WBE.2025.150
WBE.2025.150 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-06-18
Rubrum
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 3. März 2025
Regeste
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung
Erwägungen
1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. März 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als definitiv aufgelöst zu betrachten ist, auch wenn der Beschwerdeführer offenbar noch Hoffnung hat, dass die Ehegatten wieder zueinander finden werden und die Trennung eigenen Angaben zufolge nicht von ihm ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann auch nicht, dass die Ehegatten getrennt leben (act. 13). Ein Berufen des Beschwerdeführers auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) kommt deshalb nicht mehr in Frage, weshalb die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin durch das MIKA zu Recht widerrufen wurde (Einspracheentscheid [EE], Erw. II/2).
1.2. Korrekterweise stellt die Vorinstanz für die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer der weitere Aufenthalt in die Schweiz zu gestatten ist, auf Art. 50 AIG, in der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung, ab und führt in einem ersten Schritt zutreffend aus, dass die Ehe des Beschwerdeführers weit weniger als drei Jahre gedauert hat, womit die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind (EE, Erw. II/3, 4, 5.1-5.3).
1.3. Zur Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, welche den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen, hält die Vorinstanz nach korrekter Darlegung der Theorie zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nicht Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AIG geworden ist und auch keine Hinweise auf eine zwangsweise geschlossene Ehe vorliegen. Dies wird seitens des Beschwerdeführers bezüglich Zwangsheirat nicht bestritten und bezüglich des Nichtvorliegens ehelicher Gewalt explizit anerkannt. Die Vorinstanz geht überdies richtigerweise davon aus, dass auch sonst keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Daran ändern auch die bisherigen Integrationsleistungen des Beschwerdeführers mit über einjähriger Festanstellung, Akzeptanz beim Arbeitgeber und bei Kollegen, Besuch von Weiterbildungen und angeblich überdurchschnittlicher sprachlicher Integration nichts. Dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Festanstellung keine Gefahr von Sozialhilfeabhängigkeit besteht und gegen ihn weder strafnoch betreibungsrechtliche Vorgänge verzeichnet sind, bedeutet zudem lediglich, dass diesbezüglich keine öffentlichen Interessen gegen die Erteilung einer Bewilligung sprechen, nicht aber, dass sich daraus wichtige Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten liessen. Gleiches gilt für den geltend gemachten Fachkräftemangel. Ebenso nicht zu beanstanden sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Heimatland, da der Beschwerdeführer erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz eingereist ist, bis zum Scheitern der Ehe weit weniger als drei Jahre hier gelebt hat und aufgrund der relativ kurzen Abwesenheit von seinem Heimatland nicht mit gravierenden Wiedereingliederungsschwierigkeiten zu rechnen ist. Solche werden sodann auch nicht substanziiert vorgebracht (EE, Erw. II/5.4 und 5.5).
1.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz richtigerweise auch einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und gleichzeitig das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (EE, Erw. II/5.6).
1.5. Nicht zu beanstanden und unbestritten geblieben sind die korrekten Erwägungen der Vorinstanz, dass kein Eingriff in das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familien- und Privatleben vorliegt und keine Wegweisungshindernisse ersichtlich sind (EE, Erw. II/6, 7 und 8).
2. Der Beschwerdeführer setzt sich denn auch in seiner Beschwerde, welche – abgesehen von wenigen Sätzen – wortgleich mit seiner Einsprache übereinstimmt, nicht mit dem Einspracheentscheid auseinander, weshalb sich weitere Ausführungen zur Beschwerde erübrigen.
3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Einsprache zu Recht abgewiesen wurde, weil weder ein nachehelicher noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt und die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Damit ist auch die Beschwerde abzuweisen.
III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 18. Juni 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Busslinger Manz