Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

WPR.2016.162

WPR.2016.162 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2016-10-28

Rubrum

2016 Migrationsrecht 143 Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. Oktober 2016, in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2016.162).

Regeste

der Sicherheitslage im Zielstaat für unbestimmte Dauer davon abgesehen wird, die Reisepapiere vor Ort zu beschaffen.

Erwägungen

2. 2.1. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Verlängerung der Ausschaffungshaft rechtmässig ist, unter anderem Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren im Sinne von Art. 76 Abs. 4 AuG umgehend getroffen worden sind (Beschleunigungsgebot). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes führt zur sofortigen Beendigung der Ausschaffungshaft. 2.2. Der Vertreter des Gesuchsgegners bemängelt, dass die Schweizer Behörden bis anhin einzig interne administrative Abklärungen getroffen hätten, welche zu keinerlei Aussenwirkungen geführt hätten. Es stellt sich somit die Frage, ob das Beschleunigungsgebot ausreichend beachtet wurde. Gemäss der bundesrichterlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn im Hinblick auf die Ausschaffung während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr getroffen wurden, ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (vgl. dazu BGE 124 II 49, Erw. 3a, S. 51 mit Hinweisen; bestätigt unter anderem mit Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2013 [2C_285/2013], Erw. 5.1). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot zwar nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen, müssen das Verfahren jedoch zielgerichtet vorantreiben, da ansonsten kein schwebendes

Verfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK mehr vorliegt (BGE 139 I 206, Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist dabei insbesondere die konkrete Situation im angefragten Zielland sowie die Erfahrungen, die die zuständigen Schweizer Behörden bezüglich der Papierbeschaffung mit diesem Land gemacht haben. Ein längeres Zuwarten nach einer Anfrage kann insbesondere dann angezeigt sein, wenn sich ein Monieren der ausstehenden Antwort in der Verangenheit als kontraproduktiv erwiesen hat. Obschon den Behörden ein gewisser Spielraum bei der Einschätzung der Geeignetheit der erforderlichen (weiteren) Schritte zukommt, rechtfertigt sich ein mehr als zweimonatiges Zuwarten nur bei klaren Anzeichen, dass ein früheres Nachfragen kontraproduktiv war (AGVE 2014, S. 120 f.). 2.3. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot forderte der Einzelrichter das MIKA mit Beweisanordnung vom 20. Oktober 2016 auf, anlässlich der heutigen Verhandlung eine Aufstellung sämtlicher konkreter Bemühungen der Schweizer Behörden gegenüber den irakischen Behörden zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für den Gesuchsgegner vorzulegen. In der Folge reichte der Gesuchsteller an der heutigen Verhandlung diverse Akten des SEM ein. Anlässlich der letzten Haftverhandlung wurde durch den Gesuchsteller vorgebracht, das SEM werde den Fall des Gesuchsgegners dem irakischen Botschafter Ende August 2016, nach dessen Rückkehr aus dem Irak, erneut unterbreiten. Zudem sei die geplante Dienstreise des SEM nach Bagdad neu für den Oktober 2016 angesetzt worden, um vor Ort eine Lösung zu finden. Das SEM betonte in einem Schreiben vom 15. Juli 2016 überdies die hohe Kooperationsbereitschaft der irakischen Behörden in Fällen wie dem Vorliegenden. Zum Zeitpunkt der letzten Haftverhandlung vom 27. Juli 2016 lag damit noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Vielmehr bestand die begründete Aussicht, dass der Fall des Gesuchsgegners dem irakischen Botschafter in Bern in absehbarer Zeit erneut vorgelegt oder eine Lösung aufgrund der Dienstreise des SEM gefunden werden kann.

Anders verhält es sich zum heutigen Zeitpunkt. Die auf Oktober 2016 geplante Dienstreise des SEM ist aufgrund der prekären Sicherheitslage im Irak offenbar auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Bezüglich des erneuten Gesuchs um Ausstellung von Ersatzreisepapieren für den Gesuchsgegner ist den durch das MIKA anlässlich der heutigen Verhandlung abgegebenen Akten des SEM zu entnehmen, dass das SEM das erneute Gesuch dem irakischen Botschafter in Bern erst am 20. Oktober 2016 zugestellt hat. Obschon das MIKA die pendente Papierbeschaffung beim SEM mehrfach moniert hatte, wurde die Angelegenheit durch das SEM offenbar erst am 3. Oktober 2016 wieder an die Hand genommen. Entgegen der Auskunft des SEM vom 19. September 2016, der Neuantrag werde noch in dieser Woche dem irakischen Botschafter unterbreitet, wurde der Neuantrag betreffend Ausstellung eines Ersatzreisedokuments erst am 19. Oktober 2016 verfasst. Den Akten können keine Hinweise entnommen werden, welche eine plausible Erklärung für eine derart lange Verzögerung geben würden. Dies umso weniger, als das SEM im Juli 2016 die hohe Kooperationsbereitschaft der irakischen Behörden besonders hervorgehoben hat und sich deshalb ein nachdrückliches Vorgehen seitens der Schweizer Behörden umso mehr aufgedrängt hätte. Unter diesen Umständen erstaunt es, dass der Neuantrag um Ausstellung eines Ersatzreisepapieres erst mehr als eineinhalb Monate nach der auf Ende August 2016 angekündigten Rückkehr des irakischen Botschafters nach Bern übermittelt wurde. Das Vorbringen des Gesuchstellers, das SEM habe internen Weisungen zufolge zuerst Abklärungen zur Situation im Irak vornehmen müssen, ist unbehelflich und kann allenfalls erklären, weshalb noch immer kein Reisepapier vorliegt, stellt aber keine Rechtfertigung für die Untätigkeit der Schweizer Behörden dar. Weshalb die internen Abklärungen des SEM erst Anfang Oktober 2016 erfolgten, ist nicht nachvollziehbar. 2.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM seit der letzten Haftverhandlung vom 27. Juli 2016 bis zum 19. Oktober 2016 keinerlei konkreten Bemühungen unternommen hat, sich mit dem irakischen Botschafter in Bern in Verbindung zu setzen und die Papierbe-

schaffung für den Gesuchsgegner voranzutreiben, obschon die irakischen Behörden gemäss Auskunft des SEM kooperationsbereit sind. Nachdem von einer Dienstreise des SEM nach Bagdad aufgrund der prekären Sicherheitslage im Irak vorerst abgesehen wird, besteht auch diesbezüglich keine Hoffnung, für den Gesuchsgegner Reisepapiere erhältlich zu machen. Das Beschleunigungsgebot wurde unter diesen Umständen im vorliegenden Fall verletzt und der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. (…)

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 5 — read in the version of February 23, 2012; the act was consolidated again on August 1, 2021, February 1, 2022, and September 16, 2022.