WPR.2014.16
WPR.2014.16 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2014-01-27
Rubrum
2014 Migrationsrecht 105 Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 27. Januar 2014 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2014.16).
Regeste
13 Vorbereitungshaft und Ausschaffungshaft; Haftanordnung bei Fortsetzung der Vorbereitungshaft als Ausschaffungshaft Wird eine Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG bestätigt, liegt auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG vor und die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Vorbereitungshaft als Ausschaffungshaft sind nach Vorliegen des Wegweisungsentscheids erfüllt. Die zeitgleiche Anordnung der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ist nicht zu beanstanden (Erw. 3.3. und 9.).
Erwägungen
I. 1. Das angerufene Gericht ist sowohl zuständig für die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Vorbereitungs- als auch Ausschaffungshaft. Die Haftüberprüfung erfolgt aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens innert 96 Stunden seit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person (Art. 80 Abs. 2 AuG, § 6 EGAR; vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b.aa, mit Hinweisen). 2. (…) II. 1. Zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen (Art. 75 Abs. 1 AuG). Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft be-
lassen, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 AuG). (…) 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung betreffend Vorbereitungshaft damit, dass das BFM vor Erlass eines Wegweisungsentscheides Italien um Rückübernahme des Gesuchsgegners ersuchen müsse und mit der Haft die Durchführung des Wegweisungsverfahrens sicherstellen wolle. Damit ist der Haftzweck der Vorbereitungshaft vorliegend erstellt. 2.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung betreffend Vorbereitungshaft auf Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn ein Betroffener trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Obwohl das BFM am 23. April 2012 gegen den Gesuchsgegner ein Einreiseverbot, gültig vom 7. Mai 2012 bis 6. Mai 2014, verfügte, welches ihm am 3. Mai 2012 eröffnet wurde, reiste der Gesuchsgegner am 14. Januar 2014 erneut illegal in die Schweiz ein. Der Gesuchsgegner wusste, dass gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen worden war. Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, er habe den genauen Geltungszeitraum nicht gekannt bzw. vergessen. Damit ist die erste Tatbestandsvoraussetzung von Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Gesuchsgegners zuständig ist. Nachdem Italien vor Erlass einer neuen Wegweisungsverfügung durch das BFM (Art. 64a AuG) erneut um Rückübernahme ersucht werden muss, kann die Wegweisung nicht sofort vollzogen werden, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist. Damit ist der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. 3. 3.1. Nach Vorliegen des Wegweisungsentscheids kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft belassen werden,
wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). 3.2. Das MIKA begründet die beabsichtigte Fortsetzung der Haft als Ausschaffungshaft nach Vorliegen des Wegweisungsentscheids damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen wolle, sobald der Wegweisungsentscheid vorliege, und der Vollzug der Wegweisung durch Inhaftierung sichergestellt werden soll. Unter diesen Umständen ist der Haftzweck auch bezüglich der späteren Ausschaffungshaft erstellt. 3.3. Das MIKA stützt seine Haftanordnung betreffend Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG. Wird die Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG bestätigt ist, auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. 4.-6. (…) 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. (…) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG um einen objektivierten Haftgrund handelt, welcher bereits bei Vorliegen eines Verstosses gegen das Einreiseverbot gegeben ist. Eine Nichtbestätigung der Haft wäre mit Blick auf die Verhältnismässigkeit nur dann angezeigt, wenn sich der Betroffene bisher tadellos verhalten hätte und im konkreten Fall, trotz Vorliegen eines Haftgrundes, aufgrund des gezeigten Verhaltens keinerlei Veranlassung bestünde, den Vollzug der Wegweisung durch Inhaftierung sicherstellen zu müssen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, wusste der Gesuchsgegner doch aufgrund seiner ersten Wegweisung und der darauf folgenden kontrollierten Ausreise - und zwar unabhängig von der Geltungsdauer des gegen ihn verhängten Einreiseverbots - dass nicht die Schweiz, sondern Italien für sein
Asylverfahren zuständig ist. Zudem wurde er auch anlässlich der in Norwegen und in Schweden durchlaufenen Asylverfahren stets darauf hingewiesen, dass nur Italien für die Bearbeitung seines Asylgesuches zuständig sei, was der Gesuchsgegner sogar anlässlich der Befragung vom 21. Januar 2014 von sich aus dem BFM mitteilte. Trotzdem reiste der Gesuchsgegner erneut in die Schweiz ein und stellte - im Bewusstsein, dass Italien für sein Asylverfahren zuständig ist - ein weiteres Asylgesuch. Mit diesem Verhalten muss sich der Gesuchsgegner vorhalten lassen, dass er sich in Europa quasi als Asyltourist aufhält und damit keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise bietet. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund des absehbaren Wegweisungsentscheids und des Umstandes, dass der Gesuchsgegner bereits einmal weggewiesen wurde und erneut, unter Missachtung des Einreiseverbotes, in die Schweiz einreiste, ist deshalb bereits im heutigen Zeitpunkt klar, dass der Wegweisungsvollzug mittels Ausschaffungshaft sichergestellt werden muss und die Inhaftierung sowohl im Rahmen der Vorbereitungs- als auch Ausschaffungshaft verhältnismässig ist. (…) 8. (…) 9. Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen der Vorbereitungshaft erfüllt sind. Gleiches gilt nach Vorliegen des Wegweisungsentscheids für die Fortsetzung der Haft als Ausschaffungshaft. Folglich kann entgegen der Ansicht des Vertreters des Gesuchsgegners bereits heute eine Ausschaffungshaft angeordnet werden, welche jedoch unter dem Vorbehalt eines noch zu erlassenden Wegweisungsentscheids steht.