Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

WBE.2024.449

WBE.2024.449 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-04-25

Rubrum

Entscheid des Regierungsrats vom 20. November 2024

Regeste

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Ortsbürgerrecht

Erwägungen

I. 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid des Regierungsrats vom 20. November 2024 betreffend die Aufnahme des Beschwerdegegners in das Bürgerrecht der Ortsbürgergemeinde. Gemäss

§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Ortsbürgerrecht vom 22. Dezember 1992 (OBüG; SAR 121.300) i. V. m. § 30 Abs. 1 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 12. März 2013 (KBüG; SAR 121.200) kann in Bürgerrechtssachen gegen Entscheide des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2. 2.1 Strittig ist vorab die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers, der weder materieller Adressat des erstinstanzlichen Entscheids noch Partei im vorinstanzlichen Verfahren war (siehe vorne lit. A und B).

Gemäss § 8 Abs. 1 OBüG i. V. m. § 1 Abs. 2 KBüG i. V. m. § 42 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG, sog. materielle Beschwer), sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt ist (§ 42 lit. b VRPG). Die Beschwerdebefugnis ist eine Sachurteilsvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 3 f. zu den Vorbemerkungen zu § 38 [a]VRPG). Fehlt sie, tritt die angerufene Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein: Es ergeht ein Nichteintretensentscheid (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1422 und MERKER, a. a. O., N. 126 zu § 38 [a]VRPG).

2.2 Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich der Beschwerdelegitimation aus, er sei Bürger der Ortsbürgergemeinde. Er habe an der Ortsbürgergemeindeversammlung teilgenommen und das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdegegners abgelehnt. Die Stimmberechtigten und somit auch er handelten als Organ der Ortsbürgergemeinde. Im Weiteren sei er vom angefochtenen Entscheid, welcher den Mehrheitsentscheid der Stimmberechtigten der Ortsbürgergemeindeversammlung ablehne, direkt betroffen, denn dieser invalidiere sein verfassungsrechtliches Stimmrecht.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er sei als Stimmbürger und Teilnehmer der Ortsbürgergemeindeversammlung ein Organ der Ortsbürgergemeinde, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Organe der Ortsbürgergemeinde sind gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Ortsbürgergemeindegesetz,

OBGG; SAR.171.200) die Ortsbürgergemeindeversammlung (lit. a), die Gesamtheit der stimmberechtigten Ortsbürger an der Urne (lit. b), der Gemeinderat (lit. c; in Q._____: der Stadtrat, vgl. § 34 ff. des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100] i. V. m. § 22 ff. der Gemeindeordnung der Stadt Q._____ vom 27. Juni 2007) und die Finanzkommission (lit. d). Den einzelnen Mitgliedern dieser Organe kommt selbst keine Organstellung zu. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer als stimmberechtigter Ortsbürger an der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 17. Juni 2024 teilgenommen hat.

Damit ist, soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde als solche der Ortsbürgergemeinde verstanden haben wollte, auf die Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten.

2.4 2.4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer selbst im Sinne von § 42 VRPG legitimiert ist, gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde zu erheben.

Eine spezifische Ermächtigung des Beschwerdeführers durch Bundesrecht oder kantonales Recht im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. b VRPG ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids hat (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG), ob er also materiell beschwert ist (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a. a. O., Rz. 1430 ff.).

"Schutzwürdig" ist das erforderliche Interesse, wenn der angestrebte Ausgang des Verfahrens der betreffenden Person einen unmittelbaren praktischen Nutzen zu bringen vermag, indem ein Nachteil wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Art abgewendet werden kann. Kein schutzwürdiges Interesse ist jedoch gegeben bei Vorbringen, mit denen einzig das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass der beschwerdeführenden Person im Falle eines Obsiegens ein Vorteil entsteht; das Element des unmittelbaren praktischen Nutzens bildet somit ein wichtiges Legitimationskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann. Das erforderliche "eigene Interesse" ist sodann zu bejahen, wenn die betreffende Person über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt, weil sie in höherem Masse als die Allgemeinheit von einem für sie ungünstigen Entscheid beeinträchtigt wird (zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.31 vom 14. August 2024, Erw. I/2.2 m. w. H. insb. auf BGE 137 II 30, Erw. 2.2.3 und MERKER, a. a. O., N. 129 f. zu § 38 [a]VRPG).

2.4.2 Inhalt und Tragweite einer Verfügung bzw. eines Entscheids ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Im angefochtenen Entscheid hebt der Regierungsrat den Beschluss der Ortsbürgergemeindeversammlung auf und weist die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an diese zurück.

Der Beschwerdeführer macht weder geltend, noch ist ersichtlich, inwiefern ihm daraus ein persönlicher Nachteil erwächst, der mit der Beschwerde abgewendet werden könnte. Ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids liegt damit nicht vor.

Ein solches ergibt sich entgegen der sinngemässen Ausführung des Beschwerdeführers auch nicht aus der verfassungsrechtlich geschützten Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Die Abstimmungsfreiheit schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe der Stimmberechtigten, aber sie gewährt keinen Anspruch auf Anerkennung eines Abstimmungsergebnisses, das materiell rechtswidrig ist, weil es die Grundrechte Einzelner verletzt oder aus einem anderen Grund gegen die Rechtsordnung verstösst (BGE 129 I 217, Erw. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 1P.788/2006 vom 22. März 2007, Erw. 3, je m. w. H.).

2.4.3 Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer vom vorinstanzlichen Entscheid genau gleich betroffen wie alle anderen Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Ortsbürgergemeinde und damit nicht in höherem Masse als diese in seinen eigenen Interessen berührt.

2.4.4 Damit fehlt es dem Beschwerdeführer, soweit er die Beschwerde in eigenem Namen erhoben hat, an der materiellen Beschwer: Er hat kein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG) und ist entsprechend nicht zur Beschwerde befugt.

2.5 Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des angefochtenen Entscheids nicht beschwerdelegitimiert ist, darf auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.

II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Umstand, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde, ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. § 20 Abs. 5 des Gebührendekrets vom 19. Sep- tember 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Parteikosten sind keine entstanden (§ 29 VRPG); ein entsprechender Ersatz fällt daher von vornherein ausser Betracht.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 600.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner den Regierungsrat die Ortsbürgergemeinde Q._____ (Stadtrat)

Mitteilung an: das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 25. April 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

i.V.

J. Huber Roder