Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

WPR.2024.23

WPR.2024.23 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-08-14

Rubrum

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 30. Januar 2024

Regeste

Gegenstand Ausgrenzung gestützt auf Art. 74 AIG

Erwägungen

I. 1. Verfügungen des MIKA betreffend Gebietsbeschränkungen, die gestützt auf Art. 74 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) angeordnet wurden, können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Überprüfung erfolgt durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts (§ 6 Abs. 1 EGAR). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Gebietsbeschränkung des MIKA vom 30. Januar 2024. Die Zuständigkeit ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. In Beschwerdeverfahren betreffend Gebietsbeschränkungen können vor Verwaltungsgericht einzig die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 VRPG).

II. 1. Gebietsbeschränkungen (Ein- und Ausgrenzungen) können gemäss Art. 74 Abs. 2 AIG von der Behörde des Kantons angeordnet werden, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten (Ausgrenzung), kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt.

Im vorliegenden Fall verfügte das MIKA eine Gebietsbeschränkung. Der Beschwerdeführer wurde im Asylverfahren dem Kanton Aargau zugewiesen, womit dieser auch für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung bzw. Umsetzung der vorläufigen Aufnahme zuständig ist. Innerkantonal zuständige Behörde im Sinne von Art. 74 AIG ist gemäss § 17 Abs. 1 EGAR das MIKA. Die Gebietsbeschränkung wurde damit durch die zuständige Behörde erlassen.

2. Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, dass das MIKA seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt habe, zu prüfen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA betreffend Anordnung einer Ausgrenzung nicht in hinreichender Weise habe Stellung nehmen können, da er das Schreiben des MIKA nicht verstanden habe, erweist sich als unbegründet. Mit E-Mail vom 10. Januar 2024 stellte das MIKA das Schreiben betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigen Ausgrenzung dem M._____, wo sich der Beschwerdeführer seit dem 8. Dezember 2023 im vorzeitigen Strafvollzug aufgehalten hatte, zur Aushändigung zu. Weiter ersuchte das MIKA darum, dass der Beschwerdeführer den Empfang des Schreibens zu bestätigen habe und diese Bestätigung dem MIKA per E-Mail zuzustellen sei. Schliesslich wies das MIKA im E-Mail darauf hin, dass der Beschwerdeführer das beigefügte Dokument "Stellungnahme" verwenden solle, falls er zur beabsichtigen Ausgrenzung Stellung nehmen wolle (MI-act. 339). Der Beschwerdeführer bestätigte den Empfang des Schreibens des MIKA mit seiner Unterschrift (MI-act. 340). Auf dieser Empfangsbestätigung findet sich der Hinweis, dass mit dem MIKA Kontakt aufzunehmen sei, falls der der Beschwerdeführer den Inhalt des Schreibens nicht verstehe. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme beim MIKA ein und meldet sich nach Entgegennahme des Schreibens des MIKA vom 10. Januar 2024 auch nicht beim MIKA oder beim Gefängnispersonal. Jedenfalls lässt sich eine Reaktion des Beschwerdeführers weder den Akten entnehmen noch macht dieser geltend, er habe sich beim MIKA gemeldet. Nachdem das MIKA die Ausgrenzung verfügt hatte und die Verfügung vom 30. Januar 2024 dem Beschwerdeführer im Gefängnis ausgehändigt wurde (MIact. 362), organisierte er zur Anfechtung der Ausgrenzungsverfügung eine Rechtsvertretung. Weshalb ihm dies oder die Organisation eines Dolmetschers bzw. eine Übersetzung des Schreibens nicht bereits bei Erhalt des Schreibens betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs möglich gewesen sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert zu begründen. Dass er keinerlei Deutsch verstehe, erweist sich überdies als

nicht glaubhaft. So geht aus den Akten hervor, dass bei einer von der Kantonspolizei am 27. August 2018 durchgeführten Personenkontrolle die Verständigung mit dem Beschwerdeführer auf Hochdeutsch erfolgte (MIact. 313). Einem Referenzschreiben vom 1. September 2023 im Zusammenhang mit dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass er gut Deutsch spricht und versteht (MI-act. 249). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausgrenzung Stellung zu nehmen oder zwecks Stellungnahme mit seinem Rechtsvertreter Kontakt aufzunehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.

3. 3.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn die Person keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels.

3.2. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine der drei genannten Bewilligungen, er wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen (siehe vorne lit. A). Mit Blick auf das Fehlen eines Aufenthaltstitels ist die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG somit erfüllt.

3.3. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe in der Stadt U._____ mehrere Delikte begangen und gefährde mit seinem Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung (act. 2).

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer allein auf dem Gebiet der Stadt U._____ im Juni 2019 und von März 2021 bis August 2023 diverse Strafdelikte begangen und insgesamt vier Strafbefehle wegen Raufhandels, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (jeweils mehrfacher unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln) und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gegen sich erwirkt hat (MI-act. 28 f., 226 ff., 238 ff., 336 ff.).

Vor diesem Hintergrund lässt sich die Voraussetzung der Störung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im vorliegenden Fall ohne Weiteres begründen.

4. 4.1. Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung einer Rayonauflage verhältnismässig sein. Nachdem Art. 74 Abs. 1 AIG als "Kann-Bestimmung" normiert wurde, besteht seitens der anordnenden Behörde ein Ermessensspielraum sowohl im Hinblick auf die Frage, ob eine Rayonauflage überhaupt verfügt und falls ja, auf welches Gebiet eine betroffene Person eingegrenzt bzw. aus welchem Gebiet sie ausgegrenzt werden soll. Das der Vorinstanz zustehende Ermessen ist aufgrund der eingeschränkten Kognition (siehe vorne Erw. I/2; § 55 VRPG) durch das Verwaltungsgericht nicht überprüfbar. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen jedoch nicht nach Belieben, sondern pflichtgemäss wahrzunehmen; sie ist insbesondere gehalten, dieses unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auszuüben, ansonsten eine Rechtsverletzung vorläge. Im Folgenden ist zu klären, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat.

Mit anderen Worten ist zu prüfen,

  • ob die angeordnete Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen,

  • ob sie erforderlich ist, oder ob zur Erreichung des Zweckes auch eine mildere Massnahme genügen würde und

  • ob die Massnahme verhältnismässig im engeren Sinne ist, d.h. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht.

(Vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N. 514 ff.).

4.2. Im vorliegenden Fall besteht das Ziel der verfügenden Behörde darin, den Beschwerdeführer daran zu hindern, in der Stadt U._____ weitere Delikte zu begehen. Dass die Ausgrenzung damit grundsätzlich geeignet ist, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, künftig erneut in der Stadt U._____ die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören bzw. zu gefährden liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. BGE 142 II 1, Erw. 4.4).

4.3. Zu prüfen ist, ob die Ausgrenzung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer in U._____ von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Dies ist zwar aktuell zu verneinen, da sich der Beschwerdeführer momentan im vorzeitigen Strafvollzug befindet (MI-act. 332 f.), weshalb eine weitere Störung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zumindest für die Dauer des zeitlich noch unbestimmten (vorzeitigen) Strafvollzugs vorerst ausgeschlossen werden kann. Da die Ausgrenzung jedoch für unbestimmte Zeit angeordnet wurde, entfacht sie unmittelbar nach Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug Wirkung und ist ab Entlassung auch erforderlich, um den Beschwerdeführer davon abzuhalten, in U._____ weitere Strafdelikte zu begehen.

4.4. Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Gebietsbeschränkung rechtfertigt, ist Folgendes festzuhalten: Grundsätzlich ist von einem grossen öffentlichen Interesse auszugehen, Störungen oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern oder einzuschränken, womit ein entsprechend grosses öffentliches Interesse an der Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus U._____ besteht. Der Beschwerdeführer bringt als privates Interesse, das Gebiet der Stadt U._____ betreten zu dürfen, nichts rechtserheblich Konkretes vor. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen des MIKA ist der Beschwerdeführer in der Gemeinde V._____ behördlich gemeldet und war zuletzt im Kanton W._____ arbeitstätig (MI-act. 403). Der Beschwerdeführer hat keine besondere Beziehung zum Stadtgebiet von U._____. Eine unverhältnismässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit besteht damit nicht. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausgrenzung aus dem Gebiet von U._____ das private Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Bewegungsfreiheit. Die angeordnete Massnahme erweist sich als verhältnismässig. Dies gilt umso mehr als gerichtsnotorisch ist, dass der Beschwerdeführer beim MIKA im Einzelfall um eine Ausnahmegenehmigung ersuchen kann, sollte er das Gebiet der Stadt U._____ betreten müssen.

4.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer in der Sache unterliegt, gehen die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

2. Mit Verfügung vom 10. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt.

3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150) setzt die letzte urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden dessen Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht einzureichen.

4. Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Verfahren auszurichtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

5. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter mit separater Verfügung festzusetzen.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr 142.00 gesamthaft Fr. 642.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Rechtskraft für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter noch festzusetzenden Parteikosten zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs.3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht einzureichen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 14. August 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Busslinger Peter

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Foreign Nationals and Integration, Art. 74 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, April 1, 2025, May 28, 2025, June 15, 2025, August 1, 2025, February 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 82 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 123 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2025 and July 1, 2026.