WPR.2022.26
WPR.2022.26 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-06-07
Rubrum
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 10. März 2022
Regeste
Gegenstand Eingrenzung gestützt auf Art. 74 AIG
Erwägungen
I. 1. Verfügungen des MIKA betreffend Gebietsbeschränkungen, die gestützt auf Art. 74 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) angeordnet wurden, können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom
25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Überprüfung erfolgt durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts (§ 6 Abs. 1 EGAR). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Aufhebung der Gebietsbeschränkung des MIKA vom 7. Mai 2019, welche am 10. März 2022 durch das MIKA verfügt wurde. Die Zuständigkeit ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. In Beschwerdeverfahren betreffend Gebietsbeschränkungen können vor Verwaltungsgericht einzig die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 VRPG).
II. 1. Gebietsbeschränkungen (Ein- und Ausgrenzungen) können gemäss Art. 74 Abs. 2 AIG von der Behörde des Kantons angeordnet werden, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten (Ausgrenzung), kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt.
Im vorliegenden Fall verfügte das MIKA eine Gebietsbeschränkung. Der Beschwerdeführer wurde im Asylverfahren dem Kanton Aargau zugewiesen, womit dieser auch für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Innerkantonal zuständige Behörde im Sinne von Art. 74 AIG ist gemäss § 17 Abs. 1 EGAR das MIKA. Die Gebietsbeschränkung wurde damit durch die zuständige Behörde erlassen.
2. 2.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn gegen die Person ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.
2.2. Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (MI-act. 94 ff.). Diesbezüglich ist die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG somit erfüllt.
2.3. Der Beschwerdeführer weigerte sich bislang mehrfach die Schweiz zu verlassen und in den Irak zurückzukehren (vgl. unter anderem MI-act. 107 und 162). Damit steht fest, dass auch die zweite Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist.
3. 3.1. Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung einer Rayonauflage verhältnismässig sein. Nachdem Art. 74 Abs. 1 AIG als "Kann-Bestimmung" normiert wurde, besteht seitens der anordnenden Behörde ein Ermessensspielraum sowohl im Hinblick auf die Frage, ob eine Rayonauflage überhaupt verfügt und falls ja, auf welches Gebiet eine betroffene Person eingegrenzt bzw. aus welchem Gebiet sie ausgegrenzt werden soll. Das der Vorinstanz zustehende Ermessen ist aufgrund der eingeschränkten Kognition (siehe vorne Erw. I/2; § 55 VRPG) durch das Verwaltungsgericht nicht überprüfbar. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen jedoch nicht nach Belieben, sondern pflichtgemäss wahrzunehmen; sie ist insbesondere gehalten, dieses unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auszuüben, ansonsten eine Rechtsverletzung vorläge. Im Folgenden ist zu klären, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat.
Mit andern Worten ist zu prüfen,
– ob die angeordnete Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen, – ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zweckes auch eine mildere Massnahme genügen würde und – ob die Massnahme verhältnismässig im engeren Sinne ist, d.h. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht.
(Vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N. 514 ff.).
3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Ausreisefrist verstreichen lassen und weigert sich beharrlich, auszureisen. Dies obschon es ihm gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019 zumutbar und möglich ist, in den Irak zurückzukehren und sich an der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Irak auch nichts geändert hat (MI-act. 29 ff., insbesondere Erw. 8.4).
Die angeordnete Eingrenzung ist deshalb geeignet, den angestrebten Zweck, d.h. im Sinne einer im Vergleich zur Inhaftierung milderen Massnahme Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, damit dieser die Schweiz selbständig verlässt, zu erreichen (vgl. BGE 144 II 16, Erw. 2.2).
3.3. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine mildere Massnahme genügen würde, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet bereits eine mildere Massnahme zu einer allfälligen Anordnung einer Durchsetzungshaft gemäss Art. 78 AIG darstellt.
3.4. 3.4.1. Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Gebietsbeschränkung rechtfertigt, ist Folgendes festzuhalten:
Bezüglich des öffentlichen Interesses hat der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG bereits eine grundsätzliche Wertung vorgenommen, indem er die Anordnung einer Rayonauflage lediglich an die Voraussetzung knüpft, dass ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegen muss und die betroffene Person die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, ist deshalb grundsätzlich von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Anordnung einer Rayonauflage auszugehen. Diese wäre nur dann unverhältnismässig, wenn sie zu gravierenden, nicht hinzunehmenden persönlichen Einschränkungen des Betroffenen führen würde, wobei bei einer Eingrenzung insbesondere der Grösse des zugewiesenen Rayons Beachtung zu schenken ist. Einschränkungen, die zwangsläufig mit einer Rayonauflage verbunden sind und alle von einer Rayonauflage betroffenen Personen treffen, erhöhen das private Interesse eines Betroffenen in der Regel jedoch nicht, da die Erhöhung des Drucks auf den Betroffenen gewollt und zwangsläufig mit Einschränkungen verbunden ist. Nicht weiter zu beachten sind unter anderem die generelle Einschränkung der Bewegungsfreiheit und die Einschränkung der Einkaufsmöglichkeiten, sofern es sich nicht um lebensnotwendige Güter handelt. Massgebend ist aber immer der konkrete Einzelfall unter Beachtung des Umstandes, dass die betroffene Person die Schweiz bereits hätte verlassen müssen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2007, S. 324,
3.4.2. Im vorliegenden Fall ist von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Eingrenzung auszugehen, da sie in Anbetracht der Umstände zurzeit das mildeste Mittel ist, um den Druck auf den Beschwerdeführer zu erhöhen und so den Wegweisungsvollzug voranzutreiben.
3.4.3. Das private Interesse des Beschwerdeführers, sich dauerhaft ausserhalb des Kantons Aargau aufhalten zu dürfen, besteht nach eigenem Bekunden vor allem darin, die Freundin im Kanton Zürich besuchen zu können. Dieser könne es aufgrund des Alters ihrer Kinder nicht zugemutet werden, ihn im Kanton Aargau zu besuchen oder gar in den Kanton Aargau zu übersiedeln.
Es ist festzuhalten, dass der Kontakt zu seiner Freundin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch im Kanton Aargau stattfinden kann. Dass seine Freundin nicht in den Kanton Aargau übersiedeln kann oder will, ist nicht weiter beachtlich, da der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, mit seiner Freundin und deren Kindern zusammenzuwohnen.
Zudem hat das MIKA bereits in seiner Eingrenzungsverfügung vom 7. Mai 2019 festgehalten, dem Beschwerdeführer würden auf sein Ersuchen hin Ausnahmebewilligungen für "notwendige Gänge zu Behörden, Anwalt, Arzt oder Angehörigen" erteilt (MI-act. 103). In der Vergangenheit wurden denn auch diverse Ausnahmebewilligungen erteilt. Dass dem Beschwerdeführer Ausnahmebewilligungen zum Besuch seiner Freundin oder gar zum Zusammenleben mit ihr und deren Kindern verweigert wurden (MIact. 197 ff.), erhöht das private Interesse des Beschwerdeführers nicht, da er, wie bereits ausgeführt, darauf keinen Rechtsanspruch hat.
3.4.4. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das private Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Bewegungsfreiheit.
3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Massnahme als verhältnismässig.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch das MIKA verfügte Eingrenzung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist.
III. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 136.000, gesamthaft Fr. 636.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 7. Juni 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter:
Busslinger