prüfen, ob ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müsse und im Anschluss einen Endentscheid (unter anderem) zur Bewilligungspflicht der ausgeführten Umgebungsgestaltung treffen. Die Beschwerdeführenden treffe zwar gemäss § 23 Abs. 1 VRPG eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhalts. Sollten sie die Einreichung des Projektänderungsplans verweigern, würde dies gemäss § 23 Abs. 2 VRPG frei gewürdigt. Dies würde insbesondere bedeuten, dass eine ungewisse Sachlage zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ausgelegt werden könnte. Ein derartiger Nachteil wäre jedoch ebenfalls nicht gravierend genug, um zu einer selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids zu führen. Es sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Gemeinderat aufgrund des Augenscheins vom 14. Juni 2023 bereits mit der Situation vor Ort vertraut sei. Mit dem angefochtenen Zwischenentscheid werde lediglich bezweckt, die zu diesem Zeitpunkt getroffenen Feststellungen in einen Projektänderungsplan zu übertragen. Falls zur Feststellung des Sachverhalts zusätzlich weitere Informationen notwendig wären, müsste sich diese der Gemeinderat gemäss § 17 Abs. 1 VRPG grundsätzlich von Amtes wegen im Rahmen seiner Untersuchungspflicht selbst beschaffen.
2. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich und vor allem im Ergebnis zuzustimmen. Der Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 10. Juni 2024 stellt einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid dar, weil damit ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren für eine allfällige bewil- ligungspflichtige Projektänderung eröffnet wird (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 1C_507/2024 vom 23. September 2024, Erw. 5.2 und 1C_166/2019 vom 17. Juli 2019, Erw. 2.1). Den Beschwerdeführern erwächst durch diesen Zwischenentscheid – soweit aus ihrer Beschwerdebegründung und den Akten ersichtlich – sodann kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, der sich nicht mit dem Endentscheid beseitigen liesse, weshalb dessen separate Anfechtbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. dazu AGVE 2014, S. 286, Erw. 2.3; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.406 vom 22. Juni 2022 und WBE.2016.128 vom 10. Juni 2016, Erw. I/1.2). Somit hat die Vorinstanz Recht daran getan auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2024 nicht einzutreten, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt.
Präzisierend bleibt anzufügen, dass der Entscheid vom 10. Juni 2024 respektive die den Beschwerdeführern darin auferlegte Verpflichtung zur Einreichung eines Projektänderungsplans bereits den Auftakt zur Einleitung und Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bildet und der Gemeinderat nicht erst nach Einreichung des angeforderten Plans über die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens entscheidet. Denn auch der (gestützt auf den eingereichten Plan getroffene) Entscheid, ob eine bewilligungspflichtige Projektänderung vorliegt, wird im nachträglichen Baubewilligungsverfahren (durch den Vergleich mit den bewilligten Plänen) gefällt, ebenso wie die Erteilung einer Baubewilligung für die Projektänderung, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen, oder der Bauabschlag samt Restitutionsanordnung bzw. Wiederherstellungsbefehl. Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass die Bauherrschaft aufgefordert wird, den bestehenden baulichen Zustand, der möglicherweise vom bewilligten Zustand abweicht, planerisch festzuhalten. Hingegen kann die Bauherrschaft auch unter dem Titel der Mitwirkungspflicht (§ 23 Abs. 1 VRPG) nicht zur Einreichung eines Projektänderungsplans verpflichtet werden, der nicht dem ausgeführten oder dem von ihr zur Realisierung beabsichtigten baulichen Zustand entspricht. Soweit also der Planentwurf vom 30. Oktober 2023 (Vorakten, act. 2/2 [letzte Seite]) Elemente enthalten sollte, welche die Beschwerdeführer weder bislang ausgeführt haben noch künftig umzusetzen gedenken, müssen diese Elemente nicht in den bereits bestehenden Umgebungsplan (Nr. 723.9) vom 18. August/15. Oktober 2020 (Vorakten, act. 2/10) übertragen bzw. eingearbeitet werden. Vielmehr wird es Aufgabe des Gemeinderats Q._____ sein, allfällige von ihm oder dem BVU, Abteilung für Baubewilligungen, zusätzlich verlangte Elemente/Änderungen mittels Nebenbestimmung(en) in der Baubewilligung für die Projektänderung (= Endentscheid als Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens) zu verfügen. Käme es dazu, könnten sich die Beschwerdeführer alsdann mit einer Beschwerde gegen die fraglichen Nebenbestimmungen zur Wehr setzen.
Daraus erhellt einmal mehr, dass sich der für die Beschwerdeführer mit der Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens verbundene (finanzielle) Nachteil darin erschöpft, dass sie höchstens einen bereits bestehenden Umgebungsplan geringfügig überarbeiten und mit denjenigen Elementen ergänzen müssen, die sie aufgrund der am Augenschein vom 14. Juni 2023 oder an der Besprechung vom 10. Juli 2023 getroffenen Abmachungen freiwillig umsetzen wollen oder allenfalls bereits umgesetzt haben. Sie können aber, falls sie den baulichen Zustand zwischenzeitlich nicht verändert haben, ohne Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht auch nur den bestehenden Umgebungsplan nochmals in genügender Anzahl einreichen und sich weiterhin auf den Standpunkt stellen, dieser sei bereits (konkludent) genehmigt bzw. bewilligt worden und es bestehe keine rechtliche Grundlage für die vom Gemeinderat bzw. der Abteilung für Baubewilligungen zusätzlich geforderten baulichen Elemente/Änderungen (Doppelbundstein bei der Ausfahrt auf die Kantonsstrasse; nicht überfahrbarer Stellriemen im nordwestlichen Einmündungsbereich der Grundstückszufahrt etc.). Eine (erneute) Bewilligungsgebühr wird ihnen dabei zudem nur für bewilligungspflichtige (und noch nicht bewilligte) Projektänderungen auferlegt werden können.
3. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (zum Nichteintreten auf den Antrag auf Verzicht auf die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens und den Sistierungsantrag siehe die Erwägungen I/2.2 und 3.2 vorne). Die Vorinstanz hat korrekt erkannt, dass die Voraussetzungen für die separate Anfechtbarkeit des verfahrensleitenden Zwischenentscheids des Gemeinderats Q._____ vom 10. Juni 2024 nicht gegeben sind.
III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von den Beschwerdeführern zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG), die dafür solidarisch haften (§ 33 Abs. 3 VRPG). Parteikostenersatz ist mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Vorinstanzen keiner zu leisten.
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführer den Regierungsrat den Gemeinderat Q._____
Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 6. Mai 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
i.V.
Winkler Ruchti