Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

WPR.2026.62

Rubrum

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2026.62 / fs ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 6. August 2026

Besetzung

Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin i.V. Starkermann

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch David Da Silva, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kongo, Demokratische Republik z. Zt. im Gefängnis Bässlergut, 4057 Basel amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau

Gegenstand

Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

Der Einzelrichter entnimmt den Akten

A.

Der Gesuchsgegner reiste erstmals am 25. Januar 2022 in die Schweiz ein und stellte in der Folge am 10. Februar 2022 ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 3 ff.).

Mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 89 ff.).

Die gegen diesen negativen Asylentscheid am 13. Januar 2025 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. März 2025 ab (MI-act. 110 ff.).

In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine Ausreisefrist bis zum 30. April 2025 an (MI-act. 124 f.).

Am 24. April 2025 führte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit dem Gesuchsgegner ein Ausreisegespräch durch. Dabei erklärte sich dieser nicht bereit, die Schweiz zu verlassen (MIact. 214 ff.).

Am 30. Juni 2025 verfügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Eingrenzung auf den Kanton Aargau (MI-act. 239 ff.).

Ein durch den Gesuchsgegner am 15. Dezember 2025 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wies das SEM mit Entscheid vom 7. Mai 2026 ab (MI-act. 431 ff.). Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 8. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (MI-act. 500).

Gleichentags verfügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausgrenzung aus dem Stadtgebiet Aarau (MI-act. 442 ff.).

Seit dem 27. Juni 2026 befindet sich der Gesuchsgegner zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen im Strafvollzug, wobei das Strafende voraussichtlich auf den 8. August 2026 fällt (MI-act. 493 ff.).

Mit Entscheid vom 16. Juli 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 8. Mai 2026 nicht ein (MI-act. 499).

B.

Am 5. August 2026, 14.30 Uhr, wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft aus dem Strafvollzug zugeführt (MI-act. 529 ff., 541 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.

2. Die Haft begann [richtig: beginnt] am 8. August 2026, 08.30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 7. November 2026, 12.00 Uhr, angeordnet.

3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C.

Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D.

Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 51).

Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4 ff., act. 51 ff.):

1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 5. August 2026 sei aufzuheben und der Gesuchgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen.

2. Eventuell sei die Haftentlassung mit Auflagen zu verbinden.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

Der Einzelrichter zieht in Erwägung

I.

1.

Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

2.

Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner dem MIKA am 5. August 2026, 14.30 Uhr, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zugeführt. Er wird voraussichtlich am 8. August 2026 aus dem Strafvollzug entlassen. Die mündliche Verhandlung begann am 6. August, 11.30 Uhr; das Urteil wurde um 12.10 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit noch vor Beginn der Ausschaffungshaft.

II.

1.

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 546 ff.).

2.

2.1

Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2

Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 89 ff.). Damit liegt ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor.

2.3

Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Als rechtlicher Grund gilt insbesondere die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Im Haftprüfungsverfahren ist diesbezüglich jedoch lediglich zu prüfen, ob sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (BGE 125 II 217 Erw. 2; BGE 121 II 59 Erw. 2c)

Der Gesuchsgegner macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der sich in der Demokratischen Republik Kongo ausbreitenden Ebola-Epidemie unzumutbar. Nach Angaben des SEM sind derzeit jedoch sämtliche Vollzugsstufen in die Demokratische Republik Kongo möglich (act. 58). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig oder der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar wäre. Dies umso weniger als davon auszugehen ist, dass das MIKA die Wegweisung nur und erst dann vollziehen wird, wenn die Ebola-Epidemie dies zulässt. Sollte sich abzeichnen, dass ein Vollzug für längere Zeit unmöglich ist, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen.

Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich.

3.

3.1

Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).

Trotz klar bestehender Ausreisepflicht erklärte der Gesuchsgegner mehrfach und auch anlässlich der heutigen Verhandlung, dass er nicht zur Ausreise in sein Heimatland bereit sei (Protokoll S. 3, act. 50.). Damit ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 erfüllt.

3.2

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (ZÜND, a.a.O., N. 12 zu Art. 75 AIG).

Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei diesem Haftgrund keine Prognose darüber erforderlich, ob sich die ausländische Person dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen widersetzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009,

Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg – Aarau vom 30. September 2025 wurde der Gesuchsgegner rechtskräftig wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt (MI-act. 311 ff.). Hehlerei wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet und stellt ein Verbrechen dar. Somit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben.

4.

Da sich der Gesuchsgegner derzeit noch im Strafvollzug befindet und die Ausschaffungshaft noch nicht angetreten hat, erübrigt es sich, die Haftbedingungen zu prüfen.

5.

Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6.

Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7.

Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III.

1.

Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2.

Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

IV.

1.

Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2.

Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3.

Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

Dispositiv

Der Einzelrichter erkennt:

1.

Die mit Verfügung vom 31. Juli 2026 [richtig: 5. August 2026] auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug (aktuell 8. August 2026) angeordnete Ausschaffungshaft wird für 3 Monate, d.h. aktuell bis zum 7. November 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

2.

Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3.

Der Gesuchsgegner ist spätestens am Tag nach der Entlassung aus dem Strafvollzug ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen.

4. Es werden keine Kosten auferlegt.

5.

Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).

Aarau, 6. August 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2.

Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

i.A.

Busslinger Starkermann