172.910
Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
vom 16.06.2008 (Stand 16.06.2008)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) und der dazugehörenden Ausführungserlasse des Bundes, soweit deren Vollzug dem Kanton obliegt.
Art. 2 Aufsicht
Die Registerharmonisierung steht unter der Aufsicht des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes. Es ist im Sinne von Art. 9 RHG zuständig für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung.
Art. 3 Art der Registerführung
Die Einwohnerregister und die Stimmregister sind elektronisch zu führen.
Art. 4 Wohnungsidentifikator
Industrielle Werke (Elektrizitätsversorgungen und andere Anbieter leitungsgebundener Dienste) stellen der Einwohnerkontrolle Daten, die der Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person dienen, auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung.
Art. 5 Wohnungsnummerierung
Die Wohnungsnummerierung ist lediglich registermässig zu führen.
Art. 6 Datenweitergabe und -austausch
Die Einwohnerkontrollen stellen dem zuständigen Bundesamt die Daten der amtlich geführten Personenregister unentgeltlich zur Verfügung.
Sie tauschen die Daten bei Weg- und Zuzügen von Einwohnern direkt mit der Informatik- und Kommunikations-Plattform des Bundes aus.
Art. 7 Meldepflicht
Natürliche Personen haben innerhalb von 14 Tagen einen Zuzug, einen Wegzug oder einen Umzug innerhalb des Bezirkes bei der zuständigen Einwohnerkontrolle zu melden.
Die Leitung von Kollektivhaushalten meldet der zuständigen Einwohnerkontrolle quartalsweise die Bewohnerschaft des Kollektivhaushaltes, ausgenommen sind Bewohner mit einer Aufenthaltsdauer von unter drei Monaten.
Sie haben wahrheitsgetreu Auskunft über die Daten zu erteilen und ihre Angaben auf Verlangen zu dokumentieren.
Art. 8 Subsidiäre Auskunftspflicht
Wird die Meldepflicht nach Art. 7 dieser Verordnung nicht erfüllt, haben nachfolgende Personen der Einwohnerkontrolle auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft zu erteilen:
Arbeitgeber1 über die bei ihnen beschäftigten Personen;
Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieter;
Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.
Art. 9 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
cGS -